87. Die Darlehensdauer (lang- und. kurzfristige Schuldformen). 501
sehr erheblichen Teile aus Anleihen zusammen, deren Verzinsung und Amortisation durch Ver-
pflichtung einer Korporation gesichert war (rentes sur 1’Hötel de Ville, emprunts des pays d’Etat,
emprunts du clerge usw.); waren solche Substitutionen nicht möglich, dann konnten langfristige
und Rentenanleihen meist nur bei Bestellung besonders ergiebiger Pfänder (rentes sur les gabelles,
sur les tailles, sur les.cinque grosses fermes, sur. 1’Hötel des Postes usw.) oder dann begeben werden,
wenn sich die Zurückhaltung des Publikums durch Aufreizung seiner aleatorischen Triebe über-
winden ließ (Lotterieanleihen, Tontinen, emprunts ä interet croissant, Leibrenten mit irrationell
tiefer, das Alter nicht berücksichtigender Kapitalisierung :usw.). Versagten diese Mittel, dann
wurden doch immer wieder auch langfristig benötigte Kapitalien durch kurzfristige Vorschüsse
der Traitans, Vorauszahlungen der Steuerpächter, Erhöhungen der Beamtenkautionen und andere
Abarten der „‚dette criarde‘“ aufgebracht. Kurz vor der Unifikation der französischen Staatsschuld
entfielen vom Jahreserfordernis der dette constituge (rentes perpetuelles, rentes viageres, tontines)
im Gesamtbetrage von jährlich 185 Millionen Livres etwa 150 Millionen auf den Zinsen- und
Amortisationsdienst der Substitutionsanleihen, und dieser langfristigen Schuld standen kurzfällige
Schulden aller Art, dette exigible, im Kapitalbetrage von nahezu 2 Milliarden Livres, ohne Mit-
einrechnung des Assignatenumlaufes, gegenüber (Bericht von Cambon, April 1792). Erst mit der
wesentlich auch durch politische Erwägungen („Republikanisierung‘“ der Staatsschuld) veran-
laßten. Konsolidierung sämtlicher französischen Staatsschulden zu einer einheitlichen, alle Ver-
schiedenheiten des Ursprunges und der Rückzahlungsfristen verwischenden Buchrentenschuld
(grand-livre de la dette publique, 1793) wurde die Renteninskription zur typisch französischen
Form der Staatsschuldverschreibung.
b) Wesentlich anders hat sich in England die Umbildung der dort bis ins ausgehende 17. Jh.
vorherrschenden kurzfristigen zu langfristigen Schuldformen vollzogen. Die erste englische Renten-
schuld wurde 1672 gegen den Willen der Gläubiger durch einen partiellen Staatsbankerott auf
die Weise begründet, daß die von den Londoner Goldschmieden an König Karl II. gewährten Dar-
lehen im Zins von 8 auf 6% reduziert und gleichzeitig alle Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals
annulliert wurden. Damit war an Stelle einer nach kurzer Frist rückzahlbaren Kapitalschuld im
Gesamtbetrag von rund 1% Millionen Pfund eine Rentenschuld von £ 79711 jährlicher Rente
getreten. Aber nicht im Anschlusse an diese Gewaltmaßnahme, sondern erst nachdem die eng-
lische Staatsschuld zu einer Parlamentsschuld geworden war und auf dem Umwege über die. In-
korporation privilegierter Staatsgläubigerverbände hat sich die englische Rentenschuld heraus-
gebildet. Das System der Inkorporation der Staatsschuld weist unverkennbare Beziehungen zur
Organisation der italienischen montes (vgl. vorstehend S. 488) auf: die Gesamtheit der,an einer
Staatsanleihe Beteiligten wird zu einem: Verbande zusammengefaßt, der als juristische Person
des öffentlichen Rechtes, corporation, konstituiert ist; der Verband. wird zum Gläubiger für’ die
ganze Anleihenssumme erklärt, welche zugleich das Korporationskapital ‘(the principal stock)
bildet, und. er wird für die Darlehensdauer mit dem ausschließlichen Rechte zum Betriebe be-
stimmter Geschäfte sowie mit weiteren wertvollen Privilegien ausgestattet; das einzelne Mitglied
hat keinerlei unmittelbaren Ansprüche gegen den Staat, vielmehr lediglich der Korporation gegen-
über einen Anspruch auf einen seiner Kapitalbeteiligung entsprechenden Anteil an den vom Staate
der Korporation geschuldeten Zinszahlungen und auf einen ebenso großen Anteil an den vonder
Korporation in ihrem eigenen Geschäftsbetriebe erzielten Gewinnen; die Anleihe ist seitens der
Korporation nicht kündbar, der Staat dagegen nach Ablauf einer Unkündbarkeitsperiode zur
Kündigung und Rückzahlung berechtigt aber nicht verpflichtet; bis zur Rückzahlung der Schuld
ist aus bestimmten, gesetzlich bezeichneten Einkünften eine Jahresrente zur Verzinsung des Schuld-
kapitals an die Korporation abzuführen, nach erfolgter Rückzahlung des Kapitals erlöschen mit
dieser Rente auch alle der Korporation verliehenen Privilegien. Nach diesem System wurden auf-
gebracht: 1694 ein Kapital von 1,2 Mill. £ gegen eine Jahresrente von 100 000 £ (8% Zinsen und
4000 £ Verwaltungskostenbeitrag) und das Recht zum Betriebe von Bankgeschäften mit Einschluß
der Befugnis, bis zum Betrage des Schuldkapitals Banknoten auszugeben (The Governor and
Company of the Bank of England); 1698 ein Kapital von 2 Mill. £ (1708 auf 3,2 Mill..£ erhöht)
gegen eine Jahresrente von 160 000 £ (8%, von 1702 ab 5%) und das Privilegium, Handel zu
treiben nach Ostindien und nach den Ländern Asiens, Afrikas und Amerikas, welche zwischen
dem Kap der guten Hoffnung und der Magellanstraße liegen (The English‘ Company trading
into East India, 1702 mit der ältern Company of the Merchants of London trading into the East
India fusioniert zur United Company of Merchants of England trading to the East India); 1711
ein Kapital von rund 9,18 Mill. £ gegen eine Jahresrente von 550 678 £ (6%) und das ausschließ-
liche Recht, Handel zu treiben nach der Südsee und der östlichen und westlichen Küste Süd-
amerikas (The Governor and Company of Merchants of Great Britain traiding to the South
Seas and other parts of America, and for encouraging the Fishery). Die Gläubiger dieser An-
leihen sind nicht allein zur Kündigung des Kapitals nicht berechtigt, sondern sogar, wegen der
nur für die Darlehensdauer eingeräumten Privilegien, an der Nichtrückzahlung interessiert und
daher meist auch bereit, gegen Hinausschiebung des Kündigungstermines in eine Erhöhung der
Anleihensumme einzuwilligen. Damit erhalten diese Anleihen de facto den Charakter von Ren-
tenschulden („a perpetual rente of interest after the rate of... pounds per centum per annum
redeemable by Parliament‘). Nur solche unbefristeten, seitens der Gläubiger unkündbaren, allein
nach dem Willen des Parlamentes rückzahlbaren Schulden, Rentenschulden, werden nun als
national debt bezeichnet; und folgerichtig gilt das 1694 bei der Gründung der Bank von Eng-
land gewährte Darlehen von 1,2 Mill. £ als Ursprung der national debt.
Die Leistungsfähigkeit dieser korporativen Kreditorganisation kommt am deutlichsten in den