Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

10. Titel: Auftrag. 88 667, 668, 1189 
Scund zu der Annahme befteht, daß das Verzeichnis nicht mit Der erforderlichen Sorg- 
alt aufgeftellt worden it, den Offen barungSetd dahin zu leiften, daß er nach beitem 
Billen ‚dem Beftand fo vollftändig angegeben habe, al er Dazu imjtande fei; Dei Ange- 
egenheiten von geringer Bedeutung fonmımt die Verpflichtung zUr Leiftung des Offen- 
barungSeides in Wegfall (8 260, 1. auch 8 261 und ZPO. S 254. | 
8. Unmöglichfeit der Heransgabe. IX dem Beauftragten die Herausgabe einer 
ur Ausführung des Auftrags erhaltenen oder aus der Gejchäitsbeforgung erlangten 
Sache unmöglich, jo it er von der Herausgabepflicht frei, wenn die Unmöglichfeit auf 
änem bon ihın nicht zu vertretenden Umftande beruht; daß dies der Fall it, hat er zu 
beweifen (88 275, 276, 282; val. ML. 1, 539 Note 3 und die dort erwähnten Ent{ch. 
d, ROOSG.). 
Hat er dagegen eine herauszugebende Sache dem Wuftraggeber durch eine UNE = 
‚Aubte Handlung entzogen, fo it er auch für den zufälligen Untergang, eine aus 
nen anderen ÖOrunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine 3 
ällige Verfchlechterung der Sache verantwortlich, e8 {ei denn, Daß diefe Tatfachen auch 
ne die Entziehung eingetreten fein würden (S 848). 
7. Hat der Beauftragte aus dem Auftrag einen fälligen Anfpruch genen den Auf- 
traggeber (f. insbefondere 8 670), fo fteht ihın gegenüber Den Herausgabeanfpruche des 
nd GO geDeTE das Burücbehnltungsrecht nad) Qaßgabe der SS 273, 274 zu (f. 
175). 
. „8. Die Beftimmungen des S 667 finden auf Dienit- and Werkverträge, die eine 
Sefchäftsbeforgung zum Gegenitande haben, entiprechende Anwendung S 675). 
„9. Ueber die Anwendbarkeit des S 667 bei Auftrag zu Spiel oder Wette 1. 
Bem. VI, 1, c zu 8 762. 
Ss 668. 
Verwendet der Beauftragte Seld für fich, das er dem Auftraggeber Heraus: 
geben oder für ion zu verwenden Hat, jo ift er verpflichtet, c8$ Don der Heit 
dr Verwendung an zu verzinjen. 
®&, 1, 598; I), 592; IIL 655. 
„4. Mie die meiften früheren Kechte Chinfichtlich des gemeinen Rechtes f. Dernbura, 
ig“ Bd. 2 8 116, 1, c, Windicheid-Wipp, Rand, Bd, 2 S. 802 Anm. 10; val. BEM. 
&[. IV cap, 9 85 AM 5; über andere Rechte f. M, 1, 539 Motte 4) verpflichtet auch 
daS BOB. den Beauftragten, Geld, das er für ich verwendet hat, während 
°T verpflichtet war, e3 dem Yuftraggeber herauszugeben ($ 667) oder für iIn zu verwenden, 
on der Zeit der Verwendung ab zu vberzinien. Ueber den Begrift des „Geldes“ 
Bd. I Yem. 5 zu 8 91. 
„0 „Die Höhe des Binsfabe8 beträgt 4°%, bei beiderfeitigen Handelsgechäften 
5° (8 246, OOS. 8 352 Ubi. 1 Sag 1). - 
Daß den Beauftraoten ein Verfchulden treffe, insbejondere daß er unredlich 
gehandelt babe Dal. StOB. 85 246, 266 Abf. 1 Nr. 2, Abt. 2 ft zur Anwendbarkeit 
»e8 S 668 nicht erforderlich (Wit. 11, 539). 
Das Recht des Auftraggeber8, den Beauftragten wegen eine3 durch die Verwendung 
des Geldes erwachfenen Höheren Schhabens$ in Aarfpruch zu nehmen (vgl. SS 823 X 
Dird durch S 668 nicht berührt QM. 11, 540). 
0 3. Beweislaft. Dem Auftraggeber, der Anfpritche auf Grund des $ 668 erheben 
will, obliegt der Beweis, daß der Beauttragte das herauszugebende vder für den Yuktrag- 
3eber zu bermwendende Geld für fich verwendet hat. Dagegen braucht er nicht zu beweifen, Daß 
ar JelOft aus dem Gelde Nuken gezogen hätte. Will er Dagegen Erjaß emnes des gefeblichen 
3insjaß überfteigenden Schadens beanfpruchen (f, Bem. 1 a. CE), 10 hat er zu beweifen, 
daß ihm ein folcher entftanden ift (Mi. 11, 540). 
ü 3, Sür Verzögerung der Ablieferung vereinnahmten Geldes, für die 
Unterlajfung der Einziehung von Ausitänden und für die Unterlafiung 
der berzinslidhen ÄAnlegung von Geld Haitet der Beauftragte nach Maßgabe der 
Migemeinen Orundiäbe (88 276, 249 ff, 284 ff, M. HM, 540; vol. VBorbem. 5 uud 
5. 1V Bem. 1 zu $ 1834). 
4. Auf andere Gegenftände als Geld findet 8 668 Keine Unipendung; 08 
zelten in diejer Beziehung für die Eriabpflicht des Beauftragten die allgemeinen Beftims 
nungen (88 276, 249 f.; val. Bd. IV Bey 2 zu 8 1831).
	        
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