Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

3.) Trotz der in den Absätzen 2 und 4 des Artikels XI 
vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkei ten wird es viele 
Entscheidungen des Internationalen Gerichts auf Ersatz- 
leistung oder Entschädigung geben, die nicht vollstreckt 
werden können. Um auf den gegen die Konvention verstoßen- 
aäen Staat einen Druck auszuüben, der Konvention Folge zu 
leisten, muß die Möglichkeit weitergehender wirt- 
schaftliche er Sanktionen gegeben werden. Dieses 
Recht soll aber nicht den von der Enteignung betroffenen 
staaten selbst zustehen, sondern nur dem Internationalen 
Gericht, da sonst die Gefahr besteht, daß unverhältnismäßig 
harte wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden. Die Be- 
schränkung der Befugnis zur Anordnung von Sanktionen auf 
den Internationalen Gerichtshof ist im Verhältnis zur bis- 
her geltenden. völkerrechtlichen Praxis ein Vorteil für die 
zuwiderhandelnden Staaten. Sie werden gegen einseitige 
und daher. oft übermäßige Sanktionsmaßnahmen der verletzten 
Staaten geschützt; das unparteiische Internationale Gericht 
bietet die Gewähr dafür, daß die Sanktionen im Verhältnis 
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und nicht etwa zu 
außerhalb der Konvention liegenden politischen Zwecken 
mißbraucht werden. 
Der Mechanismus wirtschaftlicher Sanktionen soll nach der 
Konvention sehr behutsam in Gang gesetzt werden. Zuerst 
fordert der Internationale Gerichtshof den zuwiderhandeln- 
den Staat auf, die Maßnahme rückgängig zu machen (Abs. 3). 
Zur Erfüllung. dieser Aufforderung bleiben diesem drei Monate 
7it.. Erst dann setzen die Sanktionen ein.Es ist damit zu 
rechnen, daß die zunächst anzuordnende öffentliche Bekannt- 
machung schon.eine abschreckende Wirkung ausüben wird. 
Der zuwiderhandelnde Staat wird damit gebrandmarkt und setzt 
sich der Gefahr aus, kein weiteres ausländisches Kapital 
zu erhalten. Gleichzeitig kann das Gericht die eigentlichen 
Sanktionen anordnen, für die eine weite Skala zur Verfügung 
steht.
	        
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