Südafrifanifche £Ainion
Wertangabe für die Zulibehürde:
1. Befondere Beachtung muß der Anmerkung der Fak-
tura gefchenft merden, die den inländifchen Wert behandelt, da
ausführliche Informationen von der Zollbehörde der Be-
fißungen (Dominion8) verlangt merben, wenn der Wert
bezüglich Verzollung abacfhägt wird. Die Erporteure Jollten
außerdem darauf achten, daß die im AWbfaß 3 und 4 ver-
fanagten Sinzelheiten des ZertififatzZ durchaus genau Ae-
macht werden.
2. Ferner foll darauf geachtet werden, daß Die Yreife
nn der Rubrif „Inkandawerterkflärung“ diejenigen fein
joßlen, die im offenen Inlandskonjum anpaffen und
nicht notmendigerweije folche reife ausgemworfen werden,
zu dem die Order abae[chlofjen wurde, Da e3 häufig vot-
fommt, daß Währungsihmwankungen fih im Lande der Her-
itelhung ereignen 3zmwifdhen dem Datum der Abnahme der
Order und dem Datum der Verjehiffung. In befonderen
Umjtänden mwirn das Kakturendatum alS Das Datum Der
Ausfuhr betrachtet, aber wenn irgend eine Nenderuung DC5
Wertes ziuifchen dem Datum der Ausftellung ver Rech»
mmg und dem Datum des tatfächlichen Srborttages fih er-
signet, danır muß diefer Währunasunterfchied unbedingt
vermerkt merbden.
3. Wenn die Waren, Die für den InlandSverbrauch
beftimmt find, zu Großhandekspreifen abzüglich Disfont
oder Rabatt verkauft werden, danı miüffen die Groß-
handekSpreife zufammen mit den Einzelheiten über Disfont
und Rabatt genau in der „Iulandzmwerterkärung“ Der
Maktura verzeichnet werden.
4. Menn die in der Rubrik „Iırlandswerterkärung“
vermerkten Disfonte nicht die gewöhnlichen HandelSDisfonte
find, fondern als Kontingentdisfonte oder Kabatt anzufehen
find, fo müffen fie als Foldhe fyezifiziert und nähere AUnaaben
gemacht werden.
— 5. Wenn die in der Rechnung vermerkten Güter Marfter
find und die Preife fih [hon netto berftehen, alfo abzüglich
eines zu gewährenden Disfonts find, fo nüffen der gewöhn:
liche SGroßhandelSprei3Z und Die allgemeinen üblichen Dis-
fonte, bie beim Handel der entjprechenDden Ware in Frage
fommen, genau in Der Kubrik „Iunlandstmerterflärung”
ipezifiziert werden.
6. Für jede Partie, welche nur cinen Teil einer fom:-
pletten Order bildet, muß der Preis angegeben werden, Der
am Tage der VBerfchiffung auch Für Das gefamte Yuantum
einer kompletten Order unter aleichen Bedingungen im
Xıurlandatoufum uotiert worden wäre.
7. Wenn Waren in Konfignation verfehifft werden, muß
diefes in der Kubrif „VBerkaufäpreis an den äufer“ und
in der Rubrik „Yurlanudsmerterflärung“ vermerkt werden.
‚8. In dem Kalle, daß Güter unter Zollwerfchluß exbor-
tiert werden. oder einem Rückzoll unterworfen find, Muß
der Ynlandaswert zuziüglidh ZoW in der Rubrik , InlandS-
werterfMärung“ eingefeßt werden und nicht der Zollver-
[Olußimwert oder der Yulandamwert abzitalih des Ritckzolls.
Der Betrag des Zolles oder des Kückzolle3 muß nÄher
[bezifiziert werden in $ 4 des Zertifikats. Sine_ gleiche
Erflärung muß gegeben werden in bezug auf Stempel-
often, Qurusftener oder anderen Ynlandsfjteuern.
\ 9. Was Güter betrifft, Die [peziell für Erport Hergeftellt
Verden und welche im allgemeinen im eigenen Zande nicht
Se Ani werden können, mülfen diejenigen Werte in Der
ubrif „InlandawerterfHärung“ enthalten, zu welchem Der
Lieferant am Tage ver Berfchiffung die gleiche Ware In
denfelben Mengen an irgend ecinen Käufer fir InlandS-
verbrauch in dem Lande des Erport8 verkaufen würde,
Menn die Order für Inlandaverbrauch angenommen werden
würde, In diefer Beziehung wird auf $ 3 des Zertifitats
hingewiefen.
