Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Im Inhalt wurde der Schwerpunkt auf den Schutz gegen 
Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen 
gelegt. Daneben sind Massnahmen gegen die Betätigung 
ausländischer Investoren besonders gefährlich, Wegen der un- 
übersehbaren Fülle möglicher Massnahmen ist es allerdings schwer, 
in einer multilateralen Konvention dagegen einen wirksamen Schutz 
zu schaffen, Man muss sich mit einer Generalklausel, die durch 
Beispiele erläutert wird, begnügen. ; 
Die Konvention soll sich zwar in erster Linie auf den Schutz 
gegen Enteignungen und enteignungsähnliche Massnahmen in 
Friedenszei ten konzentrieren, Ds aber das private 
Vermögen in Kriegszeiten besonders schutzbedürftig ist, müssen 
sich die Schutzbestimmungen der Konvention auch auf diese Fälle 
erstrecken, und zwar auch dann, wenn es sich um bewaffnete Aus- 
ainandersetzungen ohne Kriegserklärung handelt. 
Der Aufbau der Konvention ist der folgende: 
Der Artikel I enthält eine Generalklausel, 
Dann folgen in den Artikeln II und III verschiedene Definitionen, 
Artikel IV und Y behandeln den Schutz der Betätigung ausländi- 
scher Investoren, Artikel VI, VII enthalten die Bestimmungen 
über die Enteignung. In Artikel VIII wird der Schutz der Konven- 
tion auf den Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ausgedehnt, 
In den Artikel IX bis XIII sind dann die Fragen der Durchsetzung 
äer Konvention —- Schiedsgerichtsbarkeit und Sanktionen — geregelt. 
Artikel XIV und XV enthalten Schlussbestimmungen,
	        
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