Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

[II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
BL

Präambel

NSETÄDEET

DIE UNTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN
Einig in der Überzeugung
jaß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der
Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch
fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der
Srundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und
gesichert werden kann und
in der Erwägung

i. daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über
die Menschenrechte" der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 festgelegt
 ist:

1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Gemeinschaft
 mit anderen Eigentum zu besitzen,

2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt
 werden,

>. daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März
1952 zu der von den Regierungen der Mitgliedsstaaten
 des Europarates am 4. November 1950 unterzeichneten
 Konvention zum Schutz der Menschenrechte
 und Grundfreiheiten bestimmt ist:
Jede natürliche oder juristische Person hat
ain Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman-3em
 darf sein Eigentum entzogen werden, e5S sei
denn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt,
ınd nur unter den durch Gesetz und durch die
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen
 Bedingungen.
daß in Art. 88 des Berichtes des Minister-Komitees
vom 12. Mai 1952 an die Beratende Versammlung des
            
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