öffentliche als auch private, für die wirtschaftliche Entwicklung
wesentlich sind und dass der internationale Strom des Kapitals
angeregt werden soll, Den Mitgliedern wurde deshalb empfohlen, sich
unangemessener Massnahmen gegen die Rechte und Interessen der AÄn-
gehörigen anderer Mitgliedsstaaten zu enthalten (Art,11, Abs, 1b)
und angemssene Gelegenheiten und Sicherheiten für ausländische
Investitionen zu gewähren, Neben diesen investitionsfreundlichen
Bestrebungen waren aber auch die gegenteiligen Interessen in den
Vereinten Nationen vertreten, Deshalb wurden in der Havanna-Charta in
Art.12, Abs, 1c) für das Recht der Staaten, Investitionen zu beschrän-
ken, so starke Vorbehalte gemacht, dass die Bestimmung im Ergebnis ei-
nen Freibrief für Enteignungen darstellte,
Binem ähnlichen investitionsfeindlichen Sinn entsprang der Bericht
der Unterkommission über wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschafts-
ınd Sozialrats der UN aus dem Jahre 1947, In diesem Bericht wurde u.a.
gesagt, dass private ausländische Investitionen sich mehr auf Gewinne
als auf die Ausnützung der natürlichen Hilfsquelien eines Landes rich-
tete und mit der Gefahr der wirtschaftlichen und politischen Einmi-
schung in die inneren Angelegenheiten eines Landes verbunden seien.
Als Folge dieser sich widersprechenden Grundauffassungen über die
Förderung und Schutzwürdigkeit von Auslandsinvestitionen in den
Vereinten Nationen verlagerten sich äüdie Bestrebungen zur Schaffung
einer Konvention zum Schutze des Auslandsvermögens auf andere Orga-
nisationen. Eine wichtige Leistung stellt der International Code of
Fair Treatment for Foreign Investments dar, der im Jahre 1949 von
derInternationalen Handelskammer aus-
gearbeitet wurde, Dieser Codex beschränkt sich nicht nur auf den
Schutz des Vermögens im Ausland gegen Enteignungen und enteignungs-
gleiche Eingriffe, sondern versucht allgemein die Tätigkeit privater
Investoren zu schützen, Wegen der unübersehbaren Fülle von Massnahmen
die ein Staat gegen die Tätigkeit ausländischer Investoren ergreifen
kann, sind die Sehutzbestimmungen des Codex der Internationalen Han-
delskammer notwendig weit gefasst; sie ermangeln deshalb der wünschens-
werten Präzision. Ähnlich wie die amerikanischen zweiseitigen Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge basiert der Codex der Inter-
nationalen Handelskammer auf dem Grundsatz der Inländergleichbehanälung
Dass der Schutz dieses Grundsatzes in vielen Fällen versagt, wurde scho
largelegt, Für den Schutz des Vermögens von Ausländern wesentlich sind
Äärt. 9. des Codex, in dem verlangt wird, dass die vertragschliessenden