Im Inhalt wurde der Schwerpunkt auf den Schutz gegen
Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen
gelegt. Daneben sind Massnahmen gegen die Betätigung
ausländischer Investoren besonders gefährlich, Wegen der un-
übersehbaren Fülle möglicher Massnahmen ist es allerdings schwer,
in einer multilateralen Konvention dagegen einen wirksamen Schutz
zu schaffen, Man muss sich mit einer Generalklausel, die durch
Beispiele erläutert wird, begnügen. ;
Die Konvention soll sich zwar in erster Linie auf den Schutz
gegen Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen in
Friedenszei ten konzentrieren, Ds aber das private
Vermögen in Kriegszeiten besonders schutzbedürftig ist, müssen
sich die Schutzbestimmungen der Konvention auch auf diese Fälle
erstrecken, und zwar auch dann, wenn es sich um bewaffnete Aus-
ainandersetzungen ohne Kriegserklärung handelt.
Der Aufbau der Konvention ist der folgende:
Der Artikel I enthält eine Generalklausel,
Dann folgen in den Artikeln II und III verschiedene Definitionen,
Artikel IV und Y behandeln den Schutz der Betätigung ausländi-
scher Investoren, Artikel VI, VII enthalten die Bestimmungen
über die Enteignung. In Artikel VIII wird der Schutz der Konven-
tion auf den Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ausgedehnt,
In den Artikel IX bis XIII sind dann die Fragen der Durchsetzung
äer Konvention —- Schiedsgerichtsbarkeit und Sanktionen — geregelt.
Artikel XIV und XV enthalten Schlussbestimmungen,