Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel XI

1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention
verstoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann
im Streitfall erst nach rechtskräftiger Feststellung
zeltend gemacht werden.

/5)

3)

(4)

5)

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berechsigt
 und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer
jer anderen Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem
XIcoheitsbereich die Anerkennung zu versagen.

Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Hohen
 Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Festsetzung
 von Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch
aine Schiedskommission aufzufordern, die rechtswidrigen
Yaßnahmen innerhalb einer Frist von drei Monaten aufzusaeben.
 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
39 hat das Internationale Gericht dies nach näherer Maßzabe
 seines Statuts öffentlich bekanntzumachen, Eine
s£fentliche Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die festgesetzten
 Ersatzleistungen oder Entschädigungen nicht
innerhalb angemessener Frist geleistet werden.

Jede der Hohen Vertragschließenden Farteien ist berechsigt
 und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatz-Leistung
 oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des
Internationalen Gerichts oder einer Internationalen
Schiedskommission, die nicht durch das allgemeine Völkerrecht
 besonders geschützten Vermögensrechte derjenigen
Iohen Vertragschließenden Partei, gegen welche die Entscheidung
 ergangen ist, zur Verfügung zu stellen.

Das Internationale Gericht kann im Falle der Nichtbefolgung
 einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertragschließenden
 Parteien und nach ergebnislosem Ablauf der
in Abs. (3) genannten Frist wirtschaftliche Sanktionen
zegen diese anordnen,
            
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