Bei Stoffen mit einfachen Bindungen (Fadenkreuzungen), die
nicht gerauht oder gewalkt sind, sollte der Fadenzähler stets als ein
ausreichendes Hilfsmittel erscheinen, um die Anzahl der Kett: und
Einschlagfäden zu bestimmen.
Anders ist dies, wenn man es mit Stoffen zu tun hat, bei denen
die Bindungen mehr zusammengesetzt oder jene gerauht oder gewalkt
sind. Jn derartigen Fällen und außerdem bei Zweifeln darüber, ob
das mit dem Fadenzähler gefundene Ergebnis richtig ist, schneide man
ein Stückchen von dem Stoff in der Größe von 2, 3, 4 oder 5 qem
ab, fasere es aus und zähle die Kett: und Cinschlagfäden. Auf diese
Weise ist es stets möglich, die Anzahl der Fäden auf das Quadrat-
zentimeter genau zu bestimmen.
Position Nr. 96. Als Hilfsmittel für die Beurteilung, ob
Mineralöle auf Grund des in Unterteil I dieser Position Bestimmten be-
lastet sind oder nicht, können die Beamten folgendes Verfahren an-
wenden. Eine Menge Mineralöl wird in einem Probierglas mit
ungefähr der fünffachen Menge reinen Wassers kräftig geschüttelt.
Nach dem Schütteln wird die Flüssigkeit einige Zeit (etwa 15 Minuten)
in Ruhe gelassen. Wenn das Öl alsdann klar im Wasser aufgelöst
ist oder mit ihm eine milchartige Trübung erzeugt, ohne daß sich
dabei das Öl abgeschieden hat, so kann angenommen werden, daß
das Öl nicht unter die nach Unterteil I dieser Position belasteten
Mineralöle einzureihen ist. Wenn sich jedoch das Öl abgeschieden
hat oder wenn bezüglich dieser Abscheidung Zweifel bestehen, ist
<hemische Untersuchung nötig, und es wird eine Probe zur Unter-
sjuchung an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam
abgesandt.
Für die Ausführung der Sonderbestimmung 3 zu dieser Position
wird auf die Königliche Verordnung vom 19. Februar 1925 (Staatshlad
Nr. 42, Verzameling Nr. 2546)1) verwiesen.
Hur Ausführung der Sonderbestimmung 4 zu dieser Position
wird folgendes bestimmt :
Bei Einfuhr von Petroleum in Tanks und andren zu Unterteil I
dieser Position gehörenden Waren in Tanlschiffen soll, auf einen an
den Inspektor der Einfuhrzölle des Löschplaßes gerichteten Antrag,
das Gewicht der Waren durch Messungen oder Wassereichung [Eich-
aufnahme] des Tankschiffes und durch Aufnahme des spezifischen Ge-
wichis bestimmt werden können.
Die am Schiff anzubringenden Peilköcher und Peilskalen sollen,
zur Zufriedenheit des Inspektors, durch die Beteiligten geliefert und
gehörig unterhalten werden müssen. Das spezifische Gewicht soll
durch ein Aräomeler mit Thermometer und Berichtigungsskala
s[correctieschaal] bestimmt werden, die durch das Finanzdepartement
den Beamten geliefert werden sollen und die auf die im § 2 des
Erlasses, Verzameling 1906, Nr. 50, vorgeschriebene Art zu bean-
tragen sind. ö
Für die solchergestalt auf Antrag der Beteiligten zu verrichtende
amtliche Tätigkeit sind Gebühren, wie sie in der Königlichen Verord-
nung vom 30. November 1924 (Staatsblad Nr. 573, Verzameling
Nr. 2477) sestgessetzt sind, zu entrichten.
Bei der Aufnahme von eingeführten Ölen in Tanks bleiben die
bisher hierfür gegebenen besonderen Zugeständnisse, betreffend die
Bestimmung der Menge, in Kraft.
Position Nr. 97. Gemäß der Sonderbestimmung III Nr. 1,
Buchstabe a, 5 und 6 dieser Position, sind Bücher, Tages- und Wochen-
schristen und gedruckte oder geschriebene Noten in niederländischer
Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut in niederländischer
1) Hand. Arch. 1926 S. 1726 + siehe vorstehend S. 92.
