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Die Gründer der heutigen Schulen
kern auferlegt wurde, um deren Sozialordnung zu zerrütten
und sie in Abhängigkeit zu erhalten. Schon die ersten Er
oberer Indiens, die Arya, haben es auf die Urbevölkerung, die
Çoudra, angewandt. Desgl. die Engländer in Irland und auf
der Insel Mauritius *).
Die Testierfreiheit endlich ist das System, bei welchem der
Familienvater über das Ganze, oder doch mindestens die Hälfte
seines Besitzes frei verfügen kann. Letzteres ist in Deutschland
und in Italien der Fall, ersteres in den angelsächsischen Ländern.
Die unbegrenzte Testierfreiheit ist die logische Folge der indivi
duellen Freiheit, welche die Verfassungen des XIX. Jahrhunderts
zur Grundlage der heutigen Gesellschaftsordnungen erhöhen.
Der bedeutendste Vorzug der Testierfreiheit besteht darin, daß
sie den Familienvater in die Lage setzt, die Erhaltung des
Herdes der „Arbeitsstätte“ und des sozialen Ranges der Familie,
durch Einsetzung des Würdigsten zum Haupterben, mit einer
angemessenen Ausstattung der übrigen Geschwister zu ver
binden. Le Play behauptet eines der wichtigsten Resultate
seiner langjährigen Beobachtungen sei die Feststellung der all
gemeinen Tatsache, daß diejenigen Völker, welche die Eigentums-
Ordnung auf die Gewohnheit testamentarischer Regelung der
Erbfolge gründen, sich durch Gottes- und Nächstenliebe, Arbeits
lust und Fruchtbarkeit der Ehen auszeichnen 2 ). Die Testier
freiheit war das Recht Roms in den Jahrhunderten seiner Größe;
sie ist das Recht der angelsächsischen Völker, welche sich über
alle Teile der Erde ausgedehnt haben und die mächtigsten
und blühendsten der Gegenwart sind 3 ). In unsern Tagen
empfiehlt es sich, zu Erziehungszwecken die Testierfreiheit durch
ein gesetzliches Erbfolgerecht, welches die Erhaltung des Familien
gutes und die Anerbensitte sanktioniere, zu stützen 4 ).
Es ist nicht zu leugnen, daß Le Play gewichtiges Material
gegen die zwangsweise gleiche Erbteilung des Code Civil bei
bringt. Wenn wir jedoch näher zusehen, so finden wir, daß
x ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I, cap. 2, § 20. Cfr. Auburtin, loc.
cit. pag. 741 if., Rambaud, loc. cit., 2. And., p. 476—477.
2 ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I (1. And.), § 21, p. 130.
3 ) Vgl. Auburtin, loc. cit. p. 176.
4 ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I § 22.