Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Siam 
Siam. 
BertragSverhältnis: 
Gegenfeitige Meiltbegünitigung. VBorläufiges Wirtfchafts- 
abfommen dom 28, Februar 1924, in Kraft feit 14. Zebruai 
1925, Dauer 2 Jahre, KündiaunagsSiriit 6 Monate. 
Zölle: 
Die Zölle find Wertzölle. Sie find in inländifher Währung 
zu zahlen. 
Ronfulat: 
Banakot (G). 
Sefchäftsfprache: 
(nal. 
Derfandvorfchriften. 
3öllinhaltserHärung: 
Bei Sendungen über Frankreich 2 franzöfijche, über Belgien 
2 beutfche, englifche ober El fonft eine Ddeutiche, 
engalijcdhe oder franzöfifhe ZolinHaltserMNärung, 
Ronfulatsfakturen: . 
Sind nicht erforderlich. ; 
Rechnungen: 
Der Wertberzollung wird der Wert der HandelSfaktura zu 
Grunde gelegt. Aus diefer muß der Preis cif Landungs- 
hafen Siam erfidhtlich fein. Sine Beglaubigung der Vak 
tura ft nicht erforderlich. 
Irfprungszeugniffe: 
Sind nicht erforderlich. 
3Zollvorfchriften. ; 
Serzollung von Muitern: Ed . 
Multer ohne Wert können abaabefrei eingeführt werden. Sind 
diefelben von Wert. io müllen Abgaben auf den Cif-Wert 
bezahlt werden 
Muiter im Neifeverkehr: . 
Siam it dem Genfer Internationalen Abfommen vom 
3. November 1923 beigetreten, wonach zollpflichtige Waren» 
Multer von SHandlunagsreifenden bei Srfüllung der vorge 
IOriebenen Förmlichteiten innerhalb einer beitimmten, ren 
nach ihrer Sinfuhr gegen Eritatthung des bei der Sinfudhr 
Feaahlten oder hinterleaten Bolls wieder ausgeführt werden 
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