Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Devisenbewirtschaftung erstreckt sich auch auf den Verkehr in 
Werten deutscher Währung mit Personen, die im Ausland an 
sässig sind. Daher auch das Verbot der Ausfuhr von Reichs 
mark , das Verbot der Zahlungen in Reichsmark an im Ausland ansässige 
Personen auch im Inland, das Verbot der Überweisungen auf 
Konten, die im Ausland ansässige Personen im In 
land unterhalten, das Verbot, Schecks ins Ausland zu senden 
ohne Genehmigung. Würden Reichsmark -Zahlungen ins Ausland 
nicht der Devisenbewirtschaftung unterliegen, so würde die Reichsmark im 
Auslande Spekulationsobjekt werden. Um ein Sinken des Kurses zu ver 
hüten, müßte die Deutsche Reichsbank die im Auslande angebotenen 
Markbeträge ankaufen. Dazu brauchte sie aber Devisen. Hieraus ergibt 
sich, daßsämtlicheZahlungenansAuslandunterstrenge 
Kontrolle gestellt werden müssen. Selbstverständlich gilt dies 
auch für Termingeschäfte in Devisen, für die eine besondere 
Stelle bei der Reichshauptbank besteht. 
Als Devisen im Sinne der Devisenverordnungen gelten auch die auf 
ausländische Währung lautenden Wertpapiere, die in Deutschland börsen 
mäßig nicht gehandelt werden, sofern sie nach dem 12. Juli 1931 erwor- 
ben sind. 
Um den internationalen Zahlungsverkehr zu regeln, hat Deutschland mit 
einer Anzahl Länder Clcaringverträge abgeschlossen. Die inter 
nationalen Zahlungen erfolgen über ein Verrechnungs- oder Zahlungs 
abkommen. Die durch Gesetz vom 16. Oktober 1934 geschaffene Deutsche 
Verrechnungskasse dient „zur Durchführung von Abkommen mit 
ausländischen Regierungen, Zentralnotenbanken oder im Auslande amt- 
licherseits zugelassenen Verrechnungsstellen, die den Zahlungsverkehr ganz 
oder teilweise auf der Grundlage der Verrechnung regeln." Für die Ver 
bindlichkeiten der Verrcchnungskasse haftet das Reich. Die Zusammenfassung 
aller Arbeiten, die sich aus der wachsenden Zahl von Verrechnungsabkom 
men mit ausländischen Regierungen oder Zentralnotenbanken ergeben, in 
einer Spezialkasse erleichtert naturgemäß die Abwicklung der Verrech 
nungen mit den ausländischen Verrechnungsstellen und trägt damit zur 
Förderung der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen bei. 
Der Inhalt der Verrechnungsabkommen, deren es zurzeit sJuli 1937) 
27 gibt, richtet sich nach dem handelspolitischen, wie auch nach dem zah
	        
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