Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Südafrifanifche £Ainion 
Wertangabe für die Zulibehürde: 
1. Befondere Beachtung muß der Anmerkung der Fak- 
tura gefchenft merden, die den inländifchen Wert behandelt, da 
ausführliche Informationen von der Zollbehörde der Be- 
fißungen (Dominion8) verlangt merben, wenn der Wert 
bezüglich Verzollung abacfhägt wird. Die Erporteure Jollten 
außerdem darauf achten, daß die im AWbfaß 3 und 4 ver- 
fanagten Sinzelheiten des ZertififatzZ durchaus genau Ae- 
macht werden. 
2. Ferner foll darauf geachtet werden, daß Die Yreife 
nn der Rubrif „Inkandawerterkflärung“ diejenigen fein 
joßlen, die im offenen Inlandskonjum anpaffen und 
nicht notmendigerweije folche reife ausgemworfen werden, 
zu dem die Order abae[chlofjen wurde, Da e3 häufig vot- 
fommt, daß Währungsihmwankungen fih im Lande der Her- 
itelhung ereignen 3zmwifdhen dem Datum der Abnahme der 
Order und dem Datum der Verjehiffung. In befonderen 
Umjtänden mwirn das Kakturendatum alS Das Datum Der 
Ausfuhr betrachtet, aber wenn irgend eine Nenderuung DC5 
Wertes ziuifchen dem Datum der Ausftellung ver Rech» 
mmg und dem Datum des tatfächlichen Srborttages fih er- 
signet, danır muß diefer Währunasunterfchied unbedingt 
vermerkt merbden. 
3. Wenn die Waren, Die für den InlandSverbrauch 
beftimmt find, zu Großhandekspreifen abzüglich Disfont 
oder Rabatt verkauft werden, danı miüffen die Groß- 
handekSpreife zufammen mit den Einzelheiten über Disfont 
und Rabatt genau in der „Iulandzmwerterkärung“ Der 
Maktura verzeichnet werden. 
4. Menn die in der Rubrik „Iırlandswerterkärung“ 
vermerkten Disfonte nicht die gewöhnlichen HandelSDisfonte 
find, fondern als Kontingentdisfonte oder Kabatt anzufehen 
find, fo müffen fie als Foldhe fyezifiziert und nähere AUnaaben 
gemacht werden. 
— 5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Marfter 
find und die Preife fih [hon netto berftehen, alfo abzüglich 
eines zu gewährenden Disfonts find, fo nüffen der gewöhn: 
liche SGroßhandelSprei3Z und Die allgemeinen üblichen Dis- 
fonte, bie beim Handel der entjprechenDden Ware in Frage 
fommen, genau in Der Kubrik „Iunlandstmerterflärung” 
ipezifiziert werden. 
6. Für jede Partie, welche nur cinen Teil einer fom:- 
pletten Order bildet, muß der Preis angegeben werden, Der 
am Tage der VBerfchiffung auch Für Das gefamte Yuantum 
einer kompletten Order unter aleichen Bedingungen im 
Xıurlandatoufum uotiert worden wäre. 
7. Wenn Waren in Konfignation verfehifft werden, muß 
diefes in der Kubrif „VBerkaufäpreis an den äufer“ und 
in der Rubrik „Yurlanudsmerterflärung“ vermerkt werden. 
‚8. In dem Kalle, daß Güter unter Zollwerfchluß exbor- 
tiert werden. oder einem Rückzoll unterworfen find, Muß 
der Ynlandaswert zuziüglidh ZoW in der Rubrik , InlandS- 
werterfMärung“ eingefeßt werden und nicht der Zollver- 
[Olußimwert oder der Yulandamwert abzitalih des Ritckzolls. 
Der Betrag des Zolles oder des Kückzolle3 muß nÄher 
[bezifiziert werden in $ 4 des Zertifikats. Sine_ gleiche 
Erflärung muß gegeben werden in bezug auf Stempel- 
often, Qurusftener oder anderen Ynlandsfjteuern. 
\ 9. Was Güter betrifft, Die [peziell für Erport Hergeftellt 
Verden und welche im allgemeinen im eigenen Zande nicht 
Se Ani werden können, mülfen diejenigen Werte in Der 
ubrif „InlandawerterfHärung“ enthalten, zu welchem Der 
Lieferant am Tage ver Berfchiffung die gleiche Ware In 
denfelben Mengen an irgend ecinen Käufer fir InlandS- 
verbrauch in dem Lande des Erport8 verkaufen würde, 
Menn die Order für Inlandaverbrauch angenommen werden 
würde, In diefer Beziehung wird auf $ 3 des Zertifitats 
hingewiefen. 
