266
überblicken konnte, erfolgte die Zusammenfassung sämtlicher Gesetze und
Verordnungen auf diesem Gebiete in dem GesetzüberdieDevisenbewirtschaftung
vom 4. Februar 1935 und der Durchführungsverordnung
vom gleichen Tage. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
werden mit hohen Geldstrafen, mit Gefängnis oder Zuchthaus
bestraft. Durch Verordnung vom 19. Dezember 1936 sind die Richtlinien
für Devisenbewirtschaftung den veränderten Verhältnissen angepaßt worden.
In die Devisenbewirtschaftung ist in Deutschland in weitgehendem Maße
die Deutsche Reichsbank eingeschaltet. Nur ihr ist der Handel mit
ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung
gestattet; jedoch zieht sie zur Mitarbeit Kreditinstitute heran, denen
sie ausdrücklich die Devisenhandelsbefugnis verleiht, und die dadurch
Devisenbanken werden.
Die Befugnisse der Reichsbank erstrecken sich auch auf die Durchführung
aller der Vereinbarungen, über die „S ti l l h al te ab k omm e n" mit dem
Auslande getroffen sind. Zentrale ist die R ei ch s st e l l e f ü r D e v i s e n°
bewirtschaft»ng. Die Durchführung im einzelnen obliegt den
Devisen st eilen und den Ü b e r w a ch u n g s st e l l e n.
Die Überwachungs st eilen, ursprünglich nur dazu bestimmt, den
Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestimmungen
über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch
zu treffen, sind seit dem Inkrafttreten des „Neuen Planes" vom
4. September 1934 auch zuständig für Entscheidungen über Verbindlichkeiten,
die aus der Wareneinfuhr herrühren, sofern die Kaufpreisforderung
nach dem 23. September 1934 entstand. Sie erteilen Devisenbescheinigungen,
die bei der Abfertigung von Einfuhrwaren den Zollstellen vorzulegen
sind und zur Leistung von Zahlungen für die Einfuhr berechtigen.
Devisenstellen sind die Landesfinanzämter. Sie sind vor allem
zuständig für alle Einfuhrverbindlichkeiten von Waren, deren Fälligkeit
vor dem 24. September 1934 liegt, für den Transithandel, für die Regelung
der devisenrechtlichen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre, Spediteure,
für den Verkehr mit Gold (mit Ausnahme der Goldeinfuhr), für
die Ausfuhrförderung. Ebenso verbleibt die Genehmigung von Warenaustausch-
und Verrechnungsgeschäften den Devisenstellen. Allerdings müssen
die Anträge auf Bezahlung von Einfuhrwaren zunächst bei der Überwachungsstelle
eingereicht werden.