Full text: Wirtschaftspolitische Tagesfragen

allgemeinen Zoll: und Handelsver: 
tragssystems. Da steht im Vorder: 
grunde die Frage des Meistbegünstigungs- 
systems. Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß 
die Weltwirtschaftskonferenz empfohlen hat, 
daß alle Länder wieder zu dem System der 
Meistbegünstigung zurückkehren möchten, 
und daß der Völkerbund einen einheitlichen 
Typ der Meistbegünstigungsklausel schaffen 
möchte. Um sich über die Tragweite dieser 
Meistbegünstigungsklausel, die in vielen Be- 
ziehungen streitig ist, schlüssig zu werden, 
hat man innerhalb des Wirtschaftsaus- 
schusses des Völkerbunds auf Grund von 
Referentenberichten, die in diesem Frühjahr 
ausgearbeitet worden waren, im wesent; 
lichen folgende Fragen besprochen. Zuz- 
nächst die Frage, ob, wenn ein Land einem 
anderen Lande die Meistbegünstigung (aber 
nicht mehr als die Meistbegünstigung) an: 
bietet, dieses Land ein moralisches Recht 
darauf hat, von jedem anderen Lande die 
Meistbegünstigung zu erhalten. Das war 
der Standpunkt der Vereinigten Staaten 
schon auf der Weltwirtschaftskonferenz. 
Der gleiche Standpunkt wurde von England 
vertreten, während die kontinental - euro: 
päischen Staaten sich gegen die Anerken: 
nung eines solchen moralischen Rechts 
wendeten. Es würde das nämlich bedeuten, 
daß, einerlei, wie hoch das Tarifsystem eines 
Landes ist, dieses Land allein durch das Anz 
bieten der Meistbegünstigung von anderen 
Staaten, die vielleicht ein sehr viel niedrige: 
res Tarifsystem haben, die Meistbegünsti- 
gung erhalten könnte, während selbstver- 
ständlich diese anderen Staaten ein Interesse 
daran haben, die Möglichkeit zu besitzen, 
durch Versagung der Meistbegünstigung 
einen Druck auf das fremde Zollniveau aus- 
zuüben. 
Der zweite Fragenkomplex, der in das 
Gebiet der Meistbegünstigung fällt, ist die 
Frage der unter regionalen Gesichtspunkten 
zulässigen Ausnahmen von der Meist: 
begünstigung. Sie kennen z. B. die baltische 
Klausel. In dieses Kapitel fallen auch die 
Präferentialsysteme zwischen Mutterländern 
und Kolonien, und die bekannten Be- 
strebungen, die man mit der Bezeichnung 
„Donaukonföderation“ zusammenzufassen 
pflegt. 
Der dritte Fragenkomplex der Meist- 
begünstigung deckt sich einigermaßen mit 
der berühmten Streitfrage, die wir mit den 
Vereinigten Staaten haben, ob Antidumping- 
Maßnahmen mit der Meistbegünstigung in 
Übereinstimmung zu bringen sind. 
Dann kommt noch eine ganz schwierige 
Meistbegünstigungsfrage, die Frage,. wie 
Außenseiter bei Kollektivverträgen zu be: 
handeln sind, welche die Meistbegünstigung 
jegenüber einem der an dem Kollektiv: 
vertrage Beteiligten genießen. Nehmen Sie 
z. B. an, es würde die Konvention über die 
Aufhebung der Ein- und Ausfuhrverbote 
'atifiziert, und es würde irgendein Land 
lieser Konvention nicht beitreten und weiter 
Aus: und Einfuhrverbote handhaben, es 
würde aber mit einem der „Kartellmitglieder“ 
:#inen Meistbegünstigungsvertrag haben —, so 
st die Frage die, ob nun auf Grund der 
Meistbegünstigung dieses Land das in An- 
;pruch nehmen kann, was es eigentlich nur 
zu bekommen hätte, wenn es selbst in das 
<artell hineinginge und dann auch die Kon: 
jequenz für seine eigene Politik zöge. Diese 
Frage hat schon einmal eine praktische 
Rolle bei der Zuckerkonvention in der Vorz 
<riegszeit gespielt. Da verlangte Rußland 
ıuf Grund eines mit England bestehenden 
Meistbegünstigungsverhältnisses die Vorteile 
der Zuckerkonvention, also die Vorteile der 
in der Zuckerkonvention vorgesehenen 
Töchstzölle zu erhalten, obwohl es seiner: 
zeits die Voraussetzungen, unter denen die 
Töchstzölle zugestanden waren, nämlich die 
\bstandnahme von Prämien, nicht erfüllen 
ınd auch nicht der Zuckerkonvention bei: 
reten wollte. Damals hat sich England auf 
len Standpunkt gestellt: nein, du kannst auf 
arund der Meistbegünstigung das nicht be: 
inspruchen, während Rußland sich auf den 
Standpunkt stellte: die Meistbegünstigung 
3ibt mir das Recht dazu. Bei der Erörterung 
Jlieser Frage im Wirtschaftsausschusse des 
Völkerbundes wurde man sich zwar darüber 
klar, daß, soweit es sich um bestehende Ver: 
träge handelt, es im wesentlichen von der 
Auslegung dieser laufenden Verträge und 
der in ihnen enthaltenen Meistbegünsti- 
zungsklausel abhängen müßte, welche Rück: 
wirkungen aus der Meistbegünstigungs- 
<lausel auf diese Verhältnisse eintreten. 
Aber de lege ferenda, für künftige Handels: 
verträge konnte man sich nicht recht klar 
werden. Es liegt auf der Hand, welche große 
Bedeutung diese Frage hat. 
Die ganze Frage der Meistbegünstigung 
muß noch weiter geprüft werden. Man ist 
bis jetzt erst so weit, daß man sich einiger: 
naßen darüber klar ist, worüber man sich 
änig und worüber man sich uneinig ist, 
und das ist gewiß noch nicht viel. 
Einen besonders breiten Raum hat in 
den Erörterungen das allgemeine Zoll: 
ınd Handelsvertragssystem und
	        
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