Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

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Bemerkungen zu Artikel III 
Der Artikel enthält eine weitere Definition. Er bestimmt, 
welches die Vern ögens rechte sind, 
3ie nach der Konvention geschützt werden. Die Bestimmung 
der schutzfähigen Vermögensrechte ist wegen der unüberseh- 
baren Fülle von Möglichkeiten sehr schwierig. 
Vgl. Bindschedler, a.8.0.5. 25 
Zwei Methoden boten sich an: 
|. Man kann einen allgemeinen Ausdruck wählen und die nähe- 
re Bestimmung der Praxis überlassen; z.B. "Vermögens- 
rechte", "wohlerworbene Rechte", "äaroits acquis", 
"property, rights and interests" (so Versailler Friedens- 
vertrag, Art. 297 b). 
>. Man kann die zu schützenden Rechte einzeln aufzählen oder 
‚sonst genauer umreißen. 
Fine vollständige Aufzählung aller schutzwürdigen und 
schutzfähigen Rechte in den verschiedenen Rechtsordnungen 
ist nicht möglich, deshalb erscheint es am zweckmäßigsten, 
beide Methoden zu kombinieren. Die Aufzählung der einzelnen 
Vermögensarten, die nicht exklusiv ist, dient als Hinweis 
für die Auslegung des allgemeinen Begriffs. "Vermögen" bzw, 
"Vermögensrecht". 
Zu den einzelnen Punkten der Aufzählung ist das folgende 
zu sagen: 
zu a) Der Begriff des Eigentums dürfte, trotz einiger 
Schwankungen in den verschiedenen Rechtsorädnungen, 
im großen und ganzen eindeutig sein. Die Treuhand- 
rechte spielen vor allem im anglo-amerikanischen 
Recht eine wichtige Rolle; sie müssen deshalb in 
3en Schutz des Abkommens einbezogen werden. 
zu b) Nach dieser Bestimmung werden ausländische Anteils- 
rechte an einer juristischen Person oder sonstigen 
Personenvereinigung geschützt. Dies ist einmal not-
	        
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