Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ausgedehnt  sein,  weil  jener  der  stärkere  Teil  ist  und  bei  der  gegenseitigen ­
  Auseinandersetzung  sein  Interesse  mit  größerem  Nachdruck
zur  Geltung  zu  bringen  vermag.  Es  sind  nicht  immer  die  Unternehmer, ­
  die  dazu  imstande  sind.  Als  ein  Vorteil  der  Gruppenverträge
wird  gerade  gerühmt,  daß  sie  den  Arbeitern  einen  größeren  Einfluß
auf  die  Arbeitsbedingungen  verschaffen,  und  unter  Umständen  können
die  Arbeiter  das  Übergewicht  erlangen.  Freilich  kann  sich  die  Sachlage ­
  auch  wieder  zu  ihren  Ungunsten  verschieben.  Maßgebend  sind
für  den  Inhalt  der  Gruppenverträge,  soweit  er  nicht  gesetzlicher  Beeinflussung ­
  unterliegt,  in  letzter  Linie  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse ­
  der  Arbeitgeber-  und  der  Arbeitnehmerkoalitionen,  und  diese
Machtverhältnisse  wechseln.  Mit  den  Gruppenverträgen  ist  stets  der
äußerliche  Vorteil  verbunden,  daß  ein  wichtiger  Teil  der  Arbeitsbedingungen ­
  im  Geltungsbereich  des  Vertrages  für  längere  Zeit  feststeht,
sodaß  der  Abschluß  der  Einzel  arbeitsverträge  in  formeller  Hinsicht
erleichtert  ist.  Ob  darin  materiell  ein  Vorteil  für  die  Arbeitgeber  oder
für  die  Arbeiter  liegt,  hängt  davon  ab,  ob  der  Inhalt  des  Vertrages
mehr  durch  die  Interessen  der  Arbeitgeber  oder  mehr  durch  die  der
Arbeiter  beeinflußt  ist.
Der  Geltungsbereich  der  Gruppenverträge  ist  verschieden.  Sie
erfassen  zwar  der  Natur  der  Sache  nach  in  der  Regel  nur  bestimmte ­
  Berufsarten;  aber  sie  können  diese  Berufsart  entweder  im
engsten  Rahmen  eines  Unternehmens  oder  in  einem  enger  oder  weiter
begrenzten  örtlichen  Gebiet  oder  über  das  ganze  Land  hin  ergreifen.
Jeder  der  genannten  Wege  kann  zweckmäßig  sein.  Die  bedeutsamsten
der  bekannten  Gruppenverträge  sind  der  Deutsche  Buchdrucker-  und
der  Deutsche  Buchbindertarif.  Beide  erstrecken  sich  auf  das  Reichsgebiet. ­
  Derartige  Gruppenverträge  für  große  Gebiete  kommen  natürlich ­
  nicht  leicht  zustande  und  sind  in  Berufsarten,  in  denen  die  Besonderheiten ­
  der  engeren  Bezirke  oder  der  einzelnen  Betriebe  eine
stärkere  Berücksichtigung  erheischen,  nicht  erwünscht,  da  sie  ohne
eine  weitgehende  Schematisierung  nicht  möglich  sind.
Eine  besondere  gesetzliche  Regelung  der  Gruppenarbeitsverträge  hat
nicht  stattgefunden,  ist  aber  mehrfach  befürwortet  worden.  In  der  Schweiz
haben  nach  einer  Mitteilung  der  „Sozialen  Praxis“  1901/2  (Spalte  349  ff.)
der  Präsident  des  Kassationsgericht  des  Kantons  Zürich  Georg  Sülze  r,
und  der  Berner  Professor  Dr.  Lotmab,  der  sich  mit  dem  Arbeitsvertrag
in  sehr  beachtenswerten  Schriften  und  Aufsätzen  befaßt  hat,  Grundzüge ­
  für  eine  gesetzliche  Regelung  des  Gruppenarbeitsvertrages  aufgestellt. ­
  Hiernach  sollte  der  Gruppenarbeitsvertag  zu  seiner  Gültigkeit ­
  der  schriftlichen  Form  und  Registrierung  beim  Gewerbegericht
oder  bei  einer  anderen  durch  die  kantonale  Gesetzgebung  bestimmten
Behörde  sowie  der  Veröffentlichung  der  Tatsache  des  Abschlusses  im
            
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