Artikel XI
1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention
verstoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann
im Streitfall erst nach rechtskräftiger Feststellung
zeltend gemacht werden.
/5)
3)
(4)
5)
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berech-
sigt und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer
jer anderen Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem
XIcoheitsbereich die Anerkennung zu versagen.
Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Ho-
hen Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Fest-
setzung von Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch
aine Schiedskommission aufzufordern, die rechtswidrigen
Yaßnahmen innerhalb einer Frist von drei Monaten aufzu-
saeben. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
39 hat das Internationale Gericht dies nach näherer Maß-
zabe seines Statuts öffentlich bekanntzumachen, Eine
s£fentliche Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die fest-
gesetzten Ersatzleistungen oder Entschädigungen nicht
innerhalb angemessener Frist geleistet werden.
Jede der Hohen Vertragschließenden Farteien ist berech-
sigt und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatz-
Leistung oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des
Internationalen Gerichts oder einer Internationalen
Schiedskommission, die nicht durch das allgemeine Völker-
recht besonders geschützten Vermögensrechte derjenigen
Iohen Vertragschließenden Partei, gegen welche die Ent-
scheidung ergangen ist, zur Verfügung zu stellen.
Das Internationale Gericht kann im Falle der Nichtbefol-
gung einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertrag-
schließenden Parteien und nach ergebnislosem Ablauf der
in Abs. (3) genannten Frist wirtschaftliche Sanktionen
zegen diese anordnen,