Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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3. Kap. Der Zins. 
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%% i m x ú “ 9cmeintn in die Höhe geht und derjenige de, Grunde, und 
ns ,>ch glerchfall, steigert. In Anbetracht der Verwicklung der ein 
>M°gigen Berhältniffe ist es allerdings sehr schwierig, diese Fragen mit grasterer 
geringerer Genauigkeit zu beantworten. 
Will man zu einem wenigstens einigermaßen befriedigenden Ergebnisse 
ngen und sich ein zum mindesten in seinen großen Umrissen deutliches 
ber Entwicklung des Zinsfußes machen, so muß man zunächst 
e§ Mn der Grundrente und dem Zins der Geldkapitalien unterscheiden, sei 
à 6ei ļ^tern um Darlehen an einzelne Unternehmer, Landwirte 
Sta ;f òu í írieííe ' ober um an der Börse in den Verkehr kommende Obligationen, 
sich ^.^äbiere u. dgl. handelt. Was nun die Grundrente anlangt, so läßt 
’ Uber die Höhe, welche dieselbe während der frühern Zeiten und nament- 
fomnT— nb ber erften ^u^hunderte des Mittelalters erreichte, wenig Be- 
selten o şuşi' ^er Umstand, daß die Form der Bodenbenutzung nur in 
burck n ^^uigstenv in nicht sehr häufigen Fällen die Selbstbewirtschaftung 
%nb b "r* fme dauern mar, e#mert ober öer= 
Ünü ^ ("ifd)Wgig,n!8ed)äüniRe, bie über bie burd)= 
'che Hohe der Grundrente Aufschluß geben könnte. Wurden doch du 
ļ m Kühern Mittelalter sehr oft von hart gedrückten Leibeigenen be 
eilter 
welche dem auf primitive Weise bearbeiteten Grund und Boden 
Hand n şŞìnen Ertrag abrangen, häufig allerdings auch von milder be- 
tnit (J” ’^ ör * 9en ' urie es das Naturell der einzelnen Grundherren gerade 
sich !. brachte. So läßt es sich denn durchaus nicht ermitteln, wie hoch 
10 Grundrente im allgemeinen belief und ob sie sich nach oben oder 
%eiw*T belt,e9te - bestand eben keine irgendwie stabile Entlohnung der 
ihnen ' Ş'uungen der landwirtschaftlichen Arbeiter. Die Herren konnten die 
bellten übergebenen bäuerlichen Leibeigenen vielfach ganz nach Belieben aus- 
eigener knechten. Im spätern Mittelalter wurde dem anders. Die Leib- 
beslin,/1 1ÜUlbcn allmählich zu Hörigen, welchen die Verpflichtung zu meist 
^iebiak T ' C * n oûcmdi festgesetzten Frohndiensten und zur Leistung von 
iti Uļ a C ' tcn oblag. Für diese Zeiten kann daher die Höhe der Grundrente 
hibburck oņ nachgewiesen werden. Dieselbe war aber lange Perioden 
feit ûbì şinbil und stand vielfach mit der Entwicklung der Ertragsfähig- 
bieser u Grundes und Bodens wenig im Einklang. Die rechtliche Festlegung 
aber bCr ļnndbauenden Klasse, welche sich in zwar beschränktem, 
bchep L . id)cm Ņesitz des meist nur im Obereigenthum der adeligen und geist- 
soch êj ^""^berren stehenden Grundes und Bodens befand, verhinderte viel- 
bep steigende wie eine sinkende Bewegung der Grundrente. Die von 
bes selbst bewirtschafteten oder an Pächter im heutigen Sinne 
° r es überlassenen Grundstücke waren auch damals nicht sehr zahlreich.
	        
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