Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

[II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln 
BL 
Präambel 
NSETÄDEET 
DIE UNTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN 
Einig in der Überzeugung 
jaß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der 
Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch 
fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der 
Srundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und 
gesichert werden kann und 
in der Erwägung 
i. daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über 
die Menschenrechte" der Generalversammlung der 
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 festge- 
legt ist: 
1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Ge- 
meinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen, 
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be- 
raubt werden, 
>. daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 
1952 zu der von den Regierungen der Mitglieds- 
staaten des Europarates am 4. November 1950 unter- 
zeichneten Konvention zum Schutz der Menschen- 
rechte und Grundfreiheiten bestimmt ist: 
Jede natürliche oder juristische Person hat 
ain Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman- 
3em darf sein Eigentum entzogen werden, e5S sei 
denn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt, 
ınd nur unter den durch Gesetz und durch die 
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorge- 
sehenen Bedingungen. 
daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees 
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des
	        
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