Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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überblicken  konnte,  erfolgte  die  Zusammenfassung  sämtlicher  Gesetze  und
Verordnungen  auf  diesem  Gebiete  in  dem  GesetzüberdieDevisenbewirtschaftung
  vom  4.  Februar  1935  und  der  Durchführungsverordnung ­
  vom  gleichen  Tage.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen ­
  werden  mit  hohen  Geldstrafen,  mit  Gefängnis  oder  Zuchthaus
bestraft.  Durch  Verordnung  vom  19.  Dezember  1936  sind  die  Richtlinien
für  Devisenbewirtschaftung  den  veränderten  Verhältnissen  angepaßt  worden.
In  die  Devisenbewirtschaftung  ist  in  Deutschland  in  weitgehendem  Maße
die  Deutsche  Reichsbank  eingeschaltet.  Nur  ihr  ist  der  Handel  mit
ausländischen  Zahlungsmitteln  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung ­
  gestattet;  jedoch  zieht  sie  zur  Mitarbeit  Kreditinstitute  heran,  denen
sie  ausdrücklich  die  Devisenhandelsbefugnis  verleiht,  und  die  dadurch
Devisenbanken  werden.
Die  Befugnisse  der  Reichsbank  erstrecken  sich  auch  auf  die  Durchführung
aller  der  Vereinbarungen,  über  die  „S  ti  l  l  h  al  te  ab  k  omm  e  n"  mit  dem
Auslande  getroffen  sind.  Zentrale  ist  die  R  ei  ch  s  st  e  l  l  e  f  ü  r  D  e  v  i  s  e  n°
bewirtschaft»ng.  Die  Durchführung  im  einzelnen  obliegt  den
Devisen  st  eilen  und  den  Ü  b  e  r  w  a  ch  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Die  Überwachungs  st  eilen,  ursprünglich  nur  dazu  bestimmt,  den
Verkehr  mit  Waren  zu  überwachen  und  zu  regeln,  insbesondere  Bestimmungen ­
  über  deren  Beschaffung,  Verteilung,  Lagerung,  Absatz  und  Verbrauch ­
  zu  treffen,  sind  seit  dem  Inkrafttreten  des  „Neuen  Planes"  vom
4.  September  1934  auch  zuständig  für  Entscheidungen  über  Verbindlichkeiten, ­
  die  aus  der  Wareneinfuhr  herrühren,  sofern  die  Kaufpreisforderung ­
  nach  dem  23.  September  1934  entstand.  Sie  erteilen  Devisenbescheinigungen, ­
  die  bei  der  Abfertigung  von  Einfuhrwaren  den  Zollstellen  vorzulegen ­
  sind  und  zur  Leistung  von  Zahlungen  für  die  Einfuhr  berechtigen.
Devisenstellen  sind  die  Landesfinanzämter.  Sie  sind  vor  allem
zuständig  für  alle  Einfuhrverbindlichkeiten  von  Waren,  deren  Fälligkeit
vor  dem  24.  September  1934  liegt,  für  den  Transithandel,  für  die  Regelung ­
  der  devisenrechtlichen  Verhältnisse  der  Agenten,  Kommissionäre,  Spediteure, ­
  für  den  Verkehr  mit  Gold  (mit  Ausnahme  der  Goldeinfuhr),  für
die  Ausfuhrförderung.  Ebenso  verbleibt  die  Genehmigung  von  Warenaustausch- ­
  und  Verrechnungsgeschäften  den  Devisenstellen.  Allerdings  müssen ­
  die  Anträge  auf  Bezahlung  von  Einfuhrwaren  zunächst  bei  der  Überwachungsstelle ­
  eingereicht  werden.
            
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