5 10. Befondere Sorgfalt muß darauf verwandt werben,
die Koften in ihren Einzelheiten an dem FußeNDe jeder
ung genan aufgezählt werden, da die Handhabung Der
Berechnung in den verfehiedenen Befibungen (Dominions)
In bezug auf das Ginfchließen in oder Ausfehließen von
dem Wert des erhobenen Zulke8 nicht einheitlich i{t.
11. Man beachte ferner, daß Unkoften fir Lagern, Kai-
Gebühren, Leichtern, Kollaeld, Kranachithren ulmw.. die im
Dockbereich vorkommen, und folche Rofjften, Die fich Durch den
Rur8 und Ausfuhrabaaben ergeben, uicht für Zoullziwecke
verlangt merben, die am Fuße der Kedhnung aufgezählt
werben jollen. Allerdings können folhe Roften, wenn fie
vorackommen find, febarat aufgegeben werden.
Sabriffojten:
Die Vabrifkoften zerfallen in die folgenden Sinzelheiten:
) Sn die Koften der Materialien, wie fie in der Fabrik
empfangen merden, aber nicht etwaige Zölle oder
andere Ausfuhrabgaben ufw. einfließen, die für
folche GSegenftände in dem Vereinigten Königreich
bezahlt werden.
Sun Fadrikföhnen.
Sn die fonftigen Auslagen, die außer den Löhnen
in Frage kommen.
Die folgenden ESinzelheiten dürfen uicht mit in Die
Sabriffoften kalkuliert werden, da fie Kojten Ddarjtellen, Die
Air die Vertigijtelung der Hergeftellten Güter entitanden find:
a) Seemäßige Berbadung und Teemäßiges Verpacken,
Zolche Verbackungsarten fließen ein: Zinkausfchläge,
Teerbapier uf, in welchen die Güter aewöhntkich
exportiert Werden.
‚ Sen Nuben des NVabrikanten vder ECSrporteurS, oder
irgend eine8 Händlers, Schiffsmaklers, oder einer
anderen Berfon, die fi mit Dem Verkauf des Artikels
befaßt, in feinem fertiggeftellten Stadium,
Aoaahen an den Staat, .
Aufugr, Berfiherung uw. vom Plage der Heritellung
Bi8 zum Berfchiffungshafen. .
SIrgend fonftiae Unkojten, Die durch die Vollendung
Ser Mare entitebhen.
Signatur der Zertififate auf Rechnungen:
Das auf der Rechnung angebrachte Bertififat muß perfönlkich
unterfchrieben fein Durch den Lieferanten oDer Herfteller
ober irgenh eine andere Perfon, die die Berechtigung Hat,
für den Herfteller oder Lieferanten zu zeichnen. Der Zeuge,
der die Signatur beglaubigt, braucht nicht notwendigerweife
ein Beamter irgend einer Kategorie zu Jein, fondern kann
Durch irgend jemand erfolgen, der in der Lage ift, al Zeuge
au zeichnen bei gewöhnlichen SGefchäftsdokumenten,
zunnoffenente: ,
Konnoffemente find nicht zu beglaubigen.
Markierungsvorfchriften:
Markierungsvorfchriften beftehen nicht,
IrfprungSbezeichnung:
Alle mit englifchen Aufichriften verfehenen Waren deutfchen
Urjprungs miffen die Bezeichnung „Made in Germany“,
„Serman Produce“, „Serman Manufacture“, oder eine
ähnkiche Urfprungsangabe tragen; aud die Angabe Des
Zandes, wie „Bavaria“, „Saronia“ uf. ftatt „Germany“
it 3uläffig. a
Druckfachen aller Art, außer Zeitungen, dürfen im der
füdafritanifchen Union nur eingeführt werden, wenn fie
gine Angabe des DruderS oder ein Zeichen underLöfchbar auf.
zeftempelt 0DEr aufgebruckt tragen, Moraus Da3 Urfprungs:
fand zu erfennen ijft. Diefe Angabe muß auf Büchern,
DruckiehHriften und Druckmerken auf jeder Seite des Titel
hfatte3 oder dem Abfehlußblatt und bei allen anderen
Druckfachen in leSbarer englifcher oder afrikanifcher Sprache
an einer deutlich fichtbaren Sielle angebracht fein, Die in
feiner Weife verdeckt oder verhüillt wird.
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