Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

SI Salvador 
Cl Salvador. 
Der Name der Republik ijt El Salvador und nur feine Hanpt- 
|tadt heißt San Salvador, Zur Bermeidung von IJrriümern 
ijt daher 3. B, ein Brief an einen Empfänger in Santa Ana 
wie folgt zu adreffieren: Herr X. — Santa Ana — EI Sal- 
vador — Centro America vder „Mittelamerifa“ 
VertragSverhälinis: 
GSegenfeitige Meiftbeaqlünftiqgung. HanzelSvertrag vom 
14. Aprik 1908, Ablauf 1 Sahr nach Kündigung. 
Deutfche Konfulate: 
San Salvador (K). 
Sefchäftsfprache: 
Spanitch, evtl. auch enalifich oder deutfch. 
Berfanddvorfchriften. 
Zuflinhaltserflärungen: 
Den Sendungen find 2, (über Belgien 3) franzöfifche ober 
manifche Zolinhaltsertlärungen beizufügen. 
Su den ZokinhHaktzerkkärungen {ft der Iuhalt einzeln 
uach der Sinteilung des Zolltarifs von Salvador unter 
MHugabe des Reinagemicht3 jedes GSeaenftandes aufzuführen. 
TonfuklatSfakturen: 
Sine Kaktura ift in fechs Sremplaren auf vorgefchriebenen 
Formularen dem Konfıtlat vorzulegen, Diefe Fakturen 
müffen in jpanifcher Sprache verfaßt fein und enthalten: 
a) den Namen und Wohnort zez Berfender3, denjenigen 
de8 Schiffes, in weldhem die Güter befördert werden, Den 
Kamen des Kapitängs, den Beftimmungshafen, den. Namen 
der Berfon, an welche die Gitter Kunfiqhiert find, fowie 
den Namen Der Perfon, für deren MNYuftraa und Rechnung 
die Güter verfandt werden; 
b) bass Zeichen und die Zahl jedes Kollos; 
c) die Art der Berpadung (Sack, RKijte, Ballen ufw.); 
d) das Bruttogemwicht jedes Kolos in Kilogrammen, 
ausgenommen bei Majchinen, Bauholz und GSifen, deren 
He uud Breis in runden Zahlemw anaegeben werden 
ann; 
e) die Bezeichnumg Des ArtikelS oder Der Mrtikel, welche 
n jedem Kollo enthalten find, [omie da3Z Herkunjtsfand; 
f) den Wert der Güter in der Währung 5e3 Landes, 
ES fie verfandt werden, und den Gegenwert in 
SM. $. . | 
_ Ferner ijt außer dem reinen RechnungSwert nad Pofi- 
tionen getrennt anzugeben: . 
L. der ungefähre Betrag der Spefen biS zum ‚Ber: 
ThiffngShafen, 
3. der ungefähre Betrag der Secefracht, en 
3. der ungefähre Betrag der Verliherungsprämten. 
7) bei Weinen oder Lifören die Altoholjtärke. . 
‚Die Konfuln nehmen feine Fakturen an, welche Sin- 
IOaltungen, Verbefferungen, Mafıtren oder Tintenflecke ent- 
haften, fjofern diefelben nicht am Fuße von dem Verfender 
angemerkt find, md in folchem Falle hat der Lebtere eine 
Geldijtrafe bon 1 Befo für jeden vorfommenden Mangel 
diefer Art zu entrichten, 
„ 3iwvei oder mehr Kokni mit demfelben Zeichen, verfelben 
Zahl ober mit dem gleichen Zeichen und der gleichen 3ahl 
dürfen nicht auf derfelben Faktura aufgeführt werden; 
AltSgenommen von diefer Beitimmung find Sijen in jeder 
Seitalt. (unverpact), Bauholz in ofen Stücen, und 
Mafchinen; ebenfomwenig dürfen Giliter für zwei DDer 
inehr Berfonen auf derfelben Faktura aufgeführt werben. 
fi Da die Konfular-Faktıutra in einem etwaigen gericht 
den Verfahren oder für richterliche Entfcheidungen gefeß- 
Liche Seltung hat, fo hat ver Berfender der Güter am Fuße 
jeder Faktıra eine feOriftkiche ErfMäruna in folgender Form 
zugeben: 
(Name jhmwört und erflärt auf fein Ehrenwort, 
daß obige Kaktura, beftehend aus... Seiten, .... 
Soli mit einem Gefamtgewicht von . ... Kilogramm 
UND einem Gefamtivert bon .... (in der Währung 
des Landes anzugeben, aus welchem die Güter verfandt 
werben) einfdhließt; daß das Zeichen und die Zahl 
jedes Rollos, daS Gewicht und der Inhalt veSfelben 
jowie die angegebenen Werte genau und den Ein- 
fragungen in meinen Blichern gemäß find; und daß Die 
Summe, zu welcher die Rolli verfichert find, .. 2 
beträgt. 
