Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

sie sich die dauernde Hilfe des Auslands sichern und schliesslich
 zum wirtschaftlich stärksten Land der Welt aufschwingen,
ias heute seinerseits in der Lage ist, anderen Ländern Hilfe
zu gewähren. Auch in der Gegenwart lässt sich bereits deutlich
beobachten, dass Länder, die für Auslandsinvestitionen echte
Rechtsgarantien geben, von den kapitalexportierenden Ländern bevorzugt
 werden und damit in erhöhtem Masse die dringend benötigten
 Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung und für die
Hebung des LIebensstandards ihrer Völker erhalten.

Gerade die wichtigste Form der Auslandsinvestitionen, der private
 Kapitalexport, wird aber durch die Neigung gewisser Entwicklungsländer,
 das ins eigene Land geholte Kapital nach kurzer
Zeit zu enteignen, oder in seiner Betätigung einzuschränken, gehemmt.
 Es ist dabei leider zuzugeben, dass die westlichen In-Zustrieländer
 den wirtschaftlich jüngeren Nationen oft mit
schlechtem Beispiel vorangegangen sind, Es ist daher dringend
erforderlich, dass auch diese Iänder den Schutz des Privatvermögens
 wieder uneingeschränkt garantieren. Unabhängig hiervon
muss unter allen Umständen der Grundsatz wiederhergestellt werden,
dass jede Leistung eine Gegenleistung erfordert. Niemand kann
erwarten, dass ein Iand das von seinen Bürgern erarbeitete Kapital
 anderen Nationen zur Verfügung stellt, wenn es nicht die
Gewähr hat, dass dieses Kapital unangetastet bleibt,

Beispiele für Enteignungsmassnahmen der jüngsten Vergangenheit
gibt es übergenug. Die folgende geschichtliche Übersicht über
international bedeutsame Enteignungsmassnahmen (A II der Denkschrift)
 greift nur einige davon heraus. Das geltende Völkerrecht
 bietet, wie die Erfahrung lehrt, keinen wirksamen Schutz
(A III der Denkschrift)., Das liegt vor allem daran, dass es an
seeigneten Mitteln und Instanzen fehlt, Rechtsbrüche im internationalen
 Verkehr zu ahnden, Das Ziel ist, ebenso wie im nationalen
 Bereich auch auf internationaler Ebene ein System eines
wirksamen solidarischen Rechtsschutzes zu schaffen, Die bisherigen
 Versuche, einen solchen Schutz zustande zu bringen, waren
visher erfolglos (A IV der Denkschrift).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.