dem Schiffe gewährleiftet. Darum verlangen die Banken faft
mmer „Bordionoffemente“, wenn Zahlung gegen Dokumente
zu gefdhehen hat.
Man untericheidet „Order-Konnofjfemente“ von
„Refta-Konnoffementen“. Beide Können dur Inne
dofjament übertragen werden. Das Ordberkonn offement
bedarf nur des Blankoindofjements, &3 genügt, daß der im
Konnoffement genannte Berlader das KXonnoffement -indoffiert,
Das Dokument fann dann al8 Wertpapier durch verfchtedene
Käufer und VBertäufer gehandelt werden, ohne daß der jeweilig
nächte Inhaber durch neues Siro eine KReihe weiterer Indoffe-
mente beginnt oder fortjegt. Rektakfonnofjfemente (auch
NamensSkonnoffemente), alfo Konnoffemente, in denen der
Empfänger namentlich angegeben ijt, find ebenfalz durch
Yndoffement übertragbar, nicht aber genügt hier das Blanko-
indoffement. Der leßte Inhaber dez Konnofjjemente8, der die
Auslieferung der Ware beanfprucht, mug fich al8 folcher durch
die ununterbrochene Keihe der Sndoffernente bi8 zur Neber-
iragung auf ihn felbit ausmweifen fönnen. Konnofjffement8:
fLopien haben die Bedeutung einer dureh Unterichrift beglau-
biaten Xbfchrift.
Urfprungsbezeichnung.
€ find verfdhiedentlidh von deutfhen Firmen bei der Aus:
juhr ihrer Waren die in dem fremden Lande für die Einfuh:
3zültigen VorfehHriften über Warenbezeidhnung, Angabe des Her:
funftöfandes und dergleichen nicht Gerücfichtigt worden. In3:
befondere wurde beobachtet, daß die Waren und die Herkunfts:
bezeichnung auf getrennten Beklebezetteln vermerkt waren, fo
daß berfchiedene Maren beidlagnahmt wurden. Sine möglichtt
zenaue Beachtung der Handelsbor[hriften der fremden Länder
?richeint daher angezeigt.
Waren, die an fi felbit oder auf ihrer Mufnrachung oder
‚Yrer äußeren Verpackung irgenbivelcdhe Warenzeichen (Marken),
Namen, Auffchriften oder fonitige Zeichen tragen, die unmittel:
bar oder mittelbar falihe Angaben über Urfprung, Sattuna,
Urt oder DHarakteriftifche Eigenfdhaften diefer Waren barftellen,
unterliegen bei ihrer Einfuhr oder Nu8fuhr der BefOkagnahme
zum 3Zmwede der Befeitigung der unridhtigen Angaben auf
Srund des Madrider Abkommens zur Unterdbrüdung falfher
Herkunftsbezeichnungen. Diefes Abkommen umfakht folgende
Staatemw: Brafilien, Cuba, Danzig, Deutfhes Reich, Frankreich
‚mit Algier und Kolonien), Großbritannien, Lettland, Libanon.
Syrien, Marokko (mit Ausnahme der Tbanijden Zone), Neus
eeland, Portugal (mit Mzoren und Madeira), Schweiz, Spanien,
Yichechoflowafei. Funia.
Deflarierung von Erbortgütern.
(Ausländifche ZoNlabfertiqung.)
Um Beanftandungen feitens der augländijhen ZoNämter zu
vermeiden, empfiehlt e8 fih, auf den Begleitpapieren der Sen-
dungen Nummer und Warenbezeidhnung des in Hrage Tommen-
den ausländifjdhen Zolltarif$ anzugeben. Nähere Auskunft
darüber erteilen die Sefhäft8ftellen der Handelztlammern.
Nach $ 65 der E.B.D. und Artikel 15 der internationalen
UYebereinfommen8 über den Cifenbahnfracdtverfehr find bie
3oll-, Steuer und Polizeivorfchriften, folange ein Gurt Unter:
wegS ft, von der Eifenbahn zu erfüllen.
Von der Reichsbahn wird darüber lage geführt, daß die
Sifenbahnzoldeklaranten bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten
infojfern auf Schwierigfeiten itießen, als die Angaben in den
Srachtbriefen und WarenerMärungen nicht immer ausreichten,
um Die richtigite BVerzolung zu erwirken.
Um die dadurch entjtehenden Höheren Bollfoften zu ver:
ineiden, ift eS erforderlich, daß der Gifenbahnzolldellarant durch
möglichjt eingehende und zwedmäßige Angaben über die Ari
des Gutes in die Lage gefebt wird, eine zutreffende Verzollung
herbeizuführen. Zmwedmäßig hierfür wäre e8 insbefondere,
wenn der. Verfender dem Gifenbahnzolldekkaranten durch ein
Schreiben an die OGitterabfertigung des Srenzbahnhofes die
nötigen Angaben machte, Die Hauptverwaltung der Deutfchen
KeichSbahn-Sefellfchaft hat die NKeichsbahndirektionen ange:
miefen, diefer Angelegenheit ihre befondere Aufmerkfamteit zu:
uvenden. .
€ dürfte jedoch zu empfehlen jein, bei nicht genauer Kennt.
ni$ der notwendigen Angaben diefe Durch die Srenzfpebiteure,
die über alles Notwendige befonder8 gut orientiert find, vor-
nebmen zıut lafen.
