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Bernhard Harms
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2. Die Sozialidee. Sie ist gewissermaßen eine Fortentwicklung
der Wohlstandsidee in Richtung auf Ausgleich und Fürsorge. Wurde
darunter ursprünglich staatlicher Schutz der Schwachen und Bedrängten
verstanden, und kam demgemäß die in der Sozialidee fußende Politik
vornehmlich den Arbeitern zugute (Arbeiterschutz- und Arbeiterver-
sicherungsgesetzgebung), so hat demokratisch-parlamentarische Gestal-
tung der Staatsherrschaft dahin geführt, daß der Umfang der Fürsorge-
tätigkeit des Staates zum Kriterium für seine Existenzberechtigung
gemacht wird; »Fürsorge« in weitestem Sinne begriffen, nicht zuletzt
wirtschaftlich. Was in vergangenen Zeiten Vorrecht der Privilegierten
war, den Staat ihren Zwecken und Interessen nutzbar zu machen,
erscheint heute als unveräußerliches Menschenrecht aller Staats-
bürger. Nicht allein auf Linderung von unverschuldeter Not und Ab-
wendung von Gefahr, auf Bewahrung vor sozialer Verkümmerung und
Schutz gegenüber kapitalistischer Ausbeutung wird die Sozialidee be-
zogen, sondern sie umschließt heute den Anspruch auf Gewährleistung
der Existenz schlechthin. So wird vom Staat erwartet, daß er im »Bauern«
oder »Farmer« das eigentliche Fundament einer in sich ruhenden Gesell-
schaft und Gesellschaftswirtschaft erblicke und deshalb der Landwirt-
schaft Preise sichert, bei denen sie »bestehen« kann. Das Handwerk
erhofft vom Staate solche Unterstützung, daß es aufs neue den »goldenen
Boden« gewinne, dessen es sich im Mittelalter angeblich erfreute. Der
Kleinhandel hält sich als »selbständiger Mittelstand« staatlicher Fürsorge
gleichfalls empfohlen und klagt den Staat kurzsichtiger Politik an, wenn
er den Forderungen der produzierenden Stände auf obrigkeitliche Be-
grenzung des Zwischengewinns Rechnung trägt. Von der andern Seite
her wird »Konsumentenpolitik« als Losung ausgegeben. Die Industrie
verlangt, daß der Staat »Verständnis« für sie habe und demgemäß innere
wie äußere Wirtschafts- und Sozialpolitik entsprechend gestalte. Unter-
nehmungen, die ins Wanken geraten, appellieren um ihrer »volkswirt-
schaftlichen Bedeutung« willen an die Staatshilfe, sofern sie es nicht
vorziehen, den Gesichtspunkt der Erwerbslosigkeit ihrer Arbeiter geltend
zu machen, Dazu kommt, daß auch jener Spannrahmen, in welchem
sich ursprünglich die Sozialidee auswirkte, beträchtlich erweitert, d. h. auf
alle Kreise und Klassen der Gesellschaft ausgedehnt worden ist ein-
schließlich der Beamten. Kurzum: dem heutigen Staat wird wie selbst-
verständlich die Aufgabe zugewiesen, einerseits die Voraussetzungen für
erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit seiner »Subjekte« zu gewährleisten
und anderseits darauf Bedacht zu nehmen, daß der Einzelne in der
Wahrnehmung seiner individuellen Interessen nur insoweit Spielraum
erhält, als es das »Gemeinwohl«, dessen authentische Interpretation der
moderne Bürger nicht dem Staat überläßt, sondern sich selbst vor-