. (
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Sprache versehen sind, einem Einfuhrzoll von 8 v H des Wertes
unterworfen.
Der Zweck dieser Erhebung war der, ein Ende mit dem unan-
gebrachten Schug zu machen, der, unter dem Tarifgesez von 1862,
zwischen der Belastung von Papier und dem Freilassen der daraus
verfertigten Bücher, Blätter und Noten bestand. Dieser unangebrachte
Schuyt verliert jedoch seine praktische Bedeutung, soweit die genannten
Drucksachen aus den niederländischen überseeischen Gebieten her-
stammen. Darum sollen Bücher, Tages- und Wochenblätter und
Noten in niederländischer Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut
in dieser Sprache versehen sind, und die in Niederländisch-Jndien,
Surinam oder Curagao herausgegeben oder gedruckt sind, stets ssrei
vom Einfuhrzoll eingeführt werden können.
Was die gemäß der Sonderbesstimmung III, Nr. 14 und 15 dieser
Position vorzulegenden Bestellaufträge oder andren Belege anlangt,
so wird in Verbindung mit der Sonderbestimmung Nr. IV auf das-
jenige verwiesen, was mit Bezug auf Position Nr. 41 dieser Anweisung
gesagt ist.
Position Nr. 112. Obschon in der Sonderbestimmung Nr. 2 zu
dieser Position nur von Flaschenkorken die Rede ist, sollen auch
Korken, die zum Verschluß andrer Behälter als Flaschen ver-
wendet werden, zollfrei zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß
diese Korken im übrigen den in dieser Bestimmung gestellten Be-
dingungen entsprechen. '
Position Nr. 120. Hinsichtlich der Ausführung der Sonder-
bestimmung 3 zu diefer Position wird auf die Artikel 75 und 76 der
Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 108, Verzameling
Nr. 2542) !) verwiesen.
Position Nr. 137. Für die Ausführung der Sonderbesstimmung
Nr. 4 zu dieser Position bleiben die hierfür bestehenden (nicht all-
gemein mitgeteilten) Vorschriften in Kraft, mit der Maßgabe, daß für
den Monat, in dem das neue Tarifgesez vollständig in Kraft tritt,
die in dem vorhergehenden Monat festgestellte Preisliste gelten soll.
Position Nr. 139. Die Aufmerksamkeit der die Beschau vor-
nehmenden Beamten wird darauf] hingelenkt, daß Früchte in Blech-
dosen in der Regel mit mehr als 5 v H Zucker zubereitet sind, in
welchem Falle sie unter Unterabteilung II1, Buchstabe B, dieser
Position eingereiht werden müssen.
Bei der Vorführung von Posten von Früchten in Blechdosen zur
Beschau, die als unter Unterabteilung III, Buchstaben C, dieser Position
fallend angemeldet werden, ist deshalb Vorsicht geboten, weil bei Zweifel
über die Frage, ob die Früchte mit mehr als 5 v H Zucker bereitet
worden sind oder nicht, eine oder mehrere Proben genommen werden
müssen, die zur Untersuchung auf den Gehalt auf die vorgeschriebene
Weise an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam
eingesandt werden müssen.
Position Nr. 150. Für die Ausführung des in der Uniter-
abteilung II, Buchstabe A, Nr. 1, und in der Sonderbestimmung
Nr. 4 dieser Position Bestimmten wird auf den Erlaß vom 12. Fe-
bruar 1925, Nr. 194 (Verzameling Nr. 2506) ?) verwiesnenn.
. HFür die Ausführung der Sonderbestimmung Nr. 3, Buchstabe a,
dieser Position wird auf Artikel 77 der Freigabeverordnung 1925
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)!) verwiesen.
Für gleichlautende Abschrift,
Der Generalsekretär gez.: [Namel.
!) Hand. Arch. 1925 S. 2030 — siehe nachstehend S. 98.
:) Ebenda S. 1726 ssiehe nachstehend S. 98.
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