fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Einleitung. 
1. Die Entstehung der Gesetze über eine Kriegsabgabe vom 
Vermögenszuwachs und über eine autzerordentliche Kriegs 
abgabe für das Rechnungsjahr 1919. 
Durch das Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs 
soll die populär als „Kriegsgewinnsteuer" bezeichnete Besteuerung der 
Einzelpersonen wegen der während des Krieges erzielten Verbesse 
rungen ihrer Vermögenslage zum Abschlüsse gebracht werden. Es bildet 
das letzte Glied einer Kette, deren frühere Glieder das Kriegssteuer- 
qes. v. 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561), das Ges. über die Erhebung 
eines Zuschlages zur Kriegssteuer v. 9. April 1917 (RGBl. 
S. 349), das Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) 
und das Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für 
das Rechnungsjahr 1919 v. 10. Sept. 1919 (RGBl. S. 1567) sind. 
Da das KSt.G. v. 21. Juni 1916 nur die v. 1. Jan. 1913 bis 
31. Dez. 1916 bei den Einzelpersonen eingetretenen Vermögensver 
schiebungen und die Geschäftsgewinne der Gesellschaften in den drei 
Geschäftsjahren, deren erstes noch den August 1914 mitumfaßte, ergriff, 
war bei Fortdauer des Krieges über diese Zeiträume eine Wieder 
holung der KSt. ein Gebot der Gerechtigkeit. Jedoch beschränkte sich 
das Ges. v. 9. April 1917 auf einen zwanzigprozentigen Zuschlag zu 
der auf Grund des Ges. v. 21. Juni 1916 geschuldeten KSt., sah also 
von einer Besteuerung des Vermögenszuwachses des Jahres 1917 und 
des Mehrgewinnes des vierten Kriegsgeschäftsjahres ab. Man mochte 
damals erst recht hoffen, daß der Krieg bald sein Ende erreichen unv 
dann der Zeitpunkt gegeben sein würde, auch die von dem Ges. v. 
21. Juni 1916 noch nicht erfaßten Vermögensvermehrungen und Mehr 
gewinne einer zweiten KSt. zu unterwerfen. 
Als aber auch diese Hoffnung trog und der Krieg auch 1918 fort 
dauerte, hielten es die verbündeten Regierungen doch an der Zeit, 
auch diejenigen Einzelpersonen und Gesellschaften, die während der 
weiteren Kriegsdauer ihre Verhältnisse verbessert hatten, einer zweiten 
Kriegssteuer zu unterwerfen. Der gegebene Weg hierfür war eine 
Wiederholung der Steuer von 1916. Denn da der Beweggrund für 
die Steuer derselbe wie 1916 war, wäre es auch folgerichtig gewesen,
	        
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