Full text: Niederlande

Bei Stoffen mit einfachen Bindungen (Fadenkreuzungen), die 
nicht gerauht oder gewalkt sind, sollte der Fadenzähler stets als ein 
ausreichendes Hilfsmittel erscheinen, um die Anzahl der Kett: und 
Einschlagfäden zu bestimmen. 
Anders ist dies, wenn man es mit Stoffen zu tun hat, bei denen 
die Bindungen mehr zusammengesetzt oder jene gerauht oder gewalkt 
sind. Jn derartigen Fällen und außerdem bei Zweifeln darüber, ob 
das mit dem Fadenzähler gefundene Ergebnis richtig ist, schneide man 
ein Stückchen von dem Stoff in der Größe von 2, 3, 4 oder 5 qem 
ab, fasere es aus und zähle die Kett: und Cinschlagfäden. Auf diese 
Weise ist es stets möglich, die Anzahl der Fäden auf das Quadrat- 
zentimeter genau zu bestimmen. 
Position Nr. 96. Als Hilfsmittel für die Beurteilung, ob 
Mineralöle auf Grund des in Unterteil I dieser Position Bestimmten be- 
lastet sind oder nicht, können die Beamten folgendes Verfahren an- 
wenden. Eine Menge Mineralöl wird in einem Probierglas mit 
ungefähr der fünffachen Menge reinen Wassers kräftig geschüttelt. 
Nach dem Schütteln wird die Flüssigkeit einige Zeit (etwa 15 Minuten) 
in Ruhe gelassen. Wenn das Öl alsdann klar im Wasser aufgelöst 
ist oder mit ihm eine milchartige Trübung erzeugt, ohne daß sich 
dabei das Öl abgeschieden hat, so kann angenommen werden, daß 
das Öl nicht unter die nach Unterteil I dieser Position belasteten 
Mineralöle einzureihen ist. Wenn sich jedoch das Öl abgeschieden 
hat oder wenn bezüglich dieser Abscheidung Zweifel bestehen, ist 
<hemische Untersuchung nötig, und es wird eine Probe zur Unter- 
sjuchung an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam 
abgesandt. 
Für die Ausführung der Sonderbestimmung 3 zu dieser Position 
wird auf die Königliche Verordnung vom 19. Februar 1925 (Staatshlad 
Nr. 42, Verzameling Nr. 2546)1) verwiesen. 
Hur Ausführung der Sonderbestimmung 4 zu dieser Position 
wird folgendes bestimmt : 
Bei Einfuhr von Petroleum in Tanks und andren zu Unterteil I 
dieser Position gehörenden Waren in Tanlschiffen soll, auf einen an 
den Inspektor der Einfuhrzölle des Löschplaßes gerichteten Antrag, 
das Gewicht der Waren durch Messungen oder Wassereichung [Eich- 
aufnahme] des Tankschiffes und durch Aufnahme des spezifischen Ge- 
wichis bestimmt werden können. 
Die am Schiff anzubringenden Peilköcher und Peilskalen sollen, 
zur Zufriedenheit des Inspektors, durch die Beteiligten geliefert und 
gehörig unterhalten werden müssen. Das spezifische Gewicht soll 
durch ein Aräomeler mit Thermometer und Berichtigungsskala 
s[correctieschaal] bestimmt werden, die durch das Finanzdepartement 
den Beamten geliefert werden sollen und die auf die im § 2 des 
Erlasses, Verzameling 1906, Nr. 50, vorgeschriebene Art zu bean- 
tragen sind. ö 
Für die solchergestalt auf Antrag der Beteiligten zu verrichtende 
amtliche Tätigkeit sind Gebühren, wie sie in der Königlichen Verord- 
nung vom 30. November 1924 (Staatsblad Nr. 573, Verzameling 
Nr. 2477) sestgessetzt sind, zu entrichten. 
Bei der Aufnahme von eingeführten Ölen in Tanks bleiben die 
bisher hierfür gegebenen besonderen Zugeständnisse, betreffend die 
Bestimmung der Menge, in Kraft. 
Position Nr. 97. Gemäß der Sonderbestimmung III Nr. 1, 
Buchstabe a, 5 und 6 dieser Position, sind Bücher, Tages- und Wochen- 
schristen und gedruckte oder geschriebene Noten in niederländischer 
Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut in niederländischer 
1) Hand. Arch. 1926 S. 1726 + siehe vorstehend S. 92. 
