Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Dieserabsolute Schutz des Eigentums wird mit der
Methode des relativen Schutzes der Gleichstellung
der Ausländer mit den Inländern kombiniertz Ausländer dürfen
hinsichtlich von Enteignungen nicht schlechter gestelit werden
als Inländer,

Vgl.Art.V, Abs,5 des Vertrages mit
Deutschland; Art.,VI, Abs.4 des Vertrazes
 mit dapanz Art, VI, Abs, 5 des Vertrages
 mit. Israel, .

Inländergleichbehandlung wird den Ausländern auch bei der Ausübung
 ihrer geschäftlichen Tätigkeit und bei dem Erwerb und der
Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen zugesichert.

Vgl. Art, VII, Abs,1 und Art,XI des Vertrages
 mit Deutschland

Die Inländergleichbehanüälung wird aber dadurch weitgehend eingeschränkt,
 dass (z.B. gemäss Art, VII, Abs, 2, des Vertrages mit
Deutschland) die Vertragspartner auf gewissen Gebieten, wie der
Nachrichtenübermittlung, dem Verkehrswesen, der Nutzung von Land,
Ausbeutung von Boden und Naturschätzen, Bankgeschäften und Äähnlichen
 das Recht haben, den Ausländern grössere Beschränkung als
Inländern aufzuerlegen., Das Prinzip des Schutzes der erworbenen
Rechte (vested rights) wirkt sich gegenüber diesen Beschränkungen
dadurch aus, dass diese auf schon bestehende Unternehmungen nicht
angewandt werden dürfen.

In engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Vermögens-3achutz
 stehen die Vorschriften, die Devisenbeschränkungen gegenüber
 Ausländern eingchränkeh, Auch hier gelten in den meisten Verträgen
 die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung.
 Darüberhinaus wird hinsichtlich des Transfers von Kapital
und Erträgen aus Investitionen die Forderung aufgestellt, dass
iieser nicht unnötig eingeschränkt werden darf, Diese Transfer-Freiheit
 soll insbesondere für Entschädigungen für Enteignungen
vyelten.

Vgl. Art, XII, Abs.4 des Vertrages mit Deutschland;
Art. XII, Abs, 3 des Vertrages mit Japan; Art, XIL,
Abs, 4, des Vertrages mit Israel,
            
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