Metadata: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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nahmen könnten ja aber von dem zunächst wohnenden Facharzte für 
Orthopädie getroffen werden. 
Die Berufsberatung, Ausbildung und Unterbrin- 
g u n g im Berufe ist ein Kapitel für sich, das deshalb nur kurz gestreift 
werden sol. 
Bei Krüppeln bedingt die körperliche Behinderung, wodurch sie 
nicht zu all den Handreichungen, die der Meister gemeiniglich von 
seinem Lehrling verlangt, befähigt sind, vielfach die Unmöglichkeit, eine 
Lehrstelle außerhalb einer Anstalt zu finden. Manchmal gelingt dies 
aber doch; vielleicht könnte der Bezirksfürsorgeverband solchem Meister, 
der einen Krüppel in die Lehre nimmt, besondere Prämien aussetzen, 
wie dies auch schon in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes 
angedeutet ist. Besonders sei betont, daß für die Berufsausbildung 
dasselbe wie für die Behandlung gilt, nämlich das Erfordernis einer 
gründlichen überwachung durch die Fürsorge, ob nicht durch den 
Beruf eine Schädigung des körperlichen Zustandes erfolgt. Geachtet 
muß ferner darauf werden, daß der Krüppel seinen Beruf nicht ohne 
Not wechselt, daß er nicht von einem Meister zum andern zieht usw. 
Nun noch ein Wort zur Unterbringung derjenigen Krüppel, die in 
einer Anstalt ihren Beruf erlernt haben. Manchmal findet man, daß 
ein in der Anstalt ausgebildeter Krüppel seinen Beruf (angeblich aus 
Mangel an Arbeitsgelegenheit) nicht ausübt. Wenn er sich einem 
andern Berufe zuwendet, in dem er sein Brot verdient, so ist dagegen 
nicht viel zu sagen, wenn er aber aus Faulheit oder aus mangelnder 
Energie oder weil er keine Arbeitsstelle finden kann, nicht arbeitet, so 
muß der Bezirksfürsorgeverband ihn auf den rechten Weg zurück- 
führen. Ein Zwangsmittel hat man ja solchen Individuen gegenüber 
wohl leider nicht, aber die Möglichkeit, eine Arbeitsgelegenheit zu 
verschaffen, dürfte bei einem regelrecht ausgebildeten Krüppel nicht 
allzu schwer fallen. Hier muß ein großzügiger Arbeitsnachweis für 
Krüppel eingerichtet werden; denn was nützt dem Krüppel und der 
Behörde die Ausbildung in einem Berufe, wenn der Betreffende sich 
dann doch nicht selber durchs Leben helfen kann! Im Gesetz steht eine 
solche Verpflichtung zur Berufsvermittlung nicht, aber es wäre eine 
[höne freiwillige Aufgabe der Kreise und Städte, die sicher ihre Früchte 
ragen würde.
	        
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