3.) Trotz der in den Absätzen 2 und 4 des Artikels XI
vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkei ten wird es viele
Entscheidungen des Internationalen Gerichts auf Ersatz-
leistung oder Entschädigung geben, die nicht vollstreckt
werden können. Um auf den gegen die Konvention verstoßen-
aäen Staat einen Druck auszuüben, der Konvention Folge zu
leisten, muß die Möglichkeit weitergehender wirt-
schaftliche er Sanktionen gegeben werden. Dieses
Recht soll aber nicht den von der Enteignung betroffenen
staaten selbst zustehen, sondern nur dem Internationalen
Gericht, da sonst die Gefahr besteht, daß unverhältnismäßig
harte wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden. Die Be-
schränkung der Befugnis zur Anordnung von Sanktionen auf
den Internationalen Gerichtshof ist im Verhältnis zur bis-
her geltenden. völkerrechtlichen Praxis ein Vorteil für die
zuwiderhandelnden Staaten. Sie werden gegen einseitige
und daher. oft übermäßige Sanktionsmaßnahmen der verletzten
Staaten geschützt; das unparteiische Internationale Gericht
bietet die Gewähr dafür, daß die Sanktionen im Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und nicht etwa zu
außerhalb der Konvention liegenden politischen Zwecken
mißbraucht werden.
Der Mechanismus wirtschaftlicher Sanktionen soll nach der
Konvention sehr behutsam in Gang gesetzt werden. Zuerst
fordert der Internationale Gerichtshof den zuwiderhandeln-
den Staat auf, die Maßnahme rückgängig zu machen (Abs. 3).
Zur Erfüllung. dieser Aufforderung bleiben diesem drei Monate
7it.. Erst dann setzen die Sanktionen ein.Es ist damit zu
rechnen, daß die zunächst anzuordnende öffentliche Bekannt-
machung schon.eine abschreckende Wirkung ausüben wird.
Der zuwiderhandelnde Staat wird damit gebrandmarkt und setzt
sich der Gefahr aus, kein weiteres ausländisches Kapital
zu erhalten. Gleichzeitig kann das Gericht die eigentlichen
Sanktionen anordnen, für die eine weite Skala zur Verfügung
steht.