Full text: The fiscal problem in Missouri

114 ZWEITER TEIL 
ein Wochengeld in Höhe des Grundlohns für 8 aufeinanderfolgend® 
Wochen nach der Entbindung. Wurde das Schwangerengeld für 
nehr als 4 Wochen gezahlt, so wird die Bezugszeit des Wochengeldes 
in dem entsprechenden Verhältnis gekürzt. Gleich dem Schwan- 
zerengeld wird auch das Wochengeld nur gewährt, wenn sich die 
Versicherte der Lohnarbeit enthält. Auf der andern Seite steht 
lie Tatsache, dass die Versicherte ihren Lohn oder Gehalt weiter- 
dezieht, der Gewährung des Wochengeldes nicht entgegen. Hat 
sine Versicherte das Recht auf das Wochengeld erschöpft und 
dleibt weiter arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf Krankengeld 
während der ganzen Dauer ihrer Krankheit, aber nur bis zu höch- 
stens einem Jahre, vom Tage des Wegfalls des Wochengeldes a2 
zerechnet; 
an Stillgeld für 12 Wochen nach der Entbindung. Kann die Ver- 
sicherte nicht selbst stillen, so erhält sie einen Beitrag zum Leben®- 
anterhalt, der dem Werte des Stillgelds entspricht. Ist die Versicherte 
während des Stillens arbeitsunfähig, so hat sie, abgesehen von dem 
Stillgeld, auch noch Anspruch auf das Krankengeld. Das gleiche 
gilt für den Fall, dass die Versicherte sich während des Stillens 
der Lohnarbeit enthält, weil das neugeborene Kind krank ist und 
der mütterlichen Pflege nicht entbehren kann. 
An Stelle häuslicher Pflege kann die Kasse Krankenhauspflege gewähren: 
Die Krankenhauspflege tritt an Stelle der sonstigen Hilfeleistungen, Arzthilfe 
usw. sowie für den entsprechenden Zeitabschnitt an Stelle des Schwan; 
zeren- und Wochengeldes. Die Versicherte, die Krankenhauspflege bedarf, 
kann auch auf Kosten der Kasse in einem Wöchnerinnenheim unterg® 
öracht werden. In diesem Falle verwendet die Kasse das Schwangerengeld 
und das Wochengeld zur Deckung der Kosten des Unterhalts in dem Wöchne- 
rinnenheime. 
Familienwochenhilfe 
Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Wöchnerinnen, die Familienaß- 
zehörige der Versicherten sind, die erforderliche ärztliche Hilfe und Arzne) 
versorgung während eines Zeitabschnitts von 6 Wachen zu gewähren 
(Verordnung Nr. 4790 von 1917). 
Durchführungsergebnisse 
Die nachstehende Übersicht gibt für die der Zentral-Arbeiterversicht” 
-ungskasse unterstehenden Kassen den durchschnittlichen Aufwand fü 
verschiedene Wochenleistungen an. 
DURCHSCHNITTLICHER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE WOCHENLEISTUNGEN 
mai 
Jahr 
Wochengeld | Schwangerengeld | 
ar | a: 
a) Dj 
1919 6,4 
1920 9 
1921 12 
1922 36 
1923 530 
1924 ! 8.957 
9,6 
5,1 
8 
3,9 
13,8 
219 
9 484 
0,5 
0,7 
0,5 
6 
Stillgeld 
| Pflege in einem 
Wöchnerinnenheim 
a 
h} 
den 
7} : bb) 
0,36 
— 0,51 
0,7 0,1 0,86 
7,5 0,4 6,8 
84 | 0,2 96 
3.565 0.6 9.125 
ı 0,1 
0,1 
1 
0,4 
0,2 
n4 
ı a) Aufwand auf ein Mitglied in Kronen, 
* d) Ausgaben in Hundertsätzen der gesamten Ausgaben,
	        
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