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I. Nöfgnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
us den in VBorbem. II, 4, « S. 41, 42 zitierten Stellen. Dos BGB. hat
ih anidheinend der im gem. Kechte herrichenden Unficht angefchloffen, jedoch
zelten auch für das BOB, die durch die Örundfäße vom Kaufalzufammen-
A Einfchränkungen. Val. VBorbem. II, 4, «, 8, 88 254, 702,
Eine abfolute Marximalgrenze der Ent{hädigung, wie foldhe die
bekannte lex un, Cod, 7, 47 aufitellte, daß die Intereffeforderung nicht über
das Doppelte des Wertes der heichädigten Sache feltgeleht werden durfte
Dernburg, Pand. Bd. 2 8 45 Nr. 17), kennt das BGB. nicht.
Daraus, daß die Gejeßgeber, He die RKedaktoren des Gejebes8 anfcheinend
ıcder Die Art und den Grad der Verfchuldung für die Abarenzung der Haftımg für
KA ‚erachtet noch auch eine Maximalarenze der Ent{chäbigung normiert haben, ft
jedoch feinesweg8 zu folgern, daß nunmehr der Umfang des A Lediglich
durch den rein iheoretijchen Vhilojophifchen) Sa ame em beftimmt werden mühe.
Vebiglich die DE gefeßlidhe Den diejer Fragen, wie fie zu a und b erwähnt
wird, ift abgelehnt und ftatt deflen der Wifjenichaft und Rechtspflege die Herftellung der
maßgebenden Prinzipien bzw, die richtige Enticheidung des einzelnen Falles auf Orund
iolder Prinzipien anheimgeftellt. in 5 254. (Die Neußerung der Mot. IL 18 Kann
biergegen nicht ins ©ewicht fallen). Val. au Rümelin a. a. DO. S. 314.
— Sofern bie MeelaiT des Schadens al8 eine {chuldhafıe zu qualifizieren it (Schuld-
Softung fordert zweifellos die Gerechtigkeit hei der Heftitelung des juriftif hen Kaufal-
atammenhangsS auch eine Verlüichfichtigung der Art und des Grades der Schuld. Val.
Borbem. IN, 4. Sodann aber ift ba bei einer culpa-Faufalen als auch bei {0g. reiner
Kaufalhaftung eine Begrenzung der Haftung aus dem Gefichtspunkte des adäquaten
xanjalzufammenhangs unabweislich (ogl. Borbem. IN, 3, b) und jedenfalls ijt Die ]og.
Bedingungstheorie, weldhe eine Sfeichwertigkeit aller für den Örfol unerläßlichen
Bedingungen lehrt und in den VBerantwortlichkeitserfolg jegliche Wirkmg $e8 BedingungsS-
Complexes einbezieht, abzulehnen, Val. Borbem. IN, 1. Gerade der vorliegende S 952
;ntbält den allgemeinen ©rundgedanken, der für die Wbarenzung des Umfanas ber
Schabenserfaßpflicht ausfchlaggebend it.
2, Zwed der Bejtimmungen des $ 252, Soap 1 ergibt {ih al8 notwendige Folge
des in 8249 auSgefprocdhenen Grundfaßes des BGOB., daß die N Sibtenserlübleliune in
der Herftellung jener Vermögenslage befteht, melde obne den zum Erfaße verpflichtenden
Umftand vorhanden wäre, da eben diefe Vermögenslage nur dann hHergeftellt wird, wenn
dem Sefchädbigten nicht bloß die pofitive Vermögenseinbuße (damnum emergens), jondern
auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans) erftattet wird. Eritere8s wird al8 {elbitz
verltändlig von BOB, nicht ausdrücklich hervorgehoben. ,
‚Die Feftfiellung desS entgangenen Gewinns bietet in der Praxis bäufig
Schwierigkeiten, weil hiebei nicht nur in Derückhfichtigung gezogen werden muß, wie {ich
»ie äußeren Anllinde ohne das Dazwilchentreten des {ha xigenden Creignifjes BA
daben mürden, jondern auch N pet ift, ob der Gejfchädbigte gerade jene Handlungen
vorgenommen Haben würde, weldhe zur Erzielung des Geminnes erforderlich waren. Cinen
Weg zur Befeitigung diejer Schwierigkeiten bietet $ 287 ZPO., welcher die Entiheidung
der Des DO ein Schaden einfOliehlich des entgangenen Geminnes) entjtanden Yt und
mie hoch jich Derfelbe beläuft, dem freien richterlihen Crmeffen anheint gibt.
€ wäre aber falich, wie in der I. Auflage gefchehen, au8 diefer Bemerkung der
Mot. den Schluß zu ziehen, daß 8 252 Sa 2 gewilfermaßen nur eine Wiederholung des
in $ 287 30. ausgejprodhenen prozeffualen Örundjakes, mr einen Hinweis auf
jene Beweisregel darftelle. Im allgemeinen ftellt das BOB. wohl vielfad Beweis-
cegeln, Präfumtionen auf, die als Joldhe einen materiellrechtlidhen Charakter tragen, enthält
jich aber rein ‚Pepseifucler Anweijungen über OS gefchweige Des über-
Milfigen Hinweijes auf das rein Drosellunle Prinzip der freien Beweiswiürdigung. Biel-
;nechr liegt die TH des Sahes 2 Din Paragraphen darin, von bier, wenn auch
den Gefeßgebern vielleicht unbewußt, das Prinzip des adäquaten Kaujalzujammen:
bang$S zum En fommt und 3u einem gejebgeberifch nicht unzutreffenden Ausdruck
zelangt tft. Bgl. Borbem. IN, 3, b (S. 48). Damit it gejagt, daß Für den N Kaufal-
ujammenhang nicht der zumal nad der moniftiichen Yuffaffung von der Sinheit des
Sellpangtn, alles mit allem verfnüpfbar machende rein philojopbijche Kanfalitätsbegriff
zu verwerten ift, daß als Urfache im juriftifdhen Sinne auch die bloße conditio sine qua
non nicht ausreichend ift, daß vielmehr hier, wie überhaupt im Rechts8verkehre das
Prinzip einer objektiv begründeten Crmartung oder, wenn man will, mit Heß (Das
Märchen vom Kaufalzufammenhang 1902) das 8 wedprinzip eine ausfcOlaggehende Kolle
deanfprudt. Sine unbegrenzte Haftpflidt nad) dem rein Iogifchen Gefichtspunkte
der conditio dahin, daß jemand, der eine Bedingung gelegt Hat, nunmehr für
alle durch Diefe Bedingung unter Hinzutritt beliebiger anderer Momente (Be: