Wieder anderer Art waren die Enteignungen, die unmittelbar
nach dem ersten Weltkrieg von verschiedenen Siegermächten
gegen Angehörige der früheren Feindstaaten in annektierten
Gebieten vorgenommen wurden, Ein bekanntes Beispiel sind die
Landenteignungen der ungarischen Öptanten in dem an Rumänien
abgetretenen Siebenbürgen,
Vgl. Strupp, La reforme agraire roumaine en Transyl-
vaniıe devant la Justice internationale et le Con-
seil de la Soci6t& des Nations, 1027.
Ähnliche Maßnahmen Polens gegen Deutsche in dem polnisch
gewordenen Teil Öberschlesiens waren der Gegenstand des
Verfahrens vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof‘ im
Haag in Sachen "Gewisse deutsche Interessen in Polnisch-
Dberschlesien",
Vgl. Urteil vom 25.5.1926 in: Publication de
la Cour Permanente de Justice Internationale,
Serie A No,7.
Die umfangreichen Enteignungsmaßnahmen während und nach dem
zweiten Weltkrieg im Zuge der Feinädgesetzgebung sollen hier
nicht im eingelnen aufgeführt werden, da sich die geplante
Konvention auf den Schutz gegen zukünftige Enteignungen in
Friedenszeiten konzentrieren soll. Allerdings läßt sich eine
klare Trennung zwischen kriegerischen und friedlichen Enteig-
nungen im gegenwärtigen Zeitalter der Polizeiaktionen und
kalten Kriege nicht ziehen, Oft wird der Krieg zum Anlaß
genommen, eine geplante Verstaatlichung von gewissen Wirt-
schaftszweigen ohne die Pflicht zur Entschädigung durchzuführen,
wie die folgenden Beispiele der Nationalisierung in den Staaten
Osteuropas zeigen.
Durch das Vordringen der kommunistischen Ideolcgie im Verlauf
des zweiten Weltkrieges wurden in den in den kommunistischen
Machtbereich geratenen osteuropäischen Staaten umfangreiche
Sozialisierungen durchgeführt. Von den verschiedenen Staaten