öffentliche als auch private, für die wirtschaftliche Entwicklung
wesentlich sind und dass der internationale Strom des Kapitals
angeregt werden soll, Den Mitgliedern wurde deshalb empfohlen, sich
unangemessener Massnahmen gegen die Rechte und Interessen der AÄngehörigen
anderer Mitgliedsstaaten zu enthalten (Art,11, Abs, 1b)
und angemssene Gelegenheiten und Sicherheiten für ausländische
Investitionen zu gewähren, Neben diesen investitionsfreundlichen
Bestrebungen waren aber auch die gegenteiligen Interessen in den
Vereinten Nationen vertreten, Deshalb wurden in der Havanna-Charta in
Art.12, Abs, 1c) für das Recht der Staaten, Investitionen zu beschränken,
so starke Vorbehalte gemacht, dass die Bestimmung im Ergebnis einen
Freibrief für Enteignungen darstellte,
Binem ähnlichen investitionsfeindlichen Sinn entsprang der Bericht
der Unterkommission über wirtschaftliche Entwicklung des Wirtschaftsınd
Sozialrats der UN aus dem Jahre 1947, In diesem Bericht wurde u.a.
gesagt, dass private ausländische Investitionen sich mehr auf Gewinne
als auf die Ausnützung der natürlichen Hilfsquelien eines Landes richtete
und mit der Gefahr der wirtschaftlichen und politischen Einmischung
in die inneren Angelegenheiten eines Landes verbunden seien.
Als Folge dieser sich widersprechenden Grundauffassungen über die
Förderung und Schutzwürdigkeit von Auslandsinvestitionen in den
Vereinten Nationen verlagerten sich äüdie Bestrebungen zur Schaffung
einer Konvention zum Schutze des Auslandsvermögens auf andere Organisationen.
Eine wichtige Leistung stellt der International Code of
Fair Treatment for Foreign Investments dar, der im Jahre 1949 von
derInternationalen Handelskammer ausgearbeitet
wurde, Dieser Codex beschränkt sich nicht nur auf den
Schutz des Vermögens im Ausland gegen Enteignungen und enteignungsgleiche
Eingriffe, sondern versucht allgemein die Tätigkeit privater
Investoren zu schützen, Wegen der unübersehbaren Fülle von Massnahmen
die ein Staat gegen die Tätigkeit ausländischer Investoren ergreifen
kann, sind die Sehutzbestimmungen des Codex der Internationalen Handelskammer
notwendig weit gefasst; sie ermangeln deshalb der wünschenswerten
Präzision. Ähnlich wie die amerikanischen zweiseitigen Freundschafts-,
Handels- und Schiffahrtsverträge basiert der Codex der Internationalen
Handelskammer auf dem Grundsatz der Inländergleichbehanälung
Dass der Schutz dieses Grundsatzes in vielen Fällen versagt, wurde scho
largelegt, Für den Schutz des Vermögens von Ausländern wesentlich sind
Äärt. 9. des Codex, in dem verlangt wird, dass die vertragschliessenden