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Beschränkungen dürfen jedoch vor Ablauf von 30 Jahren seit
der Anzeige nicht wirksam werden, soweit es um Vermögen, Rech-
te und Interessen geht, die bei “Inkrafttreten der Konvention
bereits bestanden haben. Tst ausländischen Investoren auf Grund
besonderer Begünstigungen (s. Art. IV, Abs. 4) eine längere
Frist zugesichert, so verbleibt es hierbei.
Artikel VI
‘} Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehörigen
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien dürfen VermÖö
gen, Rechte und Interessen eines Angehörigen einer der Ho
hen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet einer der
anderen Hohen Vertragschließenden Farteien angelegt worden
ist, durch üiese während eines Zeitraums von 3O Jahren nach
Aer Errichtung der Anlage nicht enteignet werden. Ausnahmen
sind in Fällen des öffentlichen Notstandes nur insoweit zu-
lässig, als der Notstand nicht durch vorübergehende Vermö-
gensbeschränkungen oder andere Maßnahmen behoben werden
kann. Enteignungen Zum Zwecke der mittelbaren oder unmittel--
baren Verstautlichung gelten nicht als Enteignungen im Söffent-
7: chen Notstand.
(2) Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen
Vertragschließenden Parteien durch eine der anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien nur &8uUS überwiegenden Gründen
2es allgemeinen Wohls enteignet werden.
Bemerkungen Zu Artikel VI
Zu Abs. _ 1: Der Artikel enthält die Bestimmungen über die Enteig-
nung. Zwar können Enteignungen durch die Konvention nicht völ-
lig ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der ausländischen Investi
+ionen muß jedoch eine bes on dere Garantie VET-
langt werden. Wenn staaten ausländisches Kapital in ihr Land
ziehen und später enteignen, SO ist dies ein Verstoß gegen das
„lkerrechtliche Verbot des "yenire contra factum proprium".