Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Nur durch eine multilaterale Konvention kann eine ständige 
internationale Gerichtsbarkeit aufgebaut werden, Diese würde 
andererseits dem Schutz der zuwiderhandelnden Staaten vor 
übermässigen Sanktionen der verletzten Staaten dienen und 
damit Streitigkeiten aus der politischen in die rechtliche 
Ebene erheben, Ein Mitgliedsstaat, der gegen die Konvention 
verstiesse, hätte auf Anordnung des Internationalen Gerichts: 
Sanktionen aller anderen Mitgliedsstaaten zu befürchten und 
könnte keine weiteren ausländischen Investitionen erwarten. 
Fine multilaterale Konvention, soweit sie - wie hier vor- 
geschlagen - auf dem Grundsatz der Reziprozität aufgebaut ist; 
verleiht einen wirksamen, solidarischen Schutz aller Vertrags- 
partner nicht nur den Angehörigen der typischen Kapitalexport- 
länder sondern auch den Rechten von Personen und Personen- 
vereinigungen derjenigen Staaten, die noch am Anfang ihrer 
wirtsehaftlichen Entwicklung stehen. 
Die mit dem Abschluss einer derartigen Konvention verbundenen 
rechtlichen Schwierigkeiten dürfen freilich nicht übersehen 
werden. Da die Interessen und Verhältnisse vieler verschiedener 
Länder auf einen Nenner gebracht werden müssen, darf die Kon- 
vention nicht zu sehr ins Detail gehen, Andererseits wäre z.B. 
eine Grundsatzerklärung, wie sie in der Havanna - Charta von 
1947 enthalten war, ohne praktischen Wert, Deshalb musste in 
dem vorgelegten Entwurf ein Mitte 1lwe g zwischen dem 
Extrem eines detaillierten und genauen Vertragswerkes und einer 
kurzen und allgemeinen Charta gewählt werden, Trotz der Kürze 
nussten die Bestimmungen jedoch so klar umrissen sein, dass ein 
internationales Gericht aufgrund ihrer judizieren könnte, 
Was den Kreis der beteiligten Staaten betrifft, so sollte 
üieser möglichst gross sein. Es ist jedoch nicht anzunehmen, 
aass die kommunistischen Staaten sich einer derartigen, auf 
liberalen Prinzipien gegründeten Konvention anschliessen, Die 
Einbeziehung vor allem der Entwieklungsländer in die Konvention 
ist besonders wichtig. Ihr Beitritt zu der Konvention dürfte 
besonders deshalb in ihrem Interesse liegen, weil sie in be- 
sonderem Masse auf ausländische Kapitalhilfe angewiesen sind, 
Um der Konvention einen möglichst umfassenden Geltungsbereich 
zu verschaffen, steht der Beitritt allen Staaten jederzeit 
offen. Sie nehmen damit an allen Vorteilen aber auch an den 
Yervoflichtungen aus dem Abkommen teil.
	        
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