Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

setzes oder einer Konvention zu stellen, ist nützlich.
Dies entspricht auch der anglo-amerikanischen Rechtstraaition.
 Da es sich um eine internationale Konvention handat,
 empfiehlt es sich, auf die Rechtstradition maßgebenler
 vertragschließender Staaten Rücksicht zu nehmen, Zum
anderen ist in einer internationalen Konvention, an der
Staaten mit verschiedenen Rechten und daher verschiedener
rechtlicher Terminologie teilnehmen sollen, erforderlich,
3ie verwandten Begriffe einheitlich zu definieren.
In Artikel II wird definiert, wessen Rechte durch
die Konvention geschützt werden sollen. Die geschützten
Personen müssen in einer bestimmten Beziehung zu einem der
vertragschließenden Staaten stehen.
Bei natürlichen Personen ist diese Beziehung
Aie Staatsangehörigkeit, Sie wirft keine besonderen Probleme
 auf. Lediglich bei Doppelstaatsangehörigen mußte eine
Bestimmung dahingehend getroffen werden, daß beide Staatsangehörigkeiten
 maßgebend sind. Andernfalls könnte ein
staat dadurch, daß er einem Ausländer seine eigene Staatsangehörigkeit
 verleiht, diesem den Schutz der Konvention
antziehen.

Schwieriger ist es, zu bestimmen, welchem Staat jurüi
atische Personen angehören. Hier stehen sich z.B.
das anglo-amerikanische System, nach welchem auf den Staat
der Inkorporation abgestellt wird, und das kontinentalauropäische
 System, das den Sitz einer juristischen Person
für maßgebend erklärt, gegenüber. Um auf beide Rechtsauffassungen
 Rücksicht zu nehmen, erschien es am besten, beide
Systeme zu kombinieren. Damit wird außerdem der weitestgewende
 Schutz erzielt.

Der Schutz der Konvention darf sich aber nicht auf juristische
 Personen beschränken, er muß auch sonstige Personenvereinigungen,
 wie z.B. Handelsgesellschaften, nicht-rechtsfähige
 Vereine umfassen. Dies ist umsomehr erforderlich,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.