Einleitung.
1. Die Entstehung der Gesetze über eine Kriegsabgabe vom
Vermögenszuwachs und über eine autzerordentliche Kriegs
abgabe für das Rechnungsjahr 1919.
Durch das Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
soll die populär als „Kriegsgewinnsteuer" bezeichnete Besteuerung der
Einzelpersonen wegen der während des Krieges erzielten Verbesse
rungen ihrer Vermögenslage zum Abschlüsse gebracht werden. Es bildet
das letzte Glied einer Kette, deren frühere Glieder das Kriegssteuer-
qes. v. 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561), das Ges. über die Erhebung
eines Zuschlages zur Kriegssteuer v. 9. April 1917 (RGBl.
S. 349), das Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964)
und das Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für
das Rechnungsjahr 1919 v. 10. Sept. 1919 (RGBl. S. 1567) sind.
Da das KSt.G. v. 21. Juni 1916 nur die v. 1. Jan. 1913 bis
31. Dez. 1916 bei den Einzelpersonen eingetretenen Vermögensver
schiebungen und die Geschäftsgewinne der Gesellschaften in den drei
Geschäftsjahren, deren erstes noch den August 1914 mitumfaßte, ergriff,
war bei Fortdauer des Krieges über diese Zeiträume eine Wieder
holung der KSt. ein Gebot der Gerechtigkeit. Jedoch beschränkte sich
das Ges. v. 9. April 1917 auf einen zwanzigprozentigen Zuschlag zu
der auf Grund des Ges. v. 21. Juni 1916 geschuldeten KSt., sah also
von einer Besteuerung des Vermögenszuwachses des Jahres 1917 und
des Mehrgewinnes des vierten Kriegsgeschäftsjahres ab. Man mochte
damals erst recht hoffen, daß der Krieg bald sein Ende erreichen unv
dann der Zeitpunkt gegeben sein würde, auch die von dem Ges. v.
21. Juni 1916 noch nicht erfaßten Vermögensvermehrungen und Mehr
gewinne einer zweiten KSt. zu unterwerfen.
Als aber auch diese Hoffnung trog und der Krieg auch 1918 fort
dauerte, hielten es die verbündeten Regierungen doch an der Zeit,
auch diejenigen Einzelpersonen und Gesellschaften, die während der
weiteren Kriegsdauer ihre Verhältnisse verbessert hatten, einer zweiten
Kriegssteuer zu unterwerfen. Der gegebene Weg hierfür war eine
Wiederholung der Steuer von 1916. Denn da der Beweggrund für
die Steuer derselbe wie 1916 war, wäre es auch folgerichtig gewesen,