thumbs: Almanach d'adresses de la Chambre de Commerce, d'Industrie et de Métier `a Zagreb

Die Weihen. 
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Gemeinderecht überliefern, der Mahävagga und der Cullavagga 
des Vinayapitaka, knüpfen die Gebote und Verbote oft an einen 
ganz bestimmten Fall an. Wie bei der „Sechszahl" (S. 97), 
werden auch sonst hier Personen und Situationen erfunden sein. 
So wird erzählt, daß in Eäjagpha die Eltern eines gewissen 
Upäli, der an der Spitze einer Schar von siebzehn Altersgenossen 
stand, sich überlegten, wie sie ihrem Sohne das Leben recht leicht 
und behaglich machen könnten. Sie sagten sich, daß, wenn er 
Schreiber würde, ihn die Finger schmerzen würden, wenn Rechner, 
die Brust, wenn Kopist, die Augen, und kamen überein, er solle 
buddhistischer Mönch werden, weil ein solcher bequem lebe, gut 
esse und geschützt schlafe. Upäli hörte das Gespräch seiner Eltern, 
lief zu seinen Gefährten und überredete sie, mit Erlaubnis ihrer 
Eltern, die gern erteilt wurde, Mönch zu werden. Sie wurden 
auch alle ohne weiteres ordiniert. Am andern Morgen verlangten 
sie ganz früh nach Essen. Die andern Mönche vertrösteten sie 
auf später, falls etwas da sein sollte; sonst müßten sie sich erst 
das Essen erbetteln. Das paßte aber den jungen Leuten nicht. 
Sie machten Lärm und betrugen sich unanständig. Als Buddha 
den Lärm hörte und die Ursache erfuhr, war er unwillig, daß 
man so junge Leute ordiniert habe, die den Strapazen des Mönchs 
lebens nicht gewachsen seien und bestimmte, daß niemand vor 
zwanzig Jahren Mönch werden dürfe. So war es jedenfalls 
später. Mit fünfzehn Jahren konnte man Novize, mit zwanzig 
Jahren Mönch werden. Ausgeschlossen aus dem Orden waren 
ferner mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, mit auffallenden 
körperlichen Gebrechen Versehene, wie Lahme, Bucklige, Blinde, 
Taubstumme u. dgl., ferner schwere Verbrecher, Verschuldete, Leib 
eigene, Soldaten, überhaupt alle, die nicht frei über sich verfügen 
konnten, also auch Kinder, die nicht Erlaubnis von ihren Eltern 
hatten. Daß man aber Ausnahmen machte, zeigt das Beispiel 
des Aiigulimäla (S. 42, 47). Man unterschied zwei Grade der 
Weihe. Der erste war die Pravrajya (Pali Pabbajjä), „das 
Hinausgehen", „das Ausziehen", der zweite die vpasainpaäa, 
„das Hingelangen". Die Pravrajya war der Austritt aus dem 
bürgerlichen Leben oder einer andersgläubigen Sekte. Man sagte 
von einem, der in den Orden tritt, ganz stehend: „Er geht aus 
der Heimat in die Heimatlosigkeit" und nannte ihn Pravrajlta, 
Pali Pabbajita, „Einer, der hinausgegangen ist". Zu einem 
Pravrajita wurde jeder, der das gelbe Gewand anlegte, sich Haar
	        
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