Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 6.
Uebernahme bisheriger Kameralschulden zu Lasten der ständischen Finanzverwaltung
brachte der Kammer wohl Zinsersparnisse und Entlastung bisher verpfändeter Einnahmequellen,
die nun zur Fundierung neuer Kammerschulden verwendet werden konnten;
aber jede brachte zugleich, da die Zustimmung der Stände zur Schuldübernahme immer
wieder durch Zugeständnisse neuer Kompetenzen und insbesondere durch Zuweisung
neuer Dotationsquellen erkauft werden mußte, eine Mehrung des finanzpolitischen Einflusses
der Stände und eine immer entschiedenere Verschiebung des Schwergewichtes
von der fürstlichen Kammer zur landschaftlichen Finanzverwaltung. Damit war die
Zusammenlegung der Kameral- und der Landschaftsschulden zu einer einheitlichen Staatsschuld
vorbereitet, die in den meisten deutschen Staaten in den ersten Jahrzehnten des
19. Jhs. vollzogen wurden, nach Ueberwindung des alten fürstlich-ständischen Dualismus
und nach Eingliederung der Einzeldepositare der öffentlichen Gewalt in das Staatsganze.
Was in England durch die immer stärkere Ausbildung der parlamentarischen
Treasurykontrolle und des Grundsatzes parlamentarischer Anleihensbudgetbewilligung
erreicht wurde, war in zahlreichen deutschen Territorien Ergebnis der ständischen Mitwirkung
bei Befriedigung staatlicher Kreditbedürfnisse: die Ausbildung einer Landesschuld,
die nicht mehr durch persönliche Verpflichtung des Fürsten, sondern durch
eine solche des Landes begründet ist, durch Steuern fundiert wird, und unter einer
von der fürstlichen Kammer völlig unabhängigen Verwaltung steht.
$ 6. Die Fundierung der Anleihen.
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Viel länger als die Städte, die in der Blütezeit ihrer mittelalterlichen Kreditwirtschaft
die spezielle Fundierung durch eine allgemeine ersetzen konnten (vgl. vorstehend
S. 486), mußten die staatlichen Finanzverwaltungen ihren Gläubigern eine spezielle Fundierung
einräumen, Mit der durch Bruch auch der feierlichsten Zahlungsversprechen immer
wieder in Erinnerung gebrachten Maxime: Versprechen ist fürstlich, halten ist
bäuerisch (Granvella, 1547), und mit der Empfehlung, „so wenig als möglich große
Herren zu Debitoren zu haben, von welchen bekanntermaßen das Seinige so schwer
wieder einzubringen und das Schuldfordern noch dazu nicht anders als submisse geschehen
mag, will man sich anders nicht mit ihrer Feindschaft beladen“ (Gutachten des
bernischen Geh. Rates von 1728), sind auch zu Genüge die Tatbestände gekennzeichnet,
die bis zur Ausbildung des modernen Staatskredites das Vertrauen in das Zahlenwollen
der fürstlichen Schuldner und damit auch einen „Öffentlichen Personalkredit‘““ nicht
aufkommen lassen. Ohne spezielle Fundierung sind über das Mittelalter hinaus und bis
ins ausgehende 18. Jh. Kredite nur ausnahmsweise und meist nur kurzfristig von einzelnen
Gläubigerkategorien erhältlich, so von Hofwürdenträgern, Beamten, gelegentlich
auch von den mit der Finanzverwaltung in ständiger Verbindung stehenden Geschäftsleuten.
Die Fundierung der landesfürstlichen Anleihen gestaltete sich, den Wandlungen
der Finanzwirtschaft entsprechend, zuerst überwiegend domanial, später regalistisch,
schließlich steuerlich, Während in Deutschland alle drei Kategorien von Fundierungssubstraten
bis ins ausgehende 18. Jh. nebeneinander benützt wurden, wurde in England
infolge der immer stärkeren Beschränkung der königlichen Verfügungsbefugnisse über
die Domänen auch die Möglichkeit domanialer Fundierungen‘ immer geringer; sie ist
seit der Regierungszeit Karl II. zumindest praktisch beseitigt, und mit dem prinzipiellen
Verbote jeder Veräußerung oder Belastung der Domänen (1702) wurde auch gesetzlich
eine andere denn regalistische oder steuerliche Fundierung unmöglich. Mit der Uebertragung
der erblichen Einkünfte, folglich auch solcher aus Regalien, an den konsolidierten
Fonds (1760) wird schließlich auch die Unterscheidung zwischen regalistischer und
steuerlicher Fundierung gegenstandslos. Die Entwicklung der Fundierungsformen erstreckt
sich über fünf Jahrhunderte und ist in vier Etappen geschieden.
1. Die ursprüngliche, für den landesfürstlichen Kredit des Mittelalters typische,
aber auch in der Kreditgeschichte der absolutistischen Staaten des 17. und 18. Jhs.
nicht ganz seltene Art der Fundierung bestand in der Verpfändung des Fundierungssubstrates
mit sofortiger Uebertragung des Pfandobjektes an den Gläubiger zu Pfandbesitz
und zur Nutzung bis zur Rückzahlung des Schuldbetrages (Traditionspfand,