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können. An Stelle der Sklaverei tritt die Leibeigenschaft; gleich
zeitig steigt aber auch die Abhängigkeit der früher freien Be
völkerung . , .
Erst später trat als Resultat der politischen Macht der Grund
besitzer das Bestreben der freien Bauern auf, die einen eigenen
Landanteil besaßen, sich unter den Schutz der Großgrundbesitzer
zu stellen und die Abhängigkeit von ihnen anzuerkennen. Dieses
Bestreben tritt aber in einer bestimmten Periode zutage, nämlich
dann, wenn die Leibeigenschaft im Entstehen begriffen ist.
Der Mangel an freiem Boden führte dazu, daß die Bauern auf
den Ländereien der Grundbesitzer sich fest niederließen, und
schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stirbt das Recht
der Bauern, wegzuziehen, von selbst ab, ohne jede direkte oder
indirekte gesetzliche Einmischung.*) Wie wir schon bemerkt
haben, ergab sich im 16. Jahrhundert für die Bauern die Mög
lichkeit, auszuwandern. Gleichzeitig begann aber die Gesetz
gebung, das Recht der Bauern zur Auswanderung einzu
schränken.**)
Im 15. Jahrhundert verbreitet sich, wie erwähnt, in den Ge
bieten der Flüsse Oka und Wolga die Dreifelderwirtschaft. Gleich
zeitig erhöht sich die Ausbeutung der bäuerlichen Arbeit. „Zu
dem Erfolg der Unterjochung der Bauern hat viel, wennnicht
ammeisten, die Tatsache beigetragen, daß die Auswanderung
aus dem engen Landstrich zwischen diesen Flüssen für eine
Zeitlang aufgehalten wurde.“ ***) Deshalb existierte die persön
liche Abhängigkeit der Bauern von den Grundherren de facto
lange, bevor sie de jure festgelegt wurde.
*) Kljutschewsky, „Die Entstehung der Leibeigenschaft in Rußland“,
zitiert nach dem Artikel von Milukow, „Die Bauern“, im Enzyklopädischen
Wörterbuch von Brockhaus und Efron. Die Geschichtsschreiber der
Leibeigenschaft erklären gewöhnlich nicht, weshalb denn die Bauern
eben in einer bestimmten Epoche, zur Zeit der Entwicklung der Drei
felderwirtschaft, an die Scholle gefesselt werden.
**) Wir lassen hier die Frage unberührt, auf wen sich diese Ge
setze zuerst bezogen hatten: auf die entlaufenen Knechte oder auf alle
Bauern überhaupt. Bezeichnend ist es aber, daß diese Gesetze gerade
zu dieser Zeit geschaffen wurden.
•**) Kljutschewsky, Die Bojarenduma, 4. Auflage, S. 308.