Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

III. Der Stand des Völkerrechts hinsichtlich des Schutzes 
jes Vermögens_yon Ausländern _ 
Jas geltende Völkerrecht hinsichtlich des Schutzes von Privat- 
eigentum von Ausländern ist nicht klar und eindeutig. Bei er 
Ontersuchung ist zwischen dem allgemeinen Völkerrecht, wie es sich 
in der völkerrechtlichen Literatur und in den Entscheidungen der 
internationalen Gerichte niederschlägt, und zwischen 12m besonderen 
Völkerrecht, das auf Verträgen basiert, zu unterscheiden. 
1.) In der völkerrec-+1’ chen Literatur werden Aie Begriffe 
änteignung und Kon fiskatiıion getrennt. Als 
anteignung im strengen Sinne wird der Entzug von Vermögensrechten 
bezeichnet, bei dem dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung 
gezahlt wird, als Konfiskation ein Vermögensentzug, bei dem keine 
solche Entschädigung gewährt wirde 
Vgl. Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- 
ınd Fnfeisnunssrecht, 1952, S.5 a 
Bnteignungen sind nach Völkerrecht nicht schlechthin verboten. 
Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich zum Wohl der Allgemeinheit 
und gegen angemessene Entschädigung, müssen sie als zulässig er- 
klärt werden. Diesem völkerrechtlichen Grundsatz entsprechen auch 
die Verfassungen und Bnteignungsgesetze der meisten westlichen 
Länder. 
Vgl. Amendment. V zur Verfassung der Vereinigten Staaten 
von Amerika: "No person shall be deprived of life, 
liberty or property, without due process of law; nor 
shall private property be taken for public use, without 
just compensation",. Art. 14 Abs.3 des Grundgesetzes 
Piir die Bundesrepublik: "Eine Enteignung ist nur zum 
Yohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch 
sesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art 
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung 
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der ÄAllge- 
neinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der 
Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechts- 
weg vor den ordentlichen Gerichten offen.”
	        
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