Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel XI 
1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention 
verstoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann 
im Streitfall erst nach rechtskräftiger Feststellung 
zeltend gemacht werden. 
/5) 
3) 
(4) 
5) 
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berech- 
sigt und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer 
jer anderen Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem 
XIcoheitsbereich die Anerkennung zu versagen. 
Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Ho- 
hen Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Fest- 
setzung von Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch 
aine Schiedskommission aufzufordern, die rechtswidrigen 
Yaßnahmen innerhalb einer Frist von drei Monaten aufzu- 
saeben. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, 
39 hat das Internationale Gericht dies nach näherer Maß- 
zabe seines Statuts öffentlich bekanntzumachen, Eine 
s£fentliche Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die fest- 
gesetzten Ersatzleistungen oder Entschädigungen nicht 
innerhalb angemessener Frist geleistet werden. 
Jede der Hohen Vertragschließenden Farteien ist berech- 
sigt und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatz- 
Leistung oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des 
Internationalen Gerichts oder einer Internationalen 
Schiedskommission, die nicht durch das allgemeine Völker- 
recht besonders geschützten Vermögensrechte derjenigen 
Iohen Vertragschließenden Partei, gegen welche die Ent- 
scheidung ergangen ist, zur Verfügung zu stellen. 
Das Internationale Gericht kann im Falle der Nichtbefol- 
gung einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertrag- 
schließenden Parteien und nach ergebnislosem Ablauf der 
in Abs. (3) genannten Frist wirtschaftliche Sanktionen 
zegen diese anordnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.