Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

des beteiligten Staates berufen, Derartige Generalklauseln
 sind auch bei anderen internationalen Konventionen,
so z.B. in Art, I, Abs. 1 des Freundschafts-, Handelsund
 Schiffahrtsvertrages zwischen Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika, üblich. Als Schutzobjekt
 werden das Vermögen, die Rechte und Interessen ge6-nannt.
 Nach deutscher juristischer Terminologie würde
zwar schon der Ausdruck "Vermögen" genügen. Die gewählten
 Ausdrücke entsprechen aber der Terminologie in internationalen
 Verträgen. So heißt es im Versailler Friedensvertrag
 (Art. 279 b) "all property, rights and interests"
bzw. "tous les biens, droits et interä&ts", Der Österreishische
 Staatsvertrag (Art. 27 Abs. 2) spricht von "Vermögenschaften,
 Rechten und Interessen"; in der englischen
und französischen Fassung werden dieselben Ausdrücke wie
im Versailler Friedensvertrag (siehe oben) verwendet.

Artikel II

Angehörige eines Staates im Sinne dieser Konvention sind:
a) Natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzen; bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
 zählen sämtliche Staatsangehörigkeiten;
juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, die entweder nach dem
Recht des betreffenden Staates oder eines seiner Teilgebiete
 gegründet worden sind, oder die in dem Gebiet des
betreffenden Staates ihren Sitz haben;

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c) juristische Personen und sonstige von der Rechtsordnung
anerkannte Personenvereinigungen, an denen Angehörige
jes betreffenden Staates über eine überwiegende Betei-Ligung
 innehaben oder die unter deren Kontrolle stehen.

Bemerkungen zu Artikel II
Die Artikel II und III enthalten Definitionen von Begriffen,
3ie in der Konvention im folgenden häufig gebraucht werden,
Die Methode, solche Definitionen an den Anfang eines Ge-
            
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