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Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 6.
Das für solche Kredite ausgebildete Geschäftsverfahren verläuft im allgemeinen nach folgenden
Grundzügen: Der Prälat hatte der camera apostolica die Höhe des von ihm benötigten Betrages
anzugeben, die Firma, bei welcher er diesen Betrag entleihen wollte, zu bezeichnen, und die ihm
von seinem Kapitel erteilte Vollmacht zur Aufnahme einer Schuld in diesem Betrage vorzulegen.
Hierauf erhielt er die licentia mutuandi und mit dieser auch die Ermächtigung, dem Gläubiger
Sicherheit zu bestellen durch Verpfändung seiner Kirche mit ihrer gesamten beweglichen und unvdeweglichen,
gegenwärtigen und künftigen Habe. Bei Nichterfüllung der aus solchen Kreditgeschäften
sich ergebenden Verpflichtungen greift, an Stelle der bis dahin üblichen schwersten
Kirchenstrafen, seit 1288 ein geordnetes Beitreibungsverfahren Platz, welches die volle Befriedigung
der Gläubiger mit dem Schutze des Kirchengutes gegen Entfremdungsgefahr zu verbinden sucht.
Kommt der Schuldner in Verzug, so hat der Gläubiger hiervon der camera apostolica Mitteilung
zu machen, welche dem säumigen Prälaten eine Frist von 45 Tagen setzt; verstreicht diese Frist
ohne Befriedigung des Gläubigers, dann darf dieser die Entsendung von zwei kurialen Exekutoren
veranlassen; der Prälat bleibt im Amte, behält aber die Verfügungsbefugnis nur über ein Viertel
der verpfändeten Einkünfte, wogegen drei Vierteile von den Exekutoren bis zur Abtragung der
Schuld erhoben werden.
b) Sehr viel größeren Schwierigkeiten begegnet die Umbildung des Traditionspfandes
zum Vertragspfande und der speziellen Fundierung zur allgemeinen in der Kreditwirtschaft
der Könige und weltlichen Fürsten, und sehr viel mannigfaltiger sind, infolge des
verschieden gearteten Ablaufes der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der einzelnen
Länder, die Formen, die hier nacheinander, ja oft nebeneinander auftreten. Die
bei den Prälatenanleihen möglichen Fundierungsarten konnten keinen wesentlichen
Einfluß auf die Fundierung der Anleihen weltlicher Herrscher ausüben; denn über diesen
stand keine Macht, die, gleich der Kurie durch ihr Disziplinarverfahren, die Zweifel der
Gläubiger am Zahlenwollen der fürstlichen Schuldner durch die Gewähr des Zahlenmüssens
hätte beschwichtigen können. So sind denn zur selben Zeit, da im Westen sich
bereits eine starke Sublimierung der Fundierungsformen vollzogen hatte, in den verfassungs-
und verwaltungsrechtlich zurückgebliebenen Ländern Europas Fundierungen
in der rohesten Form des Traditionspfandes anzutreffen.
Noch zu Ende des 17. Jhs. muß in Deutschland ein so gut konsolidierter Staat wie” Kursachsen
Teile seines Territoriums abspalten und fremden Fürsten zu Pfandbesitz überlassen; noch
in der ersten Hälfte des 18. Jhs. werden in Oesterreich nicht allein verpfändete Gefälle den Gläubigern
zu Pfandbesitz übertragen, sondern wird sogar über die Verpfändung der österreichischen
Vorderlande mit Einschluß aller Hoheitsrechte und sofortiger Uebertragung des Pfandbesitzes
an den Gläubiger, den eidg. Stand Bern, verhandelt; und in Italien kommt noch 1768 die Republik
Genua in die Lage, Korsika an Frankreich zu Pfandbesitz zu überlassen. Im ganzen ist derart die
Fundierungspolitik deutscher Finanzverwaltungen noch bis Ausgang des 18. Jhs. darauf gerichtet,
Verpfändungsformen auszubilden, bei deren Benützung die Verfügungsgewalt über die verpfändete
Einnahmequelle so wenig als möglich beeinträchtigt wird, wogegen die englische Fundierungspolitik
schon zu Ausgang des 17. Jhs. die Verpfändung durch bloße Anweisung ersetzen und noch vor
Ablauf des 18. Jhs., dank der Erstarkung des abstrakten Staatskredites, auch diese lockerste Verknüpfung
des Schuldendienstes mit bestimmten Einnahmequellen lösen konnte,
Langwierig, an Zwischenbildungen und Rückschlägen reich, ist die Entwicklungsreihe,
die vom Traditionspfand zu moderneren Formen spezieller, schließlich allgemeiner
Fundierung des landesherrlichen Kredites führt. Die Geschichte dieser Formen, die zugleich
eine Geschichte des Fundierungsbegriffes in sich schließt, ist in ihren ersten Stadien
durch die Auffassung gekennzeichnet, daß eine Schuld dann und nur dann als fundiert
zu bezeichnen ist, wenn sie gesichert ist durch Verpfändung einer dauernd fließenden
Ertragsquelle, möge diese in Grundbesitz oder in einer Gerechtsame bestehen. Dies gilt
für das Vertragspfand nicht minder wie für das Traditionspfand; das ‚, Quellenprinzip“
ist wirksam, auch wo Besitz und Verwaltung des Pfandobjektes beim Schuldner verbleiben.
Die Uebergänge zwischen den Formen, in welchen diese Auffassung ihren Niederschlag findet,
sind im einzelnen fließend. Schon das Traditionspfand, das in seiner reinen Form dem Gläubiger
mit der Uebertragung des Pfandbesitzes auch den Nutzgenuß der gesamten Pfanderträge ohne
Pflicht zur Rechnungslegung einräumt (unabnießendes Pfand, mortgage), wird frühzeitig im
Interesse des Schuldners fortentwickelt: ein fester Zins wird vereinbart und der Gläubiger, der
nun über die Pfanderträge Rechnung zu legen hat, ist verpflichtet, wenn diese Erträge das vereinbarte
jährliche Zinsbetreffnis überschreiten, sich die Ueberschüsse zur Tilgung des Kapitals anrechnen
zu lassen (abnießendes Pfand, vifgage). Von dieser Gestaltung des Traditionspfandes,
welche die Gefahr dauernder Entfremdung des Pfandobjektes bereits wesentlich verringert, ist
zwar kein weiter Weg mehr zum reinen Vertragspfand mit Belassung von Besitz und Verwaltung
in Händen des Schuldners, der nur gehalten ist, aus den Pfanderträgen Zins und Amortisation auf-