fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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dürfte nur nach Weisung der Mitglieder ausgeübt werden, also 
praktisch dasselbe Resultat wie bei Versagung des Stimmrechts 
aus diesen Aktien. 
Was die Feststellung qualifizierter Mehrheiten anlangt, so 
können Schwierigkeiten bei Nichtberücksichtigung der eigenen 
Aktien nur entstehen, wenn die zur Beschlußfassung erforder- 
liche Mehrheit einen bestimmten Bruchteil des Grundkapitals er- 
reichen muß. Soweit nur eine größere Mehrheit von Stimmen 
ohne Rücksicht auf den Umfang des von ihnen vertretenen 
Grundkapitals gefordert wird, läßt sich diese auch bei verrin- 
gerter Gesamtstimmenzahl jederzeit erreichen, weil die quali- 
fizierte Mehrheit entsprechend der jeweils vorhandenen Gesamt- 
stimmenzahl höher oder geringer zu berechnen ist. Aber auch 
wenn die qualifizierte Mehrheit einen bestimmten Bruchteil des 
bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- 
kapitals umfaßt, hindert der Wegfall des Stimmrechts der eigenen 
Aktien nicht die Mehrheitsbildung, da das durch die eigenen 
Aktien verbriefte Kapital bei der Beschlußfassung eben nicht 
vertreten ist!‘). Nur in dem Fall, daß gesetzlich oder statutarisch 
zur Beschlußfassung ein Bruchteil des gesamten, nicht bloß 
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals verlangt 
wird, kann die Mehrheitsbildung und damit die Beschlußfassung 
unmöglich werden. Das kann die Gesellschaft aber lediglich dazu 
veranlassen, diesem regelwidrigen Zustand durch baldige Weiter- 
begebung der in ihrer Hand befindlichen Aktien ein Ende zu 
bereiten!‘). — Daß bei Nichtberücksichtigung der eigenen Aktien 
die mit dem Erfordernis qualifizierter Mehrheiten beabsichtigten 
Erschwernisse und Vorteile für die Gesellschaft vermindert 
werden, ist bis zu einem gewissen Grade richtig, Ein Gesell- 
schafter, der 500 von 1000 Aktien der Gesellschaft in der Hand 
hat und der mit seinen Stimmen normalerweise einen Beschluß 
mit einer erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln des gesamten 
Grundkapitals nicht zustande bringen könnte, ist dazu in der 
Lage, sobald auch nur 334 Aktien der Gesellschaft selbst zu- 
stehen. Aber das ist doch nur, wie oben ausgeführt, die selbst- 
verständliche Konsequenz davon, daß die kapitalistische Be- 
teiligung dieses Gesellschafters, in Vergleich zu dem noch vor- 
1) So_ die herrschende Meinung, vgl. Staub-Pinner Anm. 4 
zu 8 251; Frank-Fahle, die Stimmrechtsaktie, 1923, S. 49; Schmu- 
lewitz, Die Verwaltungsaktie — Herrschafts- und Vorratsaktie —, ihre 
rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen (rechtsvergl. Abhandlungen, 
herausgegeben von Titze und Wolff, Heft HI), 1927. S. 35. 
1) Nicht unbedingt abwegig ist auch die Auffassung von Unger 
a. a. O. S. 48, der in solchen Fällen annimmt, daß die anwesenden Aktio- 
näre außer ihren eigenen Aktien auch einen entsprechenden Teil des in 
den eigenen Aktien der Gesellschaft ausgewiesenen Grundkapitals vertreten.
	        
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