Sur den Abfjender befteht aber auch auf Grund des Ar-
telsS 10,5 in Verbindung mit Art. 6,1' des Int. Neberein-
'ommens die Möglichkeit, dem ausländifchen Empfänger Die
yerfönkiche Betreibung der Zolloechandlung der Sendung am
Beftimmungsort zu fichern, wenn fich dort eine zujtändige Zoll:
telle befindet, Dem am Orte einer HZollitelle wohnenden
Empfänger wird im den meiften Fällen daran gelegen fein, fen!
Recht auszuüben, am Bejftimmungsort der Sendung ihre zoll
ımtliche Abfertigung felbfit zu beforgen. il der AWofender
)jem Empfänger des Gutes dies Recht unbedingt Zuteil werden
afjen, {0 bedarf e3 einer VBorfhrift im Frachtbrief in Der
Zpalte: „Srflärung wegen der etwaigen zoll- und jteueramt-
ichenm oder polizeilichen Behandlung pp.“. Die VBorfcdhrift hat
ut lauten: „Zur Zollabfertigung in... . (Name der Beftim-
NungSjtation) durch den Empfänger“. Gine folcdhe Vorfchrift
nuß die Sifenbahn, vorausgejebt, daß fichH auf der Beftimmungs:
tatiom eine zufjtändige ZoWitelle befindet, beachten und dem
Empfänger das Gut am Bejtimmungsort zur Berfügung jtellen,
$Hibt der AMofjender die Frachtbriefvorfchrift nicht, 10 befteht für
die Cifenbahn, aucdH wenn fich auf der ausSländifchen Bejtim:
mungSjtation eine zujtändige Zollitelle befindet, kein Zwang,
die Verzollung der Sendung am DBeftimmungsort durch den
Empfänger zu beranlaffen; fie tann vielmehr nach ihrer Wahl
te zollamiLiche Abfertigung auch auf der SGrenzitation. durch
hre eigenen Organe beforgen Iajfen. &€3 wird NnoCH ausdrück
iQ darauf Dingewiefen, daß nur in Die Zollpapiere eing.tragene
in einer 3olabfertigunasitelle die Eijenbahn nicht
jerbinden.
Befindet fih auf der infändifchen DBeftimmungsftation kein
3ollamt, ift aber gemäß einer Verabredung ves Empfängers
die Möglichkeit der Verzolung des Gutes auf der Bejtimmungs.
itation durch herbeorderte Zollbeamte gegeben, vorüber der Ab:
‚ender von dem Empfänger in Kenntnis gejeßt werden muß,
/o hat die Frachtbriefvorfchrift au Tauten: „Zur 3oIl:
ıbfertigung in..... (Name der VBeitimmungsijtation).
Stledigungsamt..... (Name des Aonamt)“. .
Markierung und Signierung don Erportaütern.
Die Markierung fol aus möglichft einfachen Zeichen
beftehen. Buchftaben, die leicht berwechfelt werden Können, find
iu vermeiden, Ein Buchitabe allein ift nie in Anivendung Zu
ringen. Zeichen, Nummern und Beitimmungsort müfen deut-
ic mit unverwifhbarer Farbe und bei Kiften auf beiden
Stirnfeiten, mit mindeftenz 5 Zentimeter hohen Buchjtaben ge-
Hrieben fein. Bei {chon einmal gebraudten Berbacungs-
Jefäßen find frühere Markierungen vollitändig zu entfernen.
Bei jenen Gütern, bei denen die geiwöhnkiche Markierung nicht
zut durchführbar ift, 3. B. bei Hols, Eijen in Stangen ufw.,
ind Sarbenbezeidnungen anzuwenden und bei Ma-
DHinenteilen u. dal. Täfelden mit Draht zu Gefeftigen, auf
veldhen die Markierung erfichtlich ift.
€3 wird darüber geflagt, daß die Frachtjtückle von den
Sntereffenten vielfach mit übermäßig hohen Zahlen, 3. B.
‚6. S. 345 759“, bezeichnet würden, ohne daß ein befonderer
Srund hierfür zu fehen ift. Hierdurch wird die Abfertigung
zanz unnötig erfchmwert, da jede Stelle, an der das Frachtititck
durchläuft, durch daZ Entziffern und das Ausfchreiben, folcher
xeljtelligen Zahlen in den Büchern, Rolltarten ufmw, aufgehalten
vird und derartige Zahlen erfahrungsgemäß Teichter zu Ver-
vechjelungen führen al8 Meinere Bahlen. Müifen bielftellige
3ahlen undedingt angewendet werden, To find fie zwedmäßig
un Gruppen von drei Ziffern zufammenzajaffen, alfo 3. B. nicht
344547, jondern 344 547 zu fignieren.
NIS weiterer Yebelftand, namentlich im Ausfuhrverkehr mit
leberfee, wird beklagt, daß au die Marken, mit denen die
Frachtftüce figniert werden, oft fo kompliziert find, daß fie
US eine unangebrachte Erfhwerung der Erpedition ANzuU-
prechen find, Die verfchiedenen Vierede, Sechsede, Achteck,
Zternmarfen. uf. mit verfhiedenen Buchstaben innerhalb und
ırgerhalb der Marke, teilweife noch unter Verwendung von
Aontermarlen oder Konternummern heben den eigentlichen
Marfen und Nummern find ein großes Hindernis für eine
zlatte, (Onelle und fehlerfreie Aofertiqung.
Die Markierung der einzelnen Kolis mit dem Brutto:
jewicht ift im zahlreichen füdameritanijcdhen Staaten {trikte Bor-
cOHrift. € ft bei Außerachtlafjung diefer DBeftimmung im
SmpfangsShafen mit erheblichen Bollitrafen zu rechnen. Die
Recbereien weifen jebe Ladung, da fie mit der Nonahme Dder-