als das Rechtsinstitut der juristischen Person nach den
einzelnen in Betracht kommenden Rechtsordnungen sehr ver-
schieden ausgestaltet ist, So kann es wichtige in einzelnen
Ländern bestehende Unternehmensformen geben, die nach dem
naßgebenden Recht nicht die Rechtsform einer juristischen
Person besitzen.
In neueren Verträgen werden Gesellschaften in den gewährten
Schutz einbezogen. So heißt es z.B. in neueren bilateralen
Preundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträgen, z.B. in
Verträgen, die die Vereinigten Staaten abgeschlossen haben:
"Die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertrags-
teils...". Gegenüber dem dort verwandten Ausdruck "Gesell-
schaft", der eine Übersetzung des englischen Ausdrucks
"Company" ist, ist der umfassendere Begriff "Personenvereini-
zung" vorzuziehen.
Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigun-
gen darf aber nicht nur auf ihre Zugehörigkeit zu einem
staat im Sinne von Buchst. b des Artikels II abzestellt
werden. Investitionen im Ausland erfolgen heutzutage viel-
fach durch Beteiligung an Gesellschaften, die
dem ausländischen Recht unterstehen, Es muß deshalb auf
3ie hinter der Rechts f or m stehenden Personen zurück-
gegriffen werden. So ist es in modernen Verträgen üblich,
auch solchen Gesellschaften einen internationalen Schutz
zu gewähren, an denen Ausländer eine maßgebende oder über-
wiegende Beteiligung besitzen (Begriff des "substantial
interest").
Vgl. Kronstein, "The Nationality of inter-
national Bnterprise", Columbia Law Review,
Band 52 (1952), S. 983 f.
In der alliierten Feindvermögensgeseftfzgebung während des
arsten und des zweiten Weltkrieges wird auf die Kon -
rolle durch feindliche Staatsangehörige abgestellt,
Zie mit der kapitalmäßigen Beteiligung nicht parallel laufer
nuß (vgl. Z.B. Art, 2 des englischen Trading with the Enemy
Act von 1939).
Vgl. Veith, Die Staatsangehörigkeit einer
juristischen Person in der Kriegsgesetzge-
dung, in "Nachrichten der Studiengesellschaft
für privatrechtliche Auslandsinvestitionen"
1952 S, 17 ff.