Die Weihen.
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Gemeinderecht überliefern, der Mahävagga und der Cullavagga
des Vinayapitaka, knüpfen die Gebote und Verbote oft an einen
ganz bestimmten Fall an. Wie bei der „Sechszahl" (S. 97),
werden auch sonst hier Personen und Situationen erfunden sein.
So wird erzählt, daß in Eäjagpha die Eltern eines gewissen
Upäli, der an der Spitze einer Schar von siebzehn Altersgenossen
stand, sich überlegten, wie sie ihrem Sohne das Leben recht leicht
und behaglich machen könnten. Sie sagten sich, daß, wenn er
Schreiber würde, ihn die Finger schmerzen würden, wenn Rechner,
die Brust, wenn Kopist, die Augen, und kamen überein, er solle
buddhistischer Mönch werden, weil ein solcher bequem lebe, gut
esse und geschützt schlafe. Upäli hörte das Gespräch seiner Eltern,
lief zu seinen Gefährten und überredete sie, mit Erlaubnis ihrer
Eltern, die gern erteilt wurde, Mönch zu werden. Sie wurden
auch alle ohne weiteres ordiniert. Am andern Morgen verlangten
sie ganz früh nach Essen. Die andern Mönche vertrösteten sie
auf später, falls etwas da sein sollte; sonst müßten sie sich erst
das Essen erbetteln. Das paßte aber den jungen Leuten nicht.
Sie machten Lärm und betrugen sich unanständig. Als Buddha
den Lärm hörte und die Ursache erfuhr, war er unwillig, daß
man so junge Leute ordiniert habe, die den Strapazen des Mönchs
lebens nicht gewachsen seien und bestimmte, daß niemand vor
zwanzig Jahren Mönch werden dürfe. So war es jedenfalls
später. Mit fünfzehn Jahren konnte man Novize, mit zwanzig
Jahren Mönch werden. Ausgeschlossen aus dem Orden waren
ferner mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, mit auffallenden
körperlichen Gebrechen Versehene, wie Lahme, Bucklige, Blinde,
Taubstumme u. dgl., ferner schwere Verbrecher, Verschuldete, Leib
eigene, Soldaten, überhaupt alle, die nicht frei über sich verfügen
konnten, also auch Kinder, die nicht Erlaubnis von ihren Eltern
hatten. Daß man aber Ausnahmen machte, zeigt das Beispiel
des Aiigulimäla (S. 42, 47). Man unterschied zwei Grade der
Weihe. Der erste war die Pravrajya (Pali Pabbajjä), „das
Hinausgehen", „das Ausziehen", der zweite die vpasainpaäa,
„das Hingelangen". Die Pravrajya war der Austritt aus dem
bürgerlichen Leben oder einer andersgläubigen Sekte. Man sagte
von einem, der in den Orden tritt, ganz stehend: „Er geht aus
der Heimat in die Heimatlosigkeit" und nannte ihn Pravrajlta,
Pali Pabbajita, „Einer, der hinausgegangen ist". Zu einem
Pravrajita wurde jeder, der das gelbe Gewand anlegte, sich Haar