Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

450  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

ruht  zum  Teil  die  sozialpolitische  Bedeutuug  der  kommunalen  Betriebe
und  Liegenschaften,  die  an  sich  als  Maßregel  der  kommunalen  Finanzpolitik ­
  gelten  müssen.  Weiter  aber  sind  diese  Betriebe  deshalb  hier
von  Bedeutung,  weil  die  Gemeinde  dadurch  in  die  Reihe  der  Arbeitgeber ­
  eintritt  und  die  Möglichkeit  erlangt,  bei  ihren  eigenen  Arbeitern
Verhältnisse  zu  schaffen,  die  in  sozialpolitischer  Beziehung  einwandfrei
sind.  Dieser  Aufgabe  kann  sich  die  Gemeinde  um  so  weniger  entziehen,
je  mehr  sie  an  die  privaten  Arbeitgeber  mit  sozialpolitischen  Wünschen
und  Anforderungen  herantritt.
Als  Arbeitgeber  muß  der  Selbstverwaltungskörper  eine  Lohnpolitik
verfolgen,  die  eine  auskömmliche  Existenz  der  städtischen  usw.  Arbeiter ­
  ermöglicht,  ohne  deshalb  einen  ungesunden  Andrang  von  Arbeitern ­
  zu  den  Kommunalbetrieben  und  eine  Entblößung  der  Privatindustrie ­
  von  Arbeitskräften  hervorzurufen.  Über  die  hierhergehörige
Tätigkeit  ist  schon  in  Kap.  8  das  Nötige  gesagt.  Dazu  kommt  die
—  ebenfalls  schon  besprochene  —  Fürsorge  für  die  Wohnungsverhältnisse,
  die  Sorge  für  größere  Sicherheit  der  Arbeitsgelegenheit,  für  die
Möglichkeit  eines  stufenweisen  Aufsteigens  der  Arbeiter  in  bessere
Verhältnisse,  vor  allem  aber  für  Sicherstellung  gegenüber  Wechselfällen ­
  des  Lebens,  soweit  nicht  auf  Grund  der  staatlichen  Gesetze
schon  Ausreichendes  geschieht.  Gerade  der  letzteren  Aufgabe  kommt
eine  besondere  Bedeutung  zu.
Die  schon  berührte  Ausgestaltung  des  Arbeitsverhältnisses  zu
einem  Beamten-  oder  einem  diesem  sehr  nahe  kommenden  Verhältnis
wird,  so  wünschenswert  sie  für  die  letztgenannte  Aufgabe  nach  manchen
Richtungen  ist,  doch  nicht  als  das  allgemeine  Ziel  der  städtischen
Arbeiterpolitik  gelten  können.  Das  wäre  nicht  überall  durchführbar
und  nicht  in  allen  Fällen  den  Wünschen  der  Arbeiter  entsprechend.
Für  gewisse  kommunale  Betriebe  ist  ein  solches  Ziel  geboten,  schon
mit  Rücksicht  auf  das  damit  verknüpfte  Interesse  des  Gemeinwesens
an  unterbrechungsloser  Durchführung  des  Betriebes.  Für  andere  hat
man  sich  auf  anderen  Wegen  zu  helfen  gesucht.
Im  Laufe  der  letzten  Jahre  sind  verschiedene  ausländische  und
vor  allem  eine  ansehnliche  Reihe  deutscher  Städte  dazu  übergegangen,
ihren  Arbeitern  nach  Zurücklegung  einer  bestimmten  Dienstzeit  zwar
nicht  den  klagbaren  Rechtsanspruch,  wie  er  aus  dem  Beamtenverhältnis
folgen  würde,  aber  doch  eine  Zusage  wegen  einer  Fürsorge  für  die
Zeit  der  Arbeitsunfähigkeit  und  für  den  Todesfall  zu  geben.  Die
letzten  5  Jahrgänge  der  „Sozialen  Praxis“,  die  regelmäßig  über  derartige ­
  Vorgänge  berichtet,  haben  bereits  aus  annähernd  30  Städten
die  Einrichtung  oder  Anbahnung  einer  solchen  Fürsorge  mitgeteilt. ­
  Die  Gesichtspunkte,  von  denen  die  Städte  in  ihrer  Eigenschaft ­
  als  Arbeiter  dabei  ausgehen,  hat  im  Jahre  1899  eine  Denk-
            
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