. ( 
J 
Sprache versehen sind, einem Einfuhrzoll von 8 v H des Wertes 
unterworfen. 
Der Zweck dieser Erhebung war der, ein Ende mit dem unan- 
gebrachten Schug zu machen, der, unter dem Tarifgesez von 1862, 
zwischen der Belastung von Papier und dem Freilassen der daraus 
verfertigten Bücher, Blätter und Noten bestand. Dieser unangebrachte 
Schuyt verliert jedoch seine praktische Bedeutung, soweit die genannten 
Drucksachen aus den niederländischen überseeischen Gebieten her- 
stammen. Darum sollen Bücher, Tages- und Wochenblätter und 
Noten in niederländischer Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut 
in dieser Sprache versehen sind, und die in Niederländisch-Jndien, 
Surinam oder Curagao herausgegeben oder gedruckt sind, stets ssrei 
vom Einfuhrzoll eingeführt werden können. 
Was die gemäß der Sonderbesstimmung III, Nr. 14 und 15 dieser 
Position vorzulegenden Bestellaufträge oder andren Belege anlangt, 
so wird in Verbindung mit der Sonderbestimmung Nr. IV auf das- 
jenige verwiesen, was mit Bezug auf Position Nr. 41 dieser Anweisung 
gesagt ist. 
Position Nr. 112. Obschon in der Sonderbestimmung Nr. 2 zu 
dieser Position nur von Flaschenkorken die Rede ist, sollen auch 
Korken, die zum Verschluß andrer Behälter als Flaschen ver- 
wendet werden, zollfrei zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß 
diese Korken im übrigen den in dieser Bestimmung gestellten Be- 
dingungen entsprechen. ' 
Position Nr. 120. Hinsichtlich der Ausführung der Sonder- 
bestimmung 3 zu diefer Position wird auf die Artikel 75 und 76 der 
Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 108, Verzameling 
Nr. 2542) !) verwiesen. 
Position Nr. 137. Für die Ausführung der Sonderbesstimmung 
Nr. 4 zu dieser Position bleiben die hierfür bestehenden (nicht all- 
gemein mitgeteilten) Vorschriften in Kraft, mit der Maßgabe, daß für 
den Monat, in dem das neue Tarifgesez vollständig in Kraft tritt, 
die in dem vorhergehenden Monat festgestellte Preisliste gelten soll. 
Position Nr. 139. Die Aufmerksamkeit der die Beschau vor- 
nehmenden Beamten wird darauf] hingelenkt, daß Früchte in Blech- 
dosen in der Regel mit mehr als 5 v H Zucker zubereitet sind, in 
welchem Falle sie unter Unterabteilung II1, Buchstabe B, dieser 
Position eingereiht werden müssen. 
Bei der Vorführung von Posten von Früchten in Blechdosen zur 
Beschau, die als unter Unterabteilung III, Buchstaben C, dieser Position 
fallend angemeldet werden, ist deshalb Vorsicht geboten, weil bei Zweifel 
über die Frage, ob die Früchte mit mehr als 5 v H Zucker bereitet 
worden sind oder nicht, eine oder mehrere Proben genommen werden 
müssen, die zur Untersuchung auf den Gehalt auf die vorgeschriebene 
Weise an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam 
eingesandt werden müssen. 
Position Nr. 150. Für die Ausführung des in der Uniter- 
abteilung II, Buchstabe A, Nr. 1, und in der Sonderbestimmung 
Nr. 4 dieser Position Bestimmten wird auf den Erlaß vom 12. Fe- 
bruar 1925, Nr. 194 (Verzameling Nr. 2506) ?) verwiesnenn. 
. HFür die Ausführung der Sonderbestimmung Nr. 3, Buchstabe a, 
dieser Position wird auf Artikel 77 der Freigabeverordnung 1925 
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)!) verwiesen. 
Für gleichlautende Abschrift, 
Der Generalsekretär gez.: [Namel. 
!) Hand. Arch. 1925 S. 2030 — siehe nachstehend S. 98. 
:) Ebenda S. 1726  ssiehe nachstehend S. 98. 
1.8
	        
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