VI Vorwort.
Diese Maßnahmen sind direkte Eingriffe in das bestehende Privat-
recht; sie sollen in diesem Buche dargestellt werden.
Daneben kommen aber noch weitere Kampfmittel für den Handels-
krieg in Betracht, die Ein- und Ausfuhrverbote, die Behandlung der
meisten Waren als Kriegskonterbande, Maßnahmen gegen den Handel
und die Handelsschiffart feindlicher und neutraler Staaten, die Blockade
der Nordsee durch die englischen Schiffe, wodurch dem Deutschen Reich
die Wege zum Weltmeer und der Verkehr über See verschlossen wurden.
Die Verhinderung der Einfuhr von Waren und Lebensmitteln durch
Maßnahmen gegen die neutralen Staaten. Besonders erwähnt seien hier die
in Holland und in der Schweiz mit der Zustimmung der Landesregierung,
auf Verlangen der englischen und französischen Regierung errichteten
Einfuhrtruste, Gesellschaften zur Überwachung der Einfuhr und als
Kontrollstellen zur Verhinderung der Weiterbeförderung von Waren nach
Deutschland (die „Oversea Trust Company“ in Holland und die „Societe
suisse de Surveillance 6conomique“ in der Schweiz!)). So leiden nicht nur
die kriegführenden Länder, sondern auch die neutralen unter dem Wirt-
schaftskampf. Man denke dabei an die Ausdehnung des Konterbande-
Verbotes auf tägliche Bedarfsartikel, die Durchsuchung verdächtiger
Schiffe, die Beschlagnahme von Briefpostsendungen auf neutralen Dampfern
und die Post- und Telegrammzensur, die.auch Sendungen zwischen neu-
ralen Ländern nicht respektiert.
Es ist nicht möglich, in einem einzigen Buche diesen gigantischen
Kampf auf wirtschaftlichem Gebiete heute schon eingehender zu beschreiben.
Der Zweck dieser Darstellung, in Verweisung auf des Verfassers Buch
„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“ ?), ist lediglich, eine Über-
sicht über die Eingriffe in die „feindlichen“ Privatrechte auf dem Lande
zu geben, wobei die praktische Seite der Information zu rascher Orien-
tierung der Interessenten schon jetzt während des Krieges maßgebend
war. KEiner späteren Zeit ist es vorbehalten, erschöpfende und wissen-
schaftliche Darstellungen des gegenwärtigen Krieges als Handelskrieg
zu schaffen.
Für das Seekriegsrecht, soweit es für den Handelskrieg in Betracht
kommt, muß auf besondere Darstellungen verwiesen werden, wie auf das
Buch des amerikanischen Professors Edwin Clapp „Britisches Seekriegs-
1) Abgekürzt „S..S. 8.“
%) Erschienen in Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1916. Es ist darin das Aus-
nahmerecht gegen feindliches Vermögen bis Ende 1915 von England, Italien, Deutsch-
land, Österreich und Rußland, besonders aber von Frankreich dargestellt.