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Beschränkungen dürfen jedoch vor Ablauf von 30 Jahren seit
der Anzeige nicht wirksam werden, soweit es um Vermögen, Rechte
und Interessen geht, die bei “Inkrafttreten der Konvention
bereits bestanden haben. Tst ausländischen Investoren auf Grund
besonderer Begünstigungen (s. Art. IV, Abs. 4) eine längere
Frist zugesichert, so verbleibt es hierbei.
Artikel VI
‘} Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehörigen
siner der Hohen Vertragschließenden Parteien dürfen VermÖö
gen, Rechte und Interessen eines Angehörigen einer der Ho
hen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet einer der
anderen Hohen Vertragschließenden Farteien angelegt worden
ist, durch üiese während eines Zeitraums von 3O Jahren nach
Aer Errichtung der Anlage nicht enteignet werden. Ausnahmen
sind in Fällen des öffentlichen Notstandes nur insoweit zulässig,
als der Notstand nicht durch vorübergehende Vermögensbeschränkungen
oder andere Maßnahmen behoben werden
kann. Enteignungen Zum Zwecke der mittelbaren oder unmittel--baren
Verstautlichung gelten nicht als Enteignungen im Söffent-7:
chen Notstand.
(2) Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen
Vertragschließenden Parteien durch eine der anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien nur &8uUS überwiegenden Gründen
2es allgemeinen Wohls enteignet werden.
Bemerkungen Zu Artikel VI
Zu Abs. _ 1: Der Artikel enthält die Bestimmungen über die Enteignung.
Zwar können Enteignungen durch die Konvention nicht völlig
ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der ausländischen Investi
+ionen muß jedoch eine bes on dere Garantie VETlangt
werden. Wenn staaten ausländisches Kapital in ihr Land
ziehen und später enteignen, SO ist dies ein Verstoß gegen das
„lkerrechtliche Verbot des "yenire contra factum proprium".