setzes oder einer Konvention zu stellen, ist nützlich.
Dies entspricht auch der anglo-amerikanischen Rechtstraaition.
Da es sich um eine internationale Konvention handat,
empfiehlt es sich, auf die Rechtstradition maßgebenler
vertragschließender Staaten Rücksicht zu nehmen, Zum
anderen ist in einer internationalen Konvention, an der
Staaten mit verschiedenen Rechten und daher verschiedener
rechtlicher Terminologie teilnehmen sollen, erforderlich,
3ie verwandten Begriffe einheitlich zu definieren.
In Artikel II wird definiert, wessen Rechte durch
die Konvention geschützt werden sollen. Die geschützten
Personen müssen in einer bestimmten Beziehung zu einem der
vertragschließenden Staaten stehen.
Bei natürlichen Personen ist diese Beziehung
Aie Staatsangehörigkeit, Sie wirft keine besonderen Probleme
auf. Lediglich bei Doppelstaatsangehörigen mußte eine
Bestimmung dahingehend getroffen werden, daß beide Staatsangehörigkeiten
maßgebend sind. Andernfalls könnte ein
staat dadurch, daß er einem Ausländer seine eigene Staatsangehörigkeit
verleiht, diesem den Schutz der Konvention
antziehen.
Schwieriger ist es, zu bestimmen, welchem Staat jurüi
atische Personen angehören. Hier stehen sich z.B.
das anglo-amerikanische System, nach welchem auf den Staat
der Inkorporation abgestellt wird, und das kontinentalauropäische
System, das den Sitz einer juristischen Person
für maßgebend erklärt, gegenüber. Um auf beide Rechtsauffassungen
Rücksicht zu nehmen, erschien es am besten, beide
Systeme zu kombinieren. Damit wird außerdem der weitestgewende
Schutz erzielt.
Der Schutz der Konvention darf sich aber nicht auf juristische
Personen beschränken, er muß auch sonstige Personenvereinigungen,
wie z.B. Handelsgesellschaften, nicht-rechtsfähige
Vereine umfassen. Dies ist umsomehr erforderlich,