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nahmen könnten ja aber von dem zunächst wohnenden Facharzte für
Orthopädie getroffen werden.
Die Berufsberatung, Ausbildung und Unterbrin-
g u n g im Berufe ist ein Kapitel für sich, das deshalb nur kurz gestreift
werden sol.
Bei Krüppeln bedingt die körperliche Behinderung, wodurch sie
nicht zu all den Handreichungen, die der Meister gemeiniglich von
seinem Lehrling verlangt, befähigt sind, vielfach die Unmöglichkeit, eine
Lehrstelle außerhalb einer Anstalt zu finden. Manchmal gelingt dies
aber doch; vielleicht könnte der Bezirksfürsorgeverband solchem Meister,
der einen Krüppel in die Lehre nimmt, besondere Prämien aussetzen,
wie dies auch schon in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes
angedeutet ist. Besonders sei betont, daß für die Berufsausbildung
dasselbe wie für die Behandlung gilt, nämlich das Erfordernis einer
gründlichen überwachung durch die Fürsorge, ob nicht durch den
Beruf eine Schädigung des körperlichen Zustandes erfolgt. Geachtet
muß ferner darauf werden, daß der Krüppel seinen Beruf nicht ohne
Not wechselt, daß er nicht von einem Meister zum andern zieht usw.
Nun noch ein Wort zur Unterbringung derjenigen Krüppel, die in
einer Anstalt ihren Beruf erlernt haben. Manchmal findet man, daß
ein in der Anstalt ausgebildeter Krüppel seinen Beruf (angeblich aus
Mangel an Arbeitsgelegenheit) nicht ausübt. Wenn er sich einem
andern Berufe zuwendet, in dem er sein Brot verdient, so ist dagegen
nicht viel zu sagen, wenn er aber aus Faulheit oder aus mangelnder
Energie oder weil er keine Arbeitsstelle finden kann, nicht arbeitet, so
muß der Bezirksfürsorgeverband ihn auf den rechten Weg zurück-
führen. Ein Zwangsmittel hat man ja solchen Individuen gegenüber
wohl leider nicht, aber die Möglichkeit, eine Arbeitsgelegenheit zu
verschaffen, dürfte bei einem regelrecht ausgebildeten Krüppel nicht
allzu schwer fallen. Hier muß ein großzügiger Arbeitsnachweis für
Krüppel eingerichtet werden; denn was nützt dem Krüppel und der
Behörde die Ausbildung in einem Berufe, wenn der Betreffende sich
dann doch nicht selber durchs Leben helfen kann! Im Gesetz steht eine
solche Verpflichtung zur Berufsvermittlung nicht, aber es wäre eine
[höne freiwillige Aufgabe der Kreise und Städte, die sicher ihre Früchte
ragen würde.