Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

5)

Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden
Partei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Festsetzung
 der Ersatzleistung oder Entschädigung für die
Enteignung sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der
bewaffneten Auseinandersetzung aufgeschoben,.

Artikel IX

‘1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Gerichte
und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschließenden
Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts vor,

2) Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Vertragschließenden
 Parteien und ihren Angehörigen zu. Jede der
Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer Angeh6örigen
 kann diese Rechte vor allen Gerichten und Behörden
zeltend machen.

Artikel X

(1) Über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei-3et
 ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale
4ericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des innerstaatlichen
 Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließenlen
 Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage stehen.


(2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Internationale
 Schiedskommission, Für die Internationale
schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart,
            
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