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können. An Stelle der Sklaverei tritt die Leibeigenschaft; gleich 
zeitig steigt aber auch die Abhängigkeit der früher freien Be 
völkerung . , . 
Erst später trat als Resultat der politischen Macht der Grund 
besitzer das Bestreben der freien Bauern auf, die einen eigenen 
Landanteil besaßen, sich unter den Schutz der Großgrundbesitzer 
zu stellen und die Abhängigkeit von ihnen anzuerkennen. Dieses 
Bestreben tritt aber in einer bestimmten Periode zutage, nämlich 
dann, wenn die Leibeigenschaft im Entstehen begriffen ist. 
Der Mangel an freiem Boden führte dazu, daß die Bauern auf 
den Ländereien der Grundbesitzer sich fest niederließen, und 
schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stirbt das Recht 
der Bauern, wegzuziehen, von selbst ab, ohne jede direkte oder 
indirekte gesetzliche Einmischung.*) Wie wir schon bemerkt 
haben, ergab sich im 16. Jahrhundert für die Bauern die Mög 
lichkeit, auszuwandern. Gleichzeitig begann aber die Gesetz 
gebung, das Recht der Bauern zur Auswanderung einzu 
schränken.**) 
Im 15. Jahrhundert verbreitet sich, wie erwähnt, in den Ge 
bieten der Flüsse Oka und Wolga die Dreifelderwirtschaft. Gleich 
zeitig erhöht sich die Ausbeutung der bäuerlichen Arbeit. „Zu 
dem Erfolg der Unterjochung der Bauern hat viel, wennnicht 
ammeisten, die Tatsache beigetragen, daß die Auswanderung 
aus dem engen Landstrich zwischen diesen Flüssen für eine 
Zeitlang aufgehalten wurde.“ ***) Deshalb existierte die persön 
liche Abhängigkeit der Bauern von den Grundherren de facto 
lange, bevor sie de jure festgelegt wurde. 
*) Kljutschewsky, „Die Entstehung der Leibeigenschaft in Rußland“, 
zitiert nach dem Artikel von Milukow, „Die Bauern“, im Enzyklopädischen 
Wörterbuch von Brockhaus und Efron. Die Geschichtsschreiber der 
Leibeigenschaft erklären gewöhnlich nicht, weshalb denn die Bauern 
eben in einer bestimmten Epoche, zur Zeit der Entwicklung der Drei 
felderwirtschaft, an die Scholle gefesselt werden. 
**) Wir lassen hier die Frage unberührt, auf wen sich diese Ge 
setze zuerst bezogen hatten: auf die entlaufenen Knechte oder auf alle 
Bauern überhaupt. Bezeichnend ist es aber, daß diese Gesetze gerade 
zu dieser Zeit geschaffen wurden. 
•**) Kljutschewsky, Die Bojarenduma, 4. Auflage, S. 308.
	        
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