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in welche Abhängigkeit bezüglich dieser wichtigen Hilfs
quellen unserer bedeutendsten Industrien wir geraten
waren und zwar von Hilfsquellen, welche nicht nur nicht
in unserm eigenen Machtbereich lagen, sondern welche vom
Feinde absolut beherrscht wurden (hört, hört). Das ist, wie
ich glaube, der wichtigste Punkt, welcher für die einzelnen
Maßnahmen bestimmend sein mutz, durch welche wir unsere
Beschlüsse verwirklichen wollen. Handelsverträge mit neu
tralen Ländern müssen Berücksichtigung finden, und jede
einzelne Ware wird natürlich eine eigene Beachtung bean
spruchen.
Der vierte Beschluß dieses Abschnittes wurde in fol
gende Worte gefaßt: „Um ihren Handel, ihre Industrie,
Landwirtschaft und Schiffahrt gegen wirtschaftliche An
griffe, als Ergebnis von Verkauf zu Schleuderpreisen oder
anderem unlauteren Wettbewerb zu schützen, beschließen
die Verbündeten, durch Übereinkommen einen Zeitraum zu
bestimmen, während dessen der Handel der feindlichen
Mächte besonderer Behandlung unterliegen soll und die
von ihren Ländern erzeugten Waren entweder ganz ver
boten werden oder einer besonderen wirkungsvollen Rege
lung unterliegen müssen. Die Verbündeten werden durch
Übereinkunft auf diplomatischem Wege die besonderen Be
dingungen feststellen, welche während des vorerwähnten
Zeitraums den Schiffen der feindlichen Mächte auferlegt
werden sollen." Dieser Beschluß wurde einstimmig ange
nommen im Hinblick auf die Vorteile, welche deutscher
Handel und deutsche Industrie, wie schon oben erwähnt,
aus der Beraubung des besetzten Gebiets und der Behand
lung der Handelsschiffahrt ziehen werden. Es besteht auch
die Absicht, für den Fall, daß der Frieden kommen sollte,
ehe die verbündeten Länder als Ganzes oder einzelne von
ihnen das nach dem Kriege zu ergreifende Wirtschafts