Die Konfuln merden nur für diejenigen Kaufleute oder 
Sabrifanten Fakturen beglaubigen, weiche entweder herfön- 
‚Ach ober durch einen gejeßlichen Vertreter die befchiworene 
Erklärung, welde fidh auf von ihnen gekaufte oder gelieferte 
Siülter bezieht, unterzeichnen. 
Die Beglaubigung der Konfulat3fakturen über Waren, 
die in einem Hajen nach San Salvador verfOhifft werden, 
zarp nur Durch den dortigen Berufskonfularbeamten bezw. 
den Generalkonful, zu Ddefjen Amtäbezirk der. betreffende 
Hafen gehört, vorgenommen werden, 
tunnoffemente: 
Die Konnofiemente müffen fonfularifch beglaubigt werden 
ud Dürfen im Nebereinjtimmung mit der KonfulatSfaktura 
itet$ zur eine Marke tragen. Sin Oriainalfonnoffenment {ft 
erinrderlich. 
Boftpatete: 
Kür alle Sendungen find vom zuftändigen Ronfulat begkau- 
bigte SHandelSrechnuungen in bierfacher AuSfertigung erfor- 
derlich. If am Serkunftsurt der Ware oder am Verfchif- 
fungShajen fein Berufskonfuitlarbeamter oder kein General- 
fonfuf, zu Ddeffen Amtsbezirk der betreffende Hafen gehört, 
für Salvador vorhanden, fo kann die Beglaubigung auch 
bon einem Ronful für Mittelamerika, der Republik Panama 
und der Kanalzone von Panama vorgenommen werden. 
Die Beglaubigungsgeblihren mwmerden bei der Verzollung 
erhoben. Fchlt eine Beglaubigung, erfolgt ein Zufchlag 
von 25 v. GH. der Aölle. 
Markfierungsvorfchriften: 
Markierunasvorfchriften beftehen wicht. 
IrfprungsSzeugniffe: 
Hür eine Anzahl Artikel wird ein Rabattnacdhlaß der ZoU- 
gebühren gewährt. Sine Lijte diefer Waren kann in den 
Handelskammern eingefehen werden. Um diefe VBergüin- 
tigung 3zu erlangen, ift den Konfulatsfakturen ein Ur- 
Iprungszeuagnis beizufügen. Das Urfprungszewanis ft in 
Ipanifdher Sprache in Dreifacdher Ausfertigung auszuftellen. 
3 muß durch die zufjftändige Handelskammer und vom 
zuftändiagen Aonfulat keaalifiert werden. 
tonfulatägebühren: 
Konfulatsfakturen: 4 Prozent. Urfprungszeugniffe: gratis, 
Komnnofjemente bi8 500 Dollar Wert==1 Dollar, Jede ange: 
fangenen 500 Dolar==1 Dollar, Höchftbetrag 10 Dollar. 
Kür jedes weitere Exemplar der Konfulatsfaktura — 1 Dofl- 
far, für Komnnoffemente 1 Dollar, Berichtigungen 1,50 Dollar, 
HandelSrechnmuNA für Boftpakete: 1— KM. 
3oflvorichriften. 
Muiter im Neifeverfehr: 
Maulter, die durch, ausländiiche Reifende in SL-Salvador cin: 
geführt werden, ind, foweit fie feinen Handelswert befiBen 
agänalich zolfrei, fie müflen aber fo gefennzeichnet fehr Daß 
le Für feinen anderen Zwed aebraucht werben fönnen 
Muriter, die einen HGandelswert befiben, werden nur ZzUge- 
(allen. wenn ein Betran Hinterleat wird, der fiir nicht zurück 
achende Diulter in Betracht füäme. 
behandlung der Poftbakete: 
Vakete oder Sendungen, die Zeitungen, gedrudte Bücher, im 
gewöhnlicher Bappe oder Dbrofchiert, Geicdhäftspapiere oder 
Muiter obne Wert enthalten, geben ohne jede Sridhwerung 
ein: enthalten fie danenen zollpflichtige Waren, fo find die 
entirechenden Zölle und Moaabhen au zahlen ® 
a ‘4 aollptt 
zierfendungen mit zollpflichtigen Waren nrüfen in der Auf 
fchrift folgenden, , vonı Abfender zu unterihreibenden. U 
mer£ haben: „L’expediteur autorise Pouverture du Et 
envoi en vue de la verification “ Present 
“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.