5 10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werben, 
die Koften in ihren Einzelheiten an dem FußeNDe jeder 
ung genan aufgezählt werden, da die Handhabung Der 
Berechnung in den verfehiedenen Befibungen (Dominions) 
In bezug auf das Ginfchließen in oder Ausfehließen von 
dem Wert des erhobenen Zulke8 nicht einheitlich i{t. 
11. Man beachte ferner, daß Unkoften fir Lagern, Kai- 
Gebühren, Leichtern, Kollaeld, Kranachithren ulmw.. die im 
Dockbereich vorkommen, und folche Rofjften, Die fich Durch den 
Rur8 und Ausfuhrabaaben ergeben, uicht für Zoullziwecke 
verlangt merben, die am Fuße der Kedhnung aufgezählt 
werben jollen. Allerdings können folhe Roften, wenn fie 
vorackommen find, febarat aufgegeben werden. 
Sabriffojten: 
Die Vabrifkoften zerfallen in die folgenden Sinzelheiten: 
) Sn die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik 
empfangen merden, aber nicht etwaige Zölle oder 
andere Ausfuhrabgaben ufw. einfließen, die für 
folche GSegenftände in dem Vereinigten Königreich 
bezahlt werden. 
Sun Fadrikföhnen. 
Sn die fonftigen Auslagen, die außer den Löhnen 
in Frage kommen. 
Die folgenden ESinzelheiten dürfen uicht mit in Die 
Sabriffoften kalkuliert werden, da fie Kojten Ddarjtellen, Die 
Air die Vertigijtelung der Hergeftellten Güter entitanden find: 
a) Seemäßige Berbadung und Teemäßiges Verpacken, 
Zolche Verbackungsarten fließen ein: Zinkausfchläge, 
Teerbapier uf, in welchen die Güter aewöhntkich 
exportiert Werden. 
‚ Sen Nuben des NVabrikanten vder ECSrporteurS, oder 
irgend eine8 Händlers, Schiffsmaklers, oder einer 
anderen Berfon, die fi mit Dem Verkauf des Artikels 
befaßt, in feinem fertiggeftellten Stadium, 
Aoaahen an den Staat, . 
Aufugr, Berfiherung uw. vom Plage der Heritellung 
Bi8 zum Berfchiffungshafen. . 
SIrgend fonftiae Unkojten, Die durch die Vollendung 
Ser Mare entitebhen. 
Signatur der Zertififate auf Rechnungen: 
Das auf der Rechnung angebrachte Bertififat muß perfönlkich 
unterfchrieben fein Durch den Lieferanten oDer Herfteller 
ober irgenh eine andere Perfon, die die Berechtigung Hat, 
für den Herfteller oder Lieferanten zu zeichnen. Der Zeuge, 
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendigerweife 
ein Beamter irgend einer Kategorie zu Jein, fondern kann 
Durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage ift, al Zeuge 
au zeichnen bei gewöhnlichen SGefchäftsdokumenten, 
zunnoffenente: , 
Konnoffemente find nicht zu beglaubigen. 
Markierungsvorfchriften: 
Markierungsvorfchriften beftehen nicht, 
IrfprungSbezeichnung: 
Alle mit englifchen Aufichriften verfehenen Waren deutfchen 
Urjprungs miffen die Bezeichnung „Made in Germany“, 
„Serman Produce“, „Serman Manufacture“, oder eine 
ähnkiche Urfprungsangabe tragen; aud die Angabe Des 
Zandes, wie „Bavaria“, „Saronia“ uf. ftatt „Germany“ 
it 3uläffig. a 
Druckfachen aller Art, außer Zeitungen, dürfen im der 
füdafritanifchen Union nur eingeführt werden, wenn fie 
gine Angabe des DruderS oder ein Zeichen underLöfchbar auf. 
zeftempelt 0DEr aufgebruckt tragen, Moraus Da3 Urfprungs: 
fand zu erfennen ijft. Diefe Angabe muß auf Büchern, 
DruckiehHriften und Druckmerken auf jeder Seite des Titel 
hfatte3 oder dem Abfehlußblatt und bei allen anderen 
Druckfachen in leSbarer englifcher oder afrikanifcher Sprache 
an einer deutlich fichtbaren Sielle angebracht fein, Die in 
feiner Weife verdeckt oder verhüillt wird. 
anflvorichriften fiehe nächite Seite 
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