Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Durch eine derartige Individualisierung der Rechte aus der
zonvention wird die private Verantwortlichkeit besonders gestärkt.
 Auch ist der Einzelne nicht mehr davon abhängig, ob
sein Heimatstaat seinen diplomatischen Schutz ausübt oder
sicht etwa auf diesen wegen politischer Rücksichten verzichtet.


Artikel X

(1) Über Bechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entscheijet
 ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale
sericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des innerstaatlichen
 Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen-3en
 Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage stenen.


‘/2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Internationale
 Schiedskommission. Für die Internationale
Schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart.

Bemerkungen zu Artikel X

Besonderer Wert muß auf die Durchsetzung der Bestimmungen der
Konvention gelegt werden. Diese ist in den Artikeln X und XI
geregelt.

Der Artikel X behandelt die Gerich tsbarke
Da die Konvention wegen der notwendigen Kürze nur allgemeine
2ichtlinien für den Schutz der Vermögensrechte im Ausland
geben. und diesen 3chutz nicht eindeutig normieren kann, ist
as wesentlich, daß die Bestimmungen der Konvention durch
ınabhängige Gerichte verbindlich ausgelegt werden. Streitigreiten
 aus der Konvention können nicht einem Gericht eines
anteignenden Staates überlassen werden. Es ist aber auch nicht
zweckmäßig, die streitgkeiten aus der Konvention der schon

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