Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Wieder anderer Art waren die Enteignungen, die unmittelbar 
nach dem ersten Weltkrieg von verschiedenen Siegermächten 
gegen Angehörige der früheren Feindstaaten in annektierten 
Gebieten vorgenommen wurden, Ein bekanntes Beispiel sind die 
Landenteignungen der ungarischen Öptanten in dem an Rumänien 
abgetretenen Siebenbürgen, 
Vgl. Strupp, La reforme agraire roumaine en Transyl- 
vaniıe devant la Justice internationale et le Con- 
seil de la Soci6t& des Nations, 1027. 
Ähnliche Maßnahmen Polens gegen Deutsche in dem polnisch 
gewordenen Teil Öberschlesiens waren der Gegenstand des 
Verfahrens vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof‘ im 
Haag in Sachen "Gewisse deutsche Interessen in Polnisch- 
Dberschlesien", 
Vgl. Urteil vom 25.5.1926 in: Publication de 
la Cour Permanente de Justice Internationale, 
Serie A No,7. 
Die umfangreichen Enteignungsmaßnahmen während und nach dem 
zweiten Weltkrieg im Zuge der Feinädgesetzgebung sollen hier 
nicht im eingelnen aufgeführt werden, da sich die geplante 
Konvention auf den Schutz gegen zukünftige Enteignungen in 
Friedenszeiten konzentrieren soll. Allerdings läßt sich eine 
klare Trennung zwischen kriegerischen und friedlichen Enteig- 
nungen im gegenwärtigen Zeitalter der Polizeiaktionen und 
kalten Kriege nicht ziehen, Oft wird der Krieg zum Anlaß 
genommen, eine geplante Verstaatlichung von gewissen Wirt- 
schaftszweigen ohne die Pflicht zur Entschädigung durchzuführen, 
wie die folgenden Beispiele der Nationalisierung in den Staaten 
Osteuropas zeigen. 
Durch das Vordringen der kommunistischen Ideolcgie im Verlauf 
des zweiten Weltkrieges wurden in den in den kommunistischen 
Machtbereich geratenen osteuropäischen Staaten umfangreiche 
Sozialisierungen durchgeführt. Von den verschiedenen Staaten
	        
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