8 7. Die Darlehensdauer (lang- und kurzfristige Schuldformen). 499
lichen Kreditwirtschaft einbürgern. Ist die mittelalterliche Stadtschuld typischerweise
zum weitaus größten Teile Rentenschuld, so ist der landesfürstliche Kredit in England
bis ins ausgehende 17., auf dem Kontinente bis ins ausgehende 18. Jh. durch ein Ueber-
wiegen der Schulden mit kurz bemessenen Rückzahlungsfristen, ja nicht selten selbst
mit Kündigungsrechten der Gläubiger, gekennzeichnet. Mehrere Ursachenreihen sind
zur Erklärung dieses Tatbestandes heranzuziehen.
a) Erst mit der Erkenntnis der Voraussetzungen eines rationellen Gebrauches des
öff. Kredites war auch die Möglichkeit gegeben, die Mittelbeschaffung auf dem Kredit-
wege als zulässige, ja unter Umständen gebotene Art der Bedarfsdeckung zu legitimieren.
Bis dahin neigt das finanzpolitische Urteil zur Ablehnung der Kreditinanspruchnahme
als einer Ungehörigkeit, und die Schuld gilt ihm als der Uebel größtes. Gewiß bahnt
sich seit der Wende vom 17. zum 18. Jh. allmählich die Erkenntnis der großen, durch
den öff. Kredit gebotenen politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten an (Melon,
Pinto, Voltaire, Berkeley, v. Herrenschwand), aber diese Stimmen waren theoretisch zu
unscharf und reizten zudem durch die übersteigerte Betonung der vermögensmehrenden
Macht des Kredites, namentlich bei Pinto und Herrenschwand, zu sehr zum Widerspruch,
als daß sie auf die öffentliche Meinung und mittelbar auf die finanzpolitische Praxis
einen umgestaltenden Einfluß hätten ausüben können. Und auch die klug und vorsichtig
abwägenden Urteile der wirklichkeitsnäheren deutschen Kameralisten (v. Justi und v. Son-
nenfels) vermochten sich nicht durchzusetzen gegen die Autoritäten, die bis um die Wende
zum 19. Jh. den öff. Kredit sowohl seiner politischen Gefahren wie seiner wirtschaftlich
und sozial nachteiligen Folgen wegen prinzipiell ablehnen (Colbert, Cantillon, beson-
ders einflußreich aber D. Hume und Ad. Smith), und bei nicht zureichenden Schatz-
beständen die Besteuerung, selbst zur Deckung eines Kriegsbedarfes, der Deckung auf
dem Kreditwege vorziehen (Davenant, Postlethwayt, Arth. Young, noch 1799 Fr. Lord
North, zuletzt Ricardo). Solange aber die Schuld schlechthin als Anomalie der Finanz-
wirtschaft, ja als Uebel gilt, ist auch der Wunsch verständlich, Schulden, wenn solche
doch gemacht werden müssen, zumindest so rasch als irgend möglich zurückzuzahlen,
b) In gleicher Richtung mit der in der zeitgenössischen Beurteilung des öff, Kredites
begründeten Tendenz zur Kurzfristigkeit wirken Interessen der Schuldner sowohl wie
der Gläubiger, Solange die Fundierungssubstrate dem Gläubiger zu Pfandbesitz über-
lassen werden, löst sowohl die durch solche Pfandschaften verursachte unverhältnis-
mäßige Verkürzung der Einkünfte, wie namentlich auch die Gefahr dauernder Entfrem-
dung des Pfandobjektes (vgl. vorstehend S. 493) beim Schuldner immer den Wunsch
nach raschester Liquidierung des Schuldverhältnisses aus. Und wo die Kreditgewährung
nicht primär den Besitz des Pfandobjektes zum Zwecke hat, besteht derselbe Wunsch
meist auch beim Gläubiger. Solange bei ungenügenden Kassenreserven häufig Schuldver-
schreibungen, z. B. in England die Tallies of Anticipation und die Treasury orders of pay-
ment, inOesterreich die Cassa-Amtsquittungen, an Zahlungsstatt gegeben werden, dringt
der Gläubiger, der solchermaßen für gelieferte Waren oder geleistete Dienste lediglich ein
Versprechen künftiger Zahlung erhalten hat, auf kürzeste Bemessung der Rückzahlungs-
frist, und gleichermaßen ist auch der berufsmäßige Kreditgeber, der die Mittel zur Kredit-
gewährung durch Einsetzung seines eigenen Kredites aufgebracht hat (vgl. nachstehend
S. 507) darauf bedacht, möglichst kurze Befristung der Schulddauer oder zumindest Ein-
räumung eines Kündigungsrechtes zu erwirken, Bei allen Gläubigerkategorien aber wirkt
der gelegentlich wohl vorhandenen Bereitwilligkeit zu langfristiger Kapitalanlage doch
die Erfahrung entgegen, daß jede Forderung mit der Zeit eine Einbuße an Sicherheit
erleidet. In Frankreich wurden seit der Sully’schen Revision von 1593 fast regelmäßig
bei jedem Thronwechsel die Ansprüche der Staatsgläubiger einer Ueberprüfung unter-
worfen und dabei meist desto stärker beschnitten, je weiter ihre Entstehung zurücklag,
Aehnlich hatte die österreichische Finanzverwaltung stets die Neigung, „alte Schulden“,
deren Entstehung um einige Jahrzehnte zurücklag, als verjährt zu behandeln; waren
sie durch ein Pfandrecht sichergestellt, dann wurde gelegentlich wohl die Rückzahlung
des Kapitals bewilligt, der Zinsenrückstand dagegen niemals liquidiert, und bei pfand-
rechtlich nicht gesicherten Schulden konnte auch die Kapitalrückzahlung, wenn über-
haupt, nur auf dem Gnadenwege erwirkt werden.
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