10. Titel: Auftrag. 88 667, 668, 1189
Scund zu der Annahme befteht, daß das Verzeichnis nicht mit Der erforderlichen Sorg-
alt aufgeftellt worden it, den Offen barungSetd dahin zu leiften, daß er nach beitem
Billen ‚dem Beftand fo vollftändig angegeben habe, al er Dazu imjtande fei; Dei Ange-
egenheiten von geringer Bedeutung fonmımt die Verpflichtung zUr Leiftung des Offen-
barungSeides in Wegfall (8 260, 1. auch 8 261 und ZPO. S 254. |
8. Unmöglichfeit der Heransgabe. IX dem Beauftragten die Herausgabe einer
ur Ausführung des Auftrags erhaltenen oder aus der Gejchäitsbeforgung erlangten
Sache unmöglich, jo it er von der Herausgabepflicht frei, wenn die Unmöglichfeit auf
änem bon ihın nicht zu vertretenden Umftande beruht; daß dies der Fall it, hat er zu
beweifen (88 275, 276, 282; val. ML. 1, 539 Note 3 und die dort erwähnten Ent{ch.
d, ROOSG.).
Hat er dagegen eine herauszugebende Sache dem Wuftraggeber durch eine UNE =
‚Aubte Handlung entzogen, fo it er auch für den zufälligen Untergang, eine aus
nen anderen ÖOrunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine 3
ällige Verfchlechterung der Sache verantwortlich, e8 {ei denn, Daß diefe Tatfachen auch
ne die Entziehung eingetreten fein würden (S 848).
7. Hat der Beauftragte aus dem Auftrag einen fälligen Anfpruch genen den Auf-
traggeber (f. insbefondere 8 670), fo fteht ihın gegenüber Den Herausgabeanfpruche des
nd GO geDeTE das Burücbehnltungsrecht nad) Qaßgabe der SS 273, 274 zu (f.
175).
. „8. Die Beftimmungen des S 667 finden auf Dienit- and Werkverträge, die eine
Sefchäftsbeforgung zum Gegenitande haben, entiprechende Anwendung S 675).
„9. Ueber die Anwendbarkeit des S 667 bei Auftrag zu Spiel oder Wette 1.
Bem. VI, 1, c zu 8 762.
Ss 668.
Verwendet der Beauftragte Seld für fich, das er dem Auftraggeber Heraus:
geben oder für ion zu verwenden Hat, jo ift er verpflichtet, c8$ Don der Heit
dr Verwendung an zu verzinjen.
®&, 1, 598; I), 592; IIL 655.
„4. Mie die meiften früheren Kechte Chinfichtlich des gemeinen Rechtes f. Dernbura,
ig“ Bd. 2 8 116, 1, c, Windicheid-Wipp, Rand, Bd, 2 S. 802 Anm. 10; val. BEM.
&[. IV cap, 9 85 AM 5; über andere Rechte f. M, 1, 539 Motte 4) verpflichtet auch
daS BOB. den Beauftragten, Geld, das er für ich verwendet hat, während
°T verpflichtet war, e3 dem Yuftraggeber herauszugeben ($ 667) oder für iIn zu verwenden,
on der Zeit der Verwendung ab zu vberzinien. Ueber den Begrift des „Geldes“
Bd. I Yem. 5 zu 8 91.
„0 „Die Höhe des Binsfabe8 beträgt 4°%, bei beiderfeitigen Handelsgechäften
5° (8 246, OOS. 8 352 Ubi. 1 Sag 1). -
Daß den Beauftraoten ein Verfchulden treffe, insbejondere daß er unredlich
gehandelt babe Dal. StOB. 85 246, 266 Abf. 1 Nr. 2, Abt. 2 ft zur Anwendbarkeit
»e8 S 668 nicht erforderlich (Wit. 11, 539).
Das Recht des Auftraggeber8, den Beauftragten wegen eine3 durch die Verwendung
des Geldes erwachfenen Höheren Schhabens$ in Aarfpruch zu nehmen (vgl. SS 823 X
Dird durch S 668 nicht berührt QM. 11, 540).
0 3. Beweislaft. Dem Auftraggeber, der Anfpritche auf Grund des $ 668 erheben
will, obliegt der Beweis, daß der Beauttragte das herauszugebende vder für den Yuktrag-
3eber zu bermwendende Geld für fich verwendet hat. Dagegen braucht er nicht zu beweifen, Daß
ar JelOft aus dem Gelde Nuken gezogen hätte. Will er Dagegen Erjaß emnes des gefeblichen
3insjaß überfteigenden Schadens beanfpruchen (f, Bem. 1 a. CE), 10 hat er zu beweifen,
daß ihm ein folcher entftanden ift (Mi. 11, 540).
ü 3, Sür Verzögerung der Ablieferung vereinnahmten Geldes, für die
Unterlajfung der Einziehung von Ausitänden und für die Unterlafiung
der berzinslidhen ÄAnlegung von Geld Haitet der Beauftragte nach Maßgabe der
Migemeinen Orundiäbe (88 276, 249 ff, 284 ff, M. HM, 540; vol. VBorbem. 5 uud
5. 1V Bem. 1 zu $ 1834).
4. Auf andere Gegenftände als Geld findet 8 668 Keine Unipendung; 08
zelten in diejer Beziehung für die Eriabpflicht des Beauftragten die allgemeinen Beftims
nungen (88 276, 249 f.; val. Bd. IV Bey 2 zu 8 1831).