III. Der Stand des Völkerrechts hinsichtlich des Schutzes
jes Vermögens_yon Ausländern _
Jas geltende Völkerrecht hinsichtlich des Schutzes von Privat-
eigentum von Ausländern ist nicht klar und eindeutig. Bei er
Ontersuchung ist zwischen dem allgemeinen Völkerrecht, wie es sich
in der völkerrechtlichen Literatur und in den Entscheidungen der
internationalen Gerichte niederschlägt, und zwischen 12m besonderen
Völkerrecht, das auf Verträgen basiert, zu unterscheiden.
1.) In der völkerrec-+1’ chen Literatur werden Aie Begriffe
änteignung und Kon fiskatiıion getrennt. Als
anteignung im strengen Sinne wird der Entzug von Vermögensrechten
bezeichnet, bei dem dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung
gezahlt wird, als Konfiskation ein Vermögensentzug, bei dem keine
solche Entschädigung gewährt wirde
Vgl. Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations-
ınd Fnfeisnunssrecht, 1952, S.5 a
Bnteignungen sind nach Völkerrecht nicht schlechthin verboten.
Unter gewissen Voraussetzungen, nämlich zum Wohl der Allgemeinheit
und gegen angemessene Entschädigung, müssen sie als zulässig er-
klärt werden. Diesem völkerrechtlichen Grundsatz entsprechen auch
die Verfassungen und Bnteignungsgesetze der meisten westlichen
Länder.
Vgl. Amendment. V zur Verfassung der Vereinigten Staaten
von Amerika: "No person shall be deprived of life,
liberty or property, without due process of law; nor
shall private property be taken for public use, without
just compensation",. Art. 14 Abs.3 des Grundgesetzes
Piir die Bundesrepublik: "Eine Enteignung ist nur zum
Yohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
sesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der ÄAllge-
neinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechts-
weg vor den ordentlichen Gerichten offen.”