fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
gegen vorzeitige Änderung zu sichern, weiter aber auch dem Zwecke, 
eine Erstarrung der Verhältnisse durch zu lange Geltung zu verhin 
dern. Die praktische Wirkung der Begrenzung der Gültigkeitsdauer 
kann aber sein, daß der Kampf um die Festsetzung der Arbeitsbedin 
gungen in regelmäßigen Perioden von neuem aufflammt. Denn darüber 
darf man sich keinen Illusionen hingeben, daß der Gruppenvertrag, 
gerade weil er in verschiedenen Beziehungen dem Einzelnen für eine 
bestimmte Zeit die Bewegungsfreiheit nimmt, nur nach ernsten Aus 
einandersetzungen zwischen beiden Interessengruppen zustande kommen 
kann, und diese Auseinandersetzung wird sich nicht immer in friedlichen 
Bahnen halten können. Ist es aus diesem Grunde nicht wünschens 
wert, daß nur auf dem Wege des Gruppen Vertrages die Arbeitsbedin 
gungen festgestellt werden, so ist es gleichzeitig auch nicht angezeigt, 
durch die Gesetzgebung derartige Auseinandersetzungen über die Ar 
beitsbedingungen zu einer in regelmäßigen Perioden wiederkehrenden 
Einrichtung zu machen und sie gewissermaßen zu sanktionieren.') 
§ 3. Ausweis über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wird 
im allgemeinen, wie erwähnt, formlos geschlossen. Gleichwohl kann 
in Frage kommen, ob ein Ausweis darüber zweckmäßig sei. Ein solcher 
Ausweis wird geschaffen durch die Arbeitsbücher, die von der zustän 
digen Behörde ausgestellt werden, und in denen der jeweilige Arbeit 
geber den Eintritt und Austritt des Arbeiters zu verzeichnen hat. 
Solche Arbeitsbücher sind in Österreich für jeden gewerblichen und 
industriellen Arbeiter vorgeschrieben; die Arbeitsbücher werden dort 
auch zu Eintragungen über Leistungsfähigkeit und Verhalten des 
Arbeiters benutzt. Ohne Arbeitsbuch darf der Arbeiter nicht zur 
Arbeit angenommen werden (Gewerbeordnung vom 8. März 1885). Ähn 
liche Bestimmungen gelten in Ungarn (Gesetz vom 1. Sept. 1885). In 
Italien dagegen sind die Arbeitsbücher nur fakultativ (Gesetz vom 
20. März 1865). In Frankreich sind die behördlich ausgestellten Arbeits 
bücher, nachdem sie von 1791—1803 aufgehoben waren, wieder obli 
gatorisch gemacht worden. In dieses Buch waren u. a. auch die Vor 
schüsse einzutragen, die etwa dem Arbeiter von seinem Arbeitgeber 
gemacht waren. Trat der Arbeiter vor Rückgabe der Vorschüsse in 
ein anderes Arbeitsverhältnis, so mußte der neue Arbeitgeber behufs 
Befriedigung des bisherigen Arbeitgebers für die Vorschüsse Lohn 
abzüge bis zu Vio des Tagelohnes machen. Durch Gesetz vom 14. Mai 
1851 wurde der höchste Betrag der zu gewährenden Vorschüsse auf 
30Frs. festgesetzt, um die Abhängigkeit zu mildern, in welche die Arbeiter 
1) Während des Druckes ist im Reichsarbeitsblatt Jahrg. II Nr. 2 S. 121 ff. auf 
Grund eines etwa 1000 deutsche Tarifverträge umfassenden Materials eine Darstellung 
über Tariflöhne veröffentlicht und gleichzeitig eine umfassende Bearbeitung des Ma 
terials in Aussicht gestellt worden.
	        
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