Full text : Leben und Lehre des Buddha

Die  Upasampadä.

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Gemeinde  erteilt  dem  N.  N.  die  Upasampadä  mit  dem  N.  ’N.  als
Lehrer.  Wer  von  den  Ehrwürdigen  für  die  Upasampadä  des  N.  N.
mit  dem  N.  N.  als  Lehrer  ist,  der  schweige,  wer  dagegen  ist,  der
redel"  Wenn  alle  schwiegen,  so  verkündigte  der  Vorsitzende:
„Dem  Iss.  N.  ist  von  der  Gemeinde  die  Upasampadä  erteilt  worden ­
  mit  dem  K  N.  als  Lehrer.  Die  Gemeinde  ist  dafür;  deswegen ­
  schweigt  sie;  so  nehme  ich  an."  Dann  wird  der  Schatten
gemessen,  d.  h.  die  Stunde  des  Tages  bestimmt,  Jahreszeit,  Tag
und  Zusammensetzung  der  Gemeinde  verkündigt  und  darauf  dem
Kandidaten  die  „Bier  Hilfsquellen"  mitgeteilt,  d.  h.  die  Art  und
Weise,  wie  er  sich  verschaffen  darf,  was  er  im  Leben  notwendig
braucht.  Sie  sind:  Bissen  von  Speisen,  die  er  sich  erbettelt,
Kleider  von  Lumpen,  die  er  auf  Kehrichthaufen  findet,  Lagerstätte
an  den  Wurzeln  der  Bäume,  stinkender  Urin  als  Heilmittel.  Es
ist  aber  dem  Mönche  nicht  verwehrt,  freiwillige  Gaben  der  Laien
anzunehmen,  die  ihm  ein  besseres  Leben  gestatten,  wie  Einladungen
zu  Mahlzeiten,  leinene,  baumwollene,  seidene,  wollene,  hänfene
Kleider,  zerlassene  Butter,  frische  Butter,  Öl,  Honig,  Sirup  bei
Krankheiten;  auch  durfte  er  in  Klöstern,  Wohnhäusern  und  Höhlen
wohnen.  Die  „Vier  Hilfsquellen"  sind  also  nur  Vorschriften  für
die  Not  und  bezeichnen  die  strengste  Form  mönchischen  Lebens.
Nach  den  „Vier  Hilfsquellen"  werden  ihm  die  „Vier  zu  unterlassenden ­
  Dinge"  mitgeteilt:  Geschlechtlicher  Verkehr,  auch  mit
einem  Tiere,  nichts  wegzunehmen,  selbst  nicht  einen  Grashalm,
kein  lebendes  Wesen  zu  töten,  selbst  nicht  einen  Wurm  oder  eine
Ameise,  sich  nicht  der  höchsten  menschlichen  Vollkommenheit  zu
rühmen,  selbst  nicht,  daß  er  sagt:  „ich  liebe  in  leeren  Häusern  zu
wohnen."  Damit  schloß  die  Upasampadä.  Dickson,  der  1872
Gelegenheit  hatte,  einer  solchen  Ordination  beizuwohnen,  versichert,
daß  der  ganze  Akt  einen  überaus  feierlichen  Eindruck  mache.  Die
nördliche  Kirche  hat  außer  diesen  beiden  Weihen  noch  eine  dritte,
schon  im  siebenten  oder  neunten  Lebensjahre.  Verging  sich  ein
Mönch  gegen  eines  der  vier  Hauptverbote,  oder  erwies  er  sich
sonst  als  für  den  Orden  ungeeignet,  so  konnte  er  von  der  Gemeinde ­
  entfernt  werden,  auf  Zeit  oder  für  immer.  Ebenso  konnte
er  aber  auch  jederzeit  freiwillig  wieder  austreten,  entweder  stillschweigend ­
  oder  durch  Erklärung  vor  einem  Zeugen.  Mit  dem
leichten  Eintritt  und  Austritt  wurde  öfter  Mißbrauch  getrieben,  da
der  Orden  schon  seit  der  Zeit  des  Königs  Uimbisära  Indemnität
genoß.  Im  Ujliudapaülla  (S.  69f.)  gibt  Nägasena  zu,  daß  